Wenn der reiche Onkel in Texas stirbt und du plötzlich US-Erbe bist
Ein Erbe aus den USA bringt nicht nur Geld, sondern auch steuerliche Fallstricke. Wir erklären, worauf deutsche, österreichische und Schweizer Erben achten müssen.
Stell dir vor: Du sitzt entspannt beim Sonntagsbrunch in München, Wien oder Zürich, als ein eingeschriebener Brief aus den USA eintrifft. Der Inhalt: Ein Notar aus Texas teilt dir mit, dass dein (zugegeben leicht exzentrischer) Onkel George, der seit Jahrzehnten irgendwo zwischen Austin und Amarillo auf seiner Ranch lebte, verstorben ist, und du bist einer der Erben.
Dein erster Gedanke? “Yeehaw!”
Dein zweiter Gedanke: “Oh Gott, was bedeutet das steuerlich?”
Genau darum geht es in diesem Artikel. Willkommen bei der Kanzlei Mount Bonnell: Wir bringen Ordnung in dein amerikanisches Erbe. Und: Keine Sorge. Es wird unterhaltsamer, als es klingt.
USA: Kein Erbschaftsteuer-Schock, oder doch?
Zuerst die scheinbar gute Nachricht: Wenn du kein US-Staatsbürger und auch kein “US resident” bist, fällt für dich in den USA keine Erbschaftsteuer (Estate Tax) an, zumindest dann, wenn der Verstorbene US-Person war. Die Steuer wird in diesem Fall vom Nachlass selbst gezahlt, bevor das Erbe verteilt wird. Der Freibetrag liegt bei 13,99 Millionen Dollar (Stand 2025). Nur, was darüber hinausgeht, wird mit bis zu 40 % versteuert; das trifft in der Praxis also nur sehr große Nachlässe.
Aber Achtung: Wenn der Verstorbene keine US-Steuerzahler (Resident) war, sondern z. B. ein Deutscher mit Ferienhaus in Florida oder einem Depot bei Merrill Lynch, dann gelten andere Regeln. In diesem Fall greift ein stark reduzierter Freibetrag von nur 60.000 Dollar, und alles darüber kann voll mit Estate Tax belastet werden.
Beispiel: Ein österreichischer Onkel stirbt, besitzt aber ein Apartment in Manhattan im Wert von 1,5 Mio. USD. Obwohl er kein US-Staatsbürger war, fällt auf 1,44 Mio. USD potenziell eine Erbschaftsteuer von bis zu 40 % an. Eine Katastrophe für viele Erben, und oft nicht bekannt.
Deshalb: Lass dich unbedingt beraten, bevor du US-Vermögen vererbst oder übernimmst. Die Details zur US-Erbschaftsteuer für Nicht-US-Bürger haben wir gesondert für dich aufbereitet.
Deutsche, Österreicher und Schweizer aufgepasst: Zuhause lauern die Steuerfallen
Nur weil die USA dich in Ruhe lassen, heißt das nicht, dass das Heimatfinanzamt schläft.
Deutschland
In Deutschland ist der Staat besonders gierig, wenn es um ausländische Erbschaften geht. Wer Onkel George beerbt (sei es Geld, Aktien oder Immobilien), muss dies dem Finanzamt melden. Für Nichten und Neffen gilt: nur 20.000 Euro steuerfrei. Der Rest wird progressiv besteuert, oft mit Sätzen zwischen 15 % und 30 %.
Und noch schlimmer: Deutschland interessiert es nicht, ob du das Geld schon erhalten hast. Allein der Rechtsanspruch reicht, auch wenn das US-Nachlassverfahren noch läuft oder blockiert ist.
Österreich
Österreich hat offiziell keine Erbschaftsteuer mehr, was viele dazu verführt, das Thema zu unterschätzen. Wer allerdings Immobilien erbt, sollte genau aufpassen: Es können Grunderwerbs- oder Immobilienertragsteuern fällig werden, sobald verkauft oder übertragen wird.
Außerdem: Auch hier gilt Anzeigepflicht, und im internationalen Kontext wächst der Druck auf mehr Transparenz.
Schweiz
In der Schweiz hängt alles vom Wohnkanton ab. In vielen Kantonen ist das Erbe von Onkeln, Tanten oder entfernten Verwandten steuerpflichtig, mit Sätzen bis zu 20 %. In anderen, z. B. Zug oder Schwyz, sind sogar solche Erben komplett steuerfrei.
Auch hier lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen, vor allem, wenn es um Auslandsvermögen geht.
Und dann das Praktische: Wie komme ich an mein Geld?
Auch wenn der Erblasser großzügig war: Das US-Bankkonto gibt nichts frei, nur weil du einen Brief vorzeigst. In der Praxis brauchst du:
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eine beglaubigte Kopie des Testaments oder ein sogenanntes Probate Order
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oft einen lokalen US-Anwalt, der das Nachlassverfahren betreut
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und fast immer eine ITIN, die Steuernummer für Ausländer
Die Wahrheit über die ITIN
Die Individual Taxpayer Identification Number (ITIN) ist ein Muss, wenn du:
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US-Einkünfte erhältst (z. B. Miete, Dividenden, Zinsen)
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Erträge aus geerbten US-Bankkonten oder Wertpapierdepots beziehst, die dem IRS gemeldet werden
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eine US-Steuererklärung abgeben musst (auch als Erbe)
Aber: Die ITIN zu beantragen ist nicht schnell. Es dauert in der Regel mehrere Monate, und ohne erfahrenen Beistand kommt es oft zu Ablehnungen.
Unsere Kanzlei kann dich durch den gesamten ITIN-Prozess führen, inklusive Identitätsprüfung durch IRS-zertifizierte Agenten, ohne dass du in die USA reisen musst.
Wenn Immobilien im Spiel sind…
Du erbst ein Haus in Florida, eine Wohnung in New York oder ein Ranchhaus in Arizona? Dann kommen weitere Punkte auf dich zu:
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Eigentumsübertragung (Title Transfer)
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Grundsteuer (Property Tax): die tickt sofort weiter
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ggf. lokale Verwaltung oder Vermietung
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und oft: US-Steuererklärung wegen Mieteinnahmen
Das heißt: Du bist plötzlich Vermieter in den USA. Herzlichen Glückwunsch, aber du brauchst einen Plan. Unsere Kanzlei arbeitet mit erfahrenen US-Verwaltern und Steuerberatern, um deine neuen Verpflichtungen zu regeln, ohne dass du selbst zum “American Landlord” werden musst.
Was passiert bei mehreren Erben?
Mehrere Erben (z. B. du, deine Cousine aus Zürich und ein verschollener Vetter aus Berlin) bedeuten oft langwierige Nachlassverfahren.
Ein vom Gericht eingesetzter Executor (Testamentsvollstrecker) übernimmt die Abwicklung. Wenn es Streit gibt, dauert das Ganze oft Jahre, vor allem bei Immobilien oder Trusts. Auch hier können wir dir US-Anwälte empfehlen, die deine Interessen vertreten.
Trusts: Steuerfalle made in America?
Immer häufiger setzen Amerikaner Trusts ein, um ihr Vermögen weiterzugeben. Für US-Bürger oft eine gute Lösung, für ausländische Erben ein Alptraum.
In Deutschland gilt: Wenn du Begünstigter eines Trusts bist, aber kein direktes Eigentum hast, kann es trotzdem sein, dass du besteuert wirst, sogar auf Erträge, die du noch gar nicht erhalten hast.
Beispiel: Der Trust erzielt Kapitalgewinne, schüttet diese aber erst in zehn Jahren aus. Das deutsche Finanzamt will trotzdem sofort Einkommensteuer, auf fiktive Beträge, die nur „virtuell“ bestehen. Ein steuerlicher Albtraum.
Doch es gibt Hoffnung:
Am 3. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX R 32/22 entschieden, dass die bisherige Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 und 2 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, zumindest bei Strukturen aus Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz.
„§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG für Drittstaatenfälle […] verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit“
(BFH, IX R 32/22, Urteil vom 03.12.2024)
Konkret bedeutet das: Die bisher nur auf EU-/EWR-Trusts anwendbare Ausnahmeregelung nach § 15 Abs. 6 AStG muss auch auf Drittstaaten ausgeweitet werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
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Der deutsche Begünstigte hat keine tatsächliche oder rechtliche Kontrolle über das Trustvermögen
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Es besteht ein hinreichender Informationsaustausch zwischen dem Drittstaat und Deutschland
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die sog. „dry income“ Besteuerung, also die sofortige Einkommensteuer auf nicht ausgeschüttete Trustgewinne. Das ist ein echter Durchbruch für viele deutsche Erben von US-Trusts, aber:
Achtung: Die praktische Anwendung bleibt komplex. Ob deine Struktur unter das BFH-Urteil fällt, muss im Einzelfall geprüft werden. Und wie immer bei Trusts gilt: Der Teufel steckt im Detail.
Unsere Kanzlei ist mit diesen Konstellationen bestens vertraut und arbeitet mit US-Kanzleien zusammen, um Trust-Strukturen steuerlich sauber zu dokumentieren, zu bewerten und, wo nötig, anzupassen. Wie sich US-Trusts für nicht in den USA ansässige Mandanten steuerlich verhalten, liest du unter US-Trusts; einen breiteren Blick auf Schutzstrukturen wirft unser Schwesterportal Asset Protection Plus.
Fazit: Ein Erbe aus den USA ist keine Lottoziehung, sondern eine steuerliche Operation
Wer aus den USA erbt, bekommt nicht nur Dollars, sondern auch Papierkram, Meldepflichten, Steuerformulare und Fallstricke.
Unser Rat:
Nicht abwarten. Frühzeitig professionell beraten lassen.
Denn gerade bei internationalen Erbfällen mit Trusts, Immobilien oder großen Geldsummen gilt: Fehler können schnell teuer werden, oft in sechsstelliger Höhe.
Was du jetzt tun kannst
Du hast geerbt oder erwartest ein Erbe aus den USA?
Dann buch eine kostenpflichtige Erstberatung mit unserer Kanzlei. Wir analysieren deine individuelle Situation und geben dir konkrete Handlungsempfehlungen: steuerlich, rechtlich und praktisch.
Du brauchst eine ITIN oder willst Zugriff auf US-Konten?
Wir unterstützen dich beim gesamten Prozess, inkl. Kommunikation mit US-Banken, Notaren und dem IRS.
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Auch das übernehmen wir mit unseren Partnern vor Ort in Texas, Florida, New York oder Kalifornien.
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Beratung & Umsetzung
Wenn du prüfen möchtest, was das für deine persönliche Situation bedeutet, vereinbare am besten ein Beratungsgespräch.