Einführung des One-Stop-Shop Systems im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform
Die am 01.07.2021 in Kraft getretene EU-Mehrwertsteuerreform verdeutlichte einmal mehr, dass es auch in Zukunft sehr attraktiv sein wird, sich beim Versandhandel auf die USA zu konzentrieren.
OSS (One-Stop-Shop): ein Überblick
Die am 01.07.2021 in Kraft tretende EU-Mehrwertsteuerreform verdeutlicht einmal mehr, dass es auch in Zukunft sehr attraktiv sein wird, sich beim Versandhandel auf die USA zu konzentrieren. Wenn du bereits heute über deine US-Gesellschaft Versandhandel in die EU betreibst, dann hat die Reform ggf. schwerwiegende Konsequenzen für dich. In diesem Artikel erfährst du mehr zu den Änderungen und Auswirkungen.
Das Ziel der Einführung von OSS: Die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Handels. Die Besteuerung soll ab einem Wert von 10.000 Euro einheitlich im Bestimmungsland erfolgen. Bisher geltende unterschiedlich hohe Lieferschwellen sollen durch OSS entfallen. Die Anmeldung der Besteuerung erfolgt bei einer zentralen Registrierungsstelle im Land. In der Theorie können Umsatzsteueranmeldungen in unterschiedlichen Nationen damit entfallen. Doch es wird bereits deutlich, dass nicht alle Transaktionen im Onlinehandel von OSS eingeschlossen werden. Das neue System offenbart damit schon vor seiner Einführung Probleme.
EU-Mehrwertsteuerreform
Die Mehrwertsteuerreform soll für mehr Transparenz sorgen, den Austausch zwischen den Steuerbehörden erleichtern und intensivieren, sowie dazu beitragen Steuerbetrug zu verhindern.
Angedacht war der Start für OSS bereits am 1. Januar 2021. Deutschland bereitet sich für das neue Startdatum, den 1. Juli 2021, vor. Die Bundesrepublik war, wie weitere Länder, für eine erneute Verschiebung der Einführung, da die Systeme für eine Umstellung noch nicht bereit seien.
Nutzen des One-Stop-Shop
One-Stop-Shop lässt sich als die Option definieren, alle bürokratischen Schritte, die der Erreichung eines Ziels zu Grunde liegen, an lediglich einer Stelle abwickeln zu können. Um den EU-Binnenmarkt zu vollenden, soll OSS genutzt werden, damit internationale Lieferungen immer im Bestimmungsland versteuert werden. Organisatorisches, wie die Registrierung, wird zentral im Ursprungsland vorgenommen. Für Händler, die sich am innergemeinschaftlichen Handel beteiligen, bedeutet dies: Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern sind nicht mehr notwendig, es gilt eine einheitliche Schwelle für Besteuerung im Bestimmungsland von 10.000 Euro und eine zentrale Verrechnung durch OSS.
OSS wird von Onlinehändlern für die nachstehenden Transaktionen genutzt werden:
- Die Meldung aller Fernverkäufe innerhalb der Gemeinschaft aus dem Sitzstaat. Dies schließt auch B2C-Verkäufe ein.
- Die Meldung sämtlicher Fernverkäufe aus Deutschland, sofern diese aus einem Fulfillment-Center innerhalb des EU-Auslands stammen.
- Ab dem 1. Juli müssen auch in Deutschland generierte Umsätze von Händlern mit Sitz in Deutschland über OSS gemeldet werden.
Nicht allen ist mit OSS geholfen
Das konzipierte Modell kann bereits heute als veraltet betrachtet werden, da sich einige Transaktionen nicht über OSS abwickeln lassen. Eine lokale Besteuerung wird voraussichtlich für folgende Fälle notwendig sein:
- Lieferungen innerhalb eines EU-Landes, in welchem das ausländische Fulfillment-Center ansässig ist. B2B- und B2C-Transaktionen wären betroffen.
- Innergemeinschaftliche Verbringungen bzw. Erwerbe im EU-Ausland. Dies ist immer der Fall, wenn das Fulfillment-Center im EU-Ausland sitzt.
- Amazon-Commingling-Transaktionen
- Vorsteuerbeträge im EU-Ausland. Eingefordert werden können lediglich Guthaben im Land. Die Frage ist, ob OSS und lokale Registrierungen kombiniert werden können.
IOSS: der Import One-Stop-Shop für Nicht-EU-Unternehmen
Diese Regelung ist speziell für den Verkauf von Waren mit "geringem Wert" (maximal 150 €) von außerhalb der EU an Käufer innerhalb der EU gedacht. Wenn der Wert deiner Waren höher ist, dann solltest du andere traditionelle Import-Mehrwertsteuerregeln befolgen.
Registriere dein Unternehmen für die Mehrwertsteuer in einem EU-Mitgliedsland. Die Steuer-Website des Landes sollte dir die Möglichkeit bieten, dich nach den neuen Mehrwertsteuer-E-Commerce-Regeln zu registrieren. Such nach dem OSS-Schema "Nicht-Union" oder "Import". Du erhältst eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VRN) und Zugang zum Online-Portal.
Sofern du das IOSS-System nicht nutzt, wird erwartet, dass dein Kunde die Mehrwertsteuer bezahlt. Allerdings gibt es auch hier etliche Ausnahmen, da jedes Land das Recht hat, den Zahlenden für die Mehrwertsteuer zu bestimmen. Es kann also entweder dich, deinen Kunden oder die Plattform, über die du verkauft hast, treffen. Daher bedarf es einer Klärung mit jedem einzelnen Land, in dem du verkaufen möchtest.
Du musst die IOSS-Umsatzsteuererklärung für jeden Monat bis zum Ende des Folgemonats einreichen. Am Ende des Online-Anmeldungsprozesses wird dir mitgeteilt, wie viel du nachzahlen musst (oder erstattet bekommst).
Kombination von OSS und lokaler Registrierung im Ausland
Grundsätzlich können beide Möglichkeiten von Händlern und Unternehmern genutzt werden. Da in Abhängigkeit zur Art der Transaktion nur ein Verfahren zur Abwicklung verwendet werden kann, ist dies auch sinnvoll. Für einen Typ von Transaktionen, beispielsweise innergemeinschaftliche Fernverkäufe, sollte allerdings immer das gleiche Verfahren verwendet werden.
Vorbereitungsmaßnahmen für Onlinehändler
Die nachstehenden Maßnahmen solltest du als Onlinehändler unbedingt einleiten:
Elektronische Übermittlung der Registrierungs-Anzeige an das BZSt.
- Sofern OSS von dir ab dem 1. Juli genutzt werden soll, musst du bis zum 30. Juni registriert sein.
- Das BMF hat keine Halbierungen der Lieferschwellen im Zeitraum Januar bis Juni 2021 angekündigt.
- Die Lieferschwelle von 10.000 Euro wird 2021 nicht halbiert. Mehr kannst du im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen nachlesen.
- Händler, die für MOSS oder IOSS abgelehnt wurden, werden voraussichtlich auch für OSS nicht zugelassen.
- MOSS wird ab dem 1. Juli in OSS integriert und besteht fortan nicht mehr als eigenes Verfahren.
- Bitte beachte aktuelle Veröffentlichungen.
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