Wer in Texas die Flagge verbrennt, steht unter dem Schutz der Verfassung. Wer in Deutschland die Bundesflagge öffentlich verunglimpft, macht sich strafbar. Beides ist Verfassungsrecht.
Meinungsfreiheit USA vs Deutschland, Österreich und Schweiz: was der First Amendment schützt, wo Art. 5 GG Grenzen zieht und warum derselbe Satz drüben straflos sein kann
Teil des Leitfadens Freiheit in den USA: was sie im Recht und im Alltag bedeutet, vom ersten Verfassungszusatz bis zur Feuerwehr in deinem Ort
Beide Länder nennen die Meinungsfreiheit ein Grundrecht, und beide meinen es ernst. Sie ziehen die Grenzen aber an anderen Stellen, aus anderen historischen Gründen und mit anderen Werkzeugen. Wer zwischen den Rechtsordnungen lebt, sollte wissen, wo die Linien verlaufen.
Über kein Grundrecht reden Deutsche und Amerikaner so oft aneinander vorbei wie über die Meinungsfreiheit. Amerikaner hören, dass in Deutschland bestimmte Äußerungen strafbar sind, und halten das für Zensur. Deutsche hören, was in Amerika erlaubt ist, und halten das für Gleichgültigkeit. Beide Urteile treffen nicht. Beide Rechtsordnungen schützen die Meinung als eines ihrer wichtigsten Rechte. Sie ziehen die Grenzen nur an verschiedenen Stellen, und jede hat dafür ihre Gründe.
Dieser Beitrag vergleicht die Rechtslage nüchtern: den Ersten Verfassungszusatz und die großen Urteile des Supreme Court auf der einen Seite, Art. 5 des Grundgesetzes, das Strafgesetzbuch und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der anderen, dazu kurz Österreich und die Schweiz. Er beschreibt das Recht, nicht die Tagespolitik.
1Zwei Verfassungen, zwei Ausgangspunkte
Der Erste Verfassungszusatz ist kurz und streng formuliert. Der Kongress darf kein Gesetz erlassen, das die Freiheit der Rede oder der Presse verkürzt, so steht es in der Bill of Rights, die am 15. Dezember 1791 ratifiziert wurde. Eine Liste von Schranken enthält der Text nicht. Ursprünglich band er nur den Bund. 1925 nahm der Supreme Court in Gitlow v. New York an, dass Rede- und Pressefreiheit zu den Grundrechten gehören, die der Vierzehnte Verfassungszusatz auch gegenüber den Bundesstaaten schützt. Seitdem gilt der Schutz für Bund, Staaten, Countys und Gemeinden.
Art. 5 Abs. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, und sagt: Eine Zensur findet nicht statt. Der Absatz 2 nennt die Schranken gleich mit. Die Rechte finden ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, im Jugendschutz und im Recht der persönlichen Ehre. Über allem steht Art. 1 GG mit der Würde des Menschen, die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist.
Das klingt nach einem schwächeren Grundrecht, und das Bundesverfassungsgericht hat früh gegengehalten. Im Lüth-Urteil von 1958 nannte es die Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend und zitierte dabei ausgerechnet einen amerikanischen Richter, Benjamin Cardozo, mit dem Satz von der Meinungsfreiheit als Grundlage fast jeder anderen Freiheit. Zugleich entwickelte das Gericht die Wechselwirkung: Die allgemeinen Gesetze setzen dem Grundrecht Schranken, müssen aber selbst im Licht des Grundrechts ausgelegt und in ihrer begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden. Der Unterschied liegt also nicht im Rang, sondern in der Methode. Amerika arbeitet mit wenigen, eng gefassten Ausnahmen, Deutschland mit Abwägung im Einzelfall.
2Aufruf zur Gewalt: die Linie von Brandenburg
Die wichtigste Grenze des amerikanischen Rechts stammt aus Brandenburg v. Ohio von 1969. Der Staat darf die Befürwortung von Gewalt oder Gesetzesbruch nur verbieten, wenn sie darauf gerichtet ist, unmittelbar bevorstehende Rechtsbrüche anzustiften oder herbeizuführen, und wenn sie dazu auch geeignet ist. Wer abstrakt lehrt, Gewalt sei moralisch gerechtfertigt, bleibt geschützt. Strafbar wird es erst, wenn die Rede auf die Tat in der nächsten Stunde zielt und sie tatsächlich auslösen kann.
Das deutsche Recht setzt früher an. Nach § 111 StGB wird wie ein Anstifter bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auf ein unmittelbares Bevorstehen kommt es nicht an. In Österreich erfasst § 283 StGB unter anderem, wer öffentlich zu Gewalt gegen eine durch Religion, Herkunft oder andere Merkmale bestimmte Gruppe auffordert. In der Schweiz bestraft Art. 261bis StGB, wer öffentlich gegen eine Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
3Drohungen: true threats und § 241 StGB
Auch in Amerika ist nicht jede Rede geschützt. Zu den wenigen Kategorien ohne Schutz gehören echte Drohungen, die true threats. Der Supreme Court beschrieb sie 2003 in Virginia v. Black als Äußerungen, mit denen der Sprecher ernsthaft die Absicht mitteilen will, gegen eine bestimmte Person oder Gruppe rechtswidrige Gewalt zu verüben. Ob er die Drohung wahrmachen will, ist gleichgültig. 2023 ergänzte das Gericht in Counterman v. Colorado, dass der Staat eine subjektive Seite nachweisen muss: Der Sprecher muss den bedrohlichen Charakter seiner Worte zumindest leichtfertig in Kauf genommen haben. Mehr verlangt der First Amendment nicht, weniger lässt er nicht zu.
In Deutschland regelt § 241 StGB die Bedrohung. Strafbar ist, wer einen Menschen mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, die sich gegen ihn oder eine nahestehende Person richtet; die Strafe reicht bis zu einem Jahr, bei der Drohung mit einem Verbrechen bis zu zwei Jahren. Bei Drohungen liegen die Rechtsordnungen also nah beieinander. Der große Unterschied zeigt sich erst bei der Hassrede.
4Hassrede: der größte Unterschied
Eine eigene Ausnahme für Hassrede kennt der First Amendment nicht. Der Supreme Court hat das 2017 in Matal v. Tam deutlich gemacht. Rede, die Menschen wegen Rasse, Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder Behinderung herabsetzt, sei hasserfüllt, doch der stolzeste Satz der amerikanischen Rechtsprechung zur Redefreiheit sei, dass sie auch die Freiheit schütze, den Gedanken zu äußern, den wir hassen. Das Gericht griff dabei eine Formulierung von Richter Oliver Wendell Holmes aus dem Jahr 1929 auf. Die alte Kategorie der fighting words aus Chaplinsky v. New Hampshire von 1942, Worte, die schon durch ihr Aussprechen verletzen oder einen sofortigen Friedensbruch auslösen, existiert noch, ist aber sehr eng.
Deutschland geht den entgegengesetzten Weg, und es tut das bewusst. § 130 StGB bestraft als Volksverhetzung mit drei Monaten bis fünf Jahren, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer angreift. Wer den Holocaust öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost, wird nach § 130 Abs. 3 mit bis zu fünf Jahren bestraft. Dazu kommt die verhetzende Beleidigung des § 192a StGB, die Inhalte erfasst, die gezielt an Angehörige einer angegriffenen Gruppe geschickt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Wunsiedel-Beschluss von 2009 erklärt, warum das Grundgesetz hier eine Ausnahme zulässt. Weil die Bundesrepublik als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Herrschaft entstanden ist, sei Art. 5 GG für Vorschriften, die der propagandistischen Gutheißung dieser Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Im selben Beschluss steht der Satz, der die Grenze dieser Ausnahme markiert: Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen der geistigen Wirkung seines Inhalts.
Österreich und die Schweiz stehen auf der deutschen Seite. In Österreich bestraft § 283 StGB die Verhetzung mit bis zu zwei Jahren, wer sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, mit bis zu drei Jahren. Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach § 3h Verbotsgesetz mit sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht. In der Schweiz erfasst Art. 261bis StGB neben dem Aufruf zu Hass auch die Herabsetzung gegen die Menschenwürde und das Leugnen von Völkermord, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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5Ehre und Beleidigung: Sullivan gegen §§ 185 ff. StGB
Die großen Urteile des Supreme Court zum Schutz der Ehre betreffen die zivilrechtliche Klage wegen Verleumdung, und das Gericht hat ihr enge Grenzen gesetzt. In New York Times Co. v. Sullivan entschied er 1964 vor dem Hintergrund einer tiefen nationalen Verpflichtung, dass die Debatte über öffentliche Angelegenheiten ungehemmt, robust und weit offen sein soll, auch mit heftigen, ätzenden und unangenehm scharfen Angriffen auf Regierung und Amtsträger. Ein Amtsträger bekommt Schadensersatz für eine falsche, ehrverletzende Äußerung über seine Amtsführung nur, wenn er beweist, dass sie mit actual malice gemacht wurde: im Wissen um die Unwahrheit oder mit leichtfertiger Missachtung der Frage, ob sie wahr ist. Für Privatpersonen dürfen die Bundesstaaten nach Gertz v. Robert Welch von 1974 eigene Maßstäbe setzen, solange sie nicht ohne Verschulden haften lassen. Und für Kraftausdrücke gilt seit Cohen v. California von 1971 der Satz, dass des einen Vulgarität des anderen Lyrik ist.
In Deutschland ist die Ehre auch ein Thema des Strafrechts. Die Beleidigung nach § 185 StGB wird mit bis zu einem Jahr bestraft, öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts mit bis zu zwei Jahren. Die üble Nachrede nach § 186 betrifft ehrverletzende Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, die Verleumdung nach § 187 bewusst unwahre Tatsachen, mit bis zu fünf Jahren, wenn sie öffentlich begangen wird. § 188 erhöht die Strafen, wenn die Tat gegen Personen des politischen Lebens bis hinunter zur kommunalen Ebene gerichtet ist. Verfolgt wird die Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag, § 194 StGB, und § 193 schützt die Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Auch hier wacht das Bundesverfassungsgericht. Im Beschluss zum Satz „Soldaten sind Mörder“ von 1995 verlangte es, dass ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausschließt, bevor es die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt. Im Beschluss zur Auschwitzlüge von 1994 stellte es klar, dass bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, während eine Meinung ihren Schutz nicht dadurch verliert, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist.
Österreich kennt die Beleidigung in § 115 StGB, mit bis zu drei Monaten oder Geldstrafe, und verfolgt Ehrdelikte nach § 117 grundsätzlich nur auf Verlangen des Verletzten. Die Schweiz unterscheidet üble Nachrede nach Art. 173, bei der der Wahrheitsbeweis entlastet, Verleumdung wider besseres Wissen nach Art. 174 mit bis zu drei Jahren und Beschimpfung nach Art. 177 mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, jeweils auf Antrag.
6Flagge und Staatssymbole: Texas v. Johnson
Der bekannteste Fall zur Flagge kommt aus Texas. 1989 hob der Supreme Court in Texas v. Johnson die Verurteilung eines Demonstranten auf, der nach einem texanischen Gesetz über die Schändung verehrter Gegenstände bestraft worden war, weil er eine amerikanische Flagge verbrannt hatte. Wenn es einen Grundsatz gebe, der dem First Amendment zugrunde liege, schrieb das Gericht, dann den, dass der Staat die Äußerung einer Idee nicht verbieten darf, nur weil die Gesellschaft sie anstößig oder unangenehm findet. Und weiter: Man heilige die Flagge nicht, indem man ihre Schändung bestraft, denn damit verwässere man die Freiheit, für die sie steht.
Schon 1943 hatte der Supreme Court in West Virginia State Board of Education v. Barnette entschieden, dass keine Schule Kinder zum Flaggengruß und zum Treuegelöbnis zwingen darf. Wenn es einen Fixstern in der amerikanischen Verfassung gebe, so das Gericht, dann den, dass kein Amtsträger vorschreiben kann, was in Politik, Nationalismus, Religion oder anderen Meinungsfragen als rechtgläubig zu gelten hat. Wie selbstverständlich Amerikaner ihre Flagge trotzdem ehren, beschreibt der Beitrag Patriotismus und Heimatgefühl in den USA.
Im deutschsprachigen Raum ist die Lage umgekehrt. § 90a StGB bestraft mit bis zu drei Jahren, wer öffentlich die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik oder eines Landes verunglimpft oder eine öffentlich gezeigte Flagge beschädigt. In Österreich stellt § 248 StGB die gehässige Herabwürdigung der Fahne, der Bundeshymne und der Hoheitszeichen unter Strafe, in der Schweiz Art. 270 StGB tätliche Angriffe auf behördlich angebrachte Hoheitszeichen wie die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons.
7Wer die Freiheit achten muss: Staat und Private
Ein Unterschied, der im Alltag oft übersehen wird, betrifft die Frage, wen das Grundrecht überhaupt bindet. Der First Amendment richtet sich nur an den Staat. Der Supreme Court hat das 2019 in Manhattan Community Access Corp. v. Halleck in einem Satz zusammengefasst: Die Redefreiheit bindet staatliche Akteure und schützt private Akteure. Ein privater Arbeitgeber, ein Verein, eine Kirche oder ein privates Unternehmen ist an den First Amendment nicht gebunden, und dass ein Unternehmen staatlich reguliert ist, macht es noch nicht zum Staat.
In Deutschland wirkt das Grundrecht weiter. Seit dem Lüth-Urteil gilt, dass die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern eine objektive Wertordnung, deren Rechtsgehalt sich im bürgerlichen Recht mittelbar entfaltet, vor allem über die Generalklauseln. Ein Zivilgericht, das diese Ausstrahlung verkennt, kann selbst Grundrechte verletzen. Die Tabelle unter diesem Abschnitt zeigt die wichtigsten Unterschiede im Überblick.
| Frage | USA | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|---|
| Grundlage | First Amendment | Art. 5 GG | Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK | Art. 16 und 17 BV |
| Aufruf zu Gewalt | strafbar nur, wenn auf unmittelbar bevorstehende Rechtsbrüche gerichtet und dazu geeignet (Brandenburg v. Ohio) | öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB | Aufforderung zu Gewalt gegen Gruppen, § 283 StGB | Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, Art. 261bis StGB |
| Hassrede gegen Gruppen | keine eigene Ausnahme vom Schutz (Matal v. Tam) | Volksverhetzung, § 130 StGB: drei Monate bis fünf Jahre | Verhetzung, § 283 StGB: bis zwei Jahre, bei breiter Öffentlichkeit bis drei | Art. 261bis StGB: bis drei Jahre oder Geldstrafe |
| Leugnung des Holocaust | keine eigene Ausnahme vom Schutz; Grenzen nur über die engen Kategorien wie Aufruf zu unmittelbarer Gewalt oder echte Drohung | § 130 Abs. 3 StGB: bis fünf Jahre | § 3h Verbotsgesetz: sechs Monate bis fünf Jahre | Art. 261bis StGB, Leugnung von Völkermord |
| Beleidigung | die großen Urteile des Supreme Court betreffen die zivilrechtliche Klage wegen Verleumdung, mit den Grenzen aus New York Times v. Sullivan | § 185 StGB: bis ein Jahr, öffentlich bis zwei Jahre; nur auf Antrag | § 115 StGB: bis drei Monate; nur auf Verlangen des Verletzten | Art. 177 StGB: Geldstrafe bis 90 Tagessätze; auf Antrag |
| Flagge und Staatssymbole | Verbrennen geschützt (Texas v. Johnson) | § 90a StGB: bis drei Jahre | § 248 StGB: bis sechs Monate | Art. 270 StGB: behördlich angebrachte Hoheitszeichen, bis drei Jahre |
Quelle: U.S. Constitution, Amendment I (National Archives); Supreme Court, Brandenburg v. Ohio, 395 U.S. 444 (1969), Matal v. Tam, 582 U.S. 218 (2017), New York Times Co. v. Sullivan, 376 U.S. 254 (1964), Texas v. Johnson, 491 U.S. 397 (1989); Grundgesetz und Strafgesetzbuch (gesetze-im-internet.de); Staatsgrundgesetz, Strafgesetzbuch und Verbotsgesetz (RIS, Bundeskanzleramt Österreich); Bundesverfassung und Strafgesetzbuch der Schweiz (Fedlex). Gelesen am 24. Oktober 2026.
8Was das für dich als Deutscher in Amerika heißt
Die Geschichte der Deutschamerikaner zeigt, dass auch Amerika diese Freiheit erst erstreiten musste. Nach dem Ersten Weltkrieg verbot Nebraska, Kinder vor Abschluss der achten Klasse in einer anderen Sprache als Englisch zu unterrichten. Ein Lehrer an einer lutherischen Gemeindeschule wurde verurteilt, weil er einem zehnjährigen Kind Lesen auf Deutsch beigebracht hatte. 1923 hob der Supreme Court in Meyer v. Nebraska das Urteil auf: Das Gesetz sei in seiner Anwendung willkürlich und verletze die Freiheit, die der Vierzehnte Verfassungszusatz garantiert. Wie es den Deutschen in jenen Jahren erging, steht in unserem Beitrag über Deutschamerikaner.
Praktisch heißt der Vergleich vor allem eines: Die Rechtslage reist nicht mit. Was in Texas geschützte Meinung ist, kann in Deutschland, Österreich oder der Schweiz strafbar sein, und umgekehrt schützt dich der First Amendment nicht vor den Regeln deines Arbeitgebers, deines Vereins oder der Plattform, auf der du schreibst. Wer zwischen den Ländern lebt, sollte beide Linien kennen. Und wer sich für ein Leben in Amerika entscheidet, sollte zuerst die Frage klären, mit welchem Status er dort lebt. Welcher Visumweg zu dir und deiner Familie passt, klärt der Visa-Fahrplan. Wie die Meinungsfreiheit in das größere Bild der amerikanischen Freiheitsrechte passt, liest du im Leitfaden Freiheit in den USA.
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- Der First Amendment bindet nur den Staat, und der Supreme Court schützt auch verletzende und hasserfüllte Äußerungen; Grenzen bestehen für Aufrufe zu unmittelbar bevorstehender Gewalt, echte Drohungen und bewusst falsche Tatsachen über Amtsträger.
- Art. 5 GG nennt die Schranken selbst: allgemeine Gesetze, Jugendschutz und die persönliche Ehre. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, diese Schranken im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen.
- Volksverhetzung, Leugnung des Holocaust und Beleidigung sind in Deutschland strafbar, in Österreich und der Schweiz ebenfalls, mit eigenen Tatbeständen und Strafrahmen.
- Die Flagge zu verbrennen ist in den USA geschützte Meinungsäußerung, in Deutschland, Österreich und der Schweiz kann die Herabwürdigung von Staatssymbolen strafbar sein.
- Wer zwischen den Ländern lebt, nimmt die Rechtslage nicht mit: Es gilt jeweils das Recht des Ortes.
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