Die US-Steuerreform von 2017, offiziell „Tax Cuts and Jobs Act of 2017“, hat die Besteuerung von Unternehmen in den USA grundlegend verändert und bringt eine Reihe handfester Vorteile, insbesondere für Selbständige und Unternehmen. Die Unternehmensteuern in den USA liegen seither zum Teil unter Schweizer Niveau. Diese Seite erklärt, was das Paket gebracht hat und was davon 2026 gilt.

Dabei profitieren vor allem in den USA ansässige Unternehmer und Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften von den großangelegten Steuersenkungen. Aber auch wenn du nicht in den USA lebst, aber dort ein Unternehmen betreibst (bzw. dies planst), hat die Steuerreform nicht unerhebliche Auswirkungen auf dich.
Auf dieser Seite gehen wir daher auf die wichtigsten Vorteile der Gesetzesänderung für internationale US-Unternehmer ein, die nicht in den USA ansässig und steuerpflichtig sind. Und wenn du noch nicht auf dem US-Markt aktiv bist, kann die Steuerreform ein weiterer Anreiz sein, den Sprung über den großen Teich zu wagen.
Alle hier genannten Steuervorteile gelten ab 2018, manche auch schon rückwirkend ab 2017. Update 2026: Die meisten dieser Regelungen wären Ende 2025 ausgelaufen; der One Big Beautiful Bill Act (OBBBA) vom 4. Juli 2025 hat sie dauerhaft festgeschrieben und einzelne Sätze angepasst. Unsere Einordnung des Pakets liest du im Beitrag zur One-Big-Beautiful-Bill-Analyse.
Hinweis: Alle hier genannten Steuersenkungen beziehen sich lediglich auf die US-Bundessteuern. In den meisten US-Bundesstaaten werden Einkommen- und Körperschaftsteuern auf Bundesstaatebene erhoben. Diese sind von der Steuerreform nicht betroffen. Der Sitz der Gesellschaft bzw. der Wohnsitz des Gesellschafters in den USA ist daher ebenfalls noch zu berücksichtigen.
Vorteil 1: Senkung der Körperschaftsteuer von 35% auf 21%
Bis 2017 galten die USA als Hochsteuerland mit den höchsten Körperschaftsteuersätzen aller Industrienationen. Mit Wirkung ab 2018 änderte sich das schlagartig. Von der Absenkung der Körperschaftsteuer profitieren Unternehmer, die eine US-Corporation betreiben und mehr als $75.000 Gewinn im Jahr erwirtschaften.

Lässt du Gewinne deiner US-Gesellschaft als Dividende an dich ausschütten, fällt üblicherweise zusätzlich Kapitalertragsteuer in deinem Wohnsitzstaat an. In Deutschland ist dies die Abgeltungsteuer plus Soli mit insgesamt 26,4%.
Beispiel: Herr Meier lebt in Hamburg und ist Eigentümer einer C-Corporation in Jackson, WY, die $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet. Darauf werden 21% bzw. $21.000 Körperschaftsteuer in den USA fällig. Der Nettogewinn liegt somit bei $79.000. Wenn Herr Meier den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Wir gründen deine US C-Corporation in einem von sechs Bundesstaaten und betreuen sie danach laufend, auch steuerlich. Mehr zur US C-Corporation erfahren.
Vorteil 2: Steuerfreibetrag von bis zu 20% auf Gewinne aus Personengesellschaften
Wer in den USA eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. eine Limited Partnership; die LLC kann nur beschränkt empfohlen werden) betreibt, muss die erwirtschafteten Gewinne gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in den USA, nicht aber zu Hause versteuern (unter Progressionsvorbehalt).

Seit 2018 gilt ein Abzug von bis zu 20 % auf Gewinne aus Personengesellschaften (Qualified Business Income Deduction nach IRC § 199A, durch den One Big Beautiful Bill Act 2025 dauerhaft festgeschrieben). Die Schwellenwerte für 2026 liegen bei 201.750 $ für Alleinstehende und 403.500 $ für zusammen veranlagte Ehegatten (Rev. Proc. 2025-32).
Beispiel: Herr Damm, ein in Berlin lebender Deutscher, ist an einer US-Limited Partnership in Austin, TX beteiligt, die ein B&B in Texas betreibt und die Herrn Damm einen Jahresgewinn von $100.000 ausschüttet. Dank des Steuerfreibetrags von 20% muss er nur $80.000 davon mit US-Einkommensteuer belasten. Herr Damm bezahlt $25.987 an US-Steuern (inklusive Sozialbeiträge), also rund 26% auf den Gesamtgewinn. Wie oben erwähnt: Auch in Deutschland sind KEINE weiteren Steuern auf die Gewinne fällig (unter Progressionsvorbehalt)!
Die oben genannte Formel gilt uneingeschränkt allerdings nur Personen mit einem US-Gesamteinkommen bis $201.750 (2026, Alleinstehende), d.h. wenn der jährliche Gewinnanteil aus der Personengesellschaft höher ist oder du anderweitiges US-Einkommen hast und so über dieser Schwelle an steuerbarem US-Einkommen liegst, gelten Einschränkungen.
So ist die Höhe des Steuerfreibetrages dann abhängig von der Gesamtlohnsumme, die das Unternehmen bezahlt bzw. von den im Steuerjahr getätigten Investitionen des Unternehmens.
Im Folgenden ein Beispiel mit einem sehr hohen Gewinn:
Frau Müller lebt in Dortmund und ist alleinige Kommanditistin einer US-Limited-Partnership, die ein Autohaus in Sioux Falls, SD betreibt das $1.500.000 pro Jahr an Gewinn erwirtschaftet. Das Unternehmen hat einige Mitarbeiter und bezahlt Löhne in Höhe von $500.000 pro Jahr. Weil Frau Müllers US-Gesamteinkommen somit über der Schwelle liegt, kann Frau Müller nun lediglich 50% der Gesamtlohnsumme (= $250.000) als Steuerfreibetrag in Anrechnung bringen, nicht aber 20% des Gesamtgewinns. Frau Müller bezahlt $490.724 an US-Steuern (inklusive Sozialbeiträge), also rund 32% (im Vergleich zu unserem Beispiel Herr Damm liegt der Steuersatz aufgrund der Progression natürlich viel höher). Auch auf diesen Ertrag ist gemäß DBA in Deutschland KEINE weitere Steuer fällig.
Weitere Einschränkungen gelten in Hinblick auf manche Dienstleister wie Berater, Anwälte und Ärzte, welche von den niedrigeren Steuersätzen nur bedingt profitieren können, um Missbrauch zu vermeiden.
Fazit: Steuerlich kann eine Personengesellschaft die interessantere Rechtsform für deine US-Expansion sein als eine C-Corporation (Aktiengesellschaft). Wichtig ist die Anerkennung der Gewerblichkeit an deinem Wohnsitzstaat.
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Vorteil 3: Wechsel zu territorialem Steuersystem
Mit dem Wechsel zu einem territorialen Steuersystem gleichen sich die USA an den in allen anderen G7-Staaten üblichen Standard an.

In den USA war es bisher so, dass Gewinne z.B. einer irischen Tochtergesellschaft eines US-Unternehmens zunächst in Irland mit 12,5% besteuert und dann nochmals in den USA bis zu einem Höchstsatz von 35% nachversteuert wurden (unter Anrechnung der bereits in Irland bezahlten Steuer).
Nun gilt auch in den USA, was wir in der EU schon lange praktizieren (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie): Bereits in ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen versteuerte Gewinne werden bei Ausschüttung an die Muttergesellschaft in den USA nicht mehr nachversteuert. Bedingung ist allerdings, dass die Gewinne tatsächlich im Ausland und nicht mit US-Kunden erwirtschaftet wurden.
Auch Veräußerungserlöse, die beim Verkauf einer ausländischen Beteiligung einer US-Gesellschaft entstehen, sind steuerlich freigestellt.
Es gelten dabei die allgemein bekannten CFC-Rules bzw. Substanzvorschriften hinsichtlich der Tochtergesellschaften im Ausland.
GILTI: Günstige Hinzurechnungsbesteuerung bei CFCs
Ein Knüller ist aber folgender Zusatz: Gewinne von Tochtergesellschaften in Offshore-Staaten und Niedrigsteuerländern („global intangible low-taxed income“, GILTI) unterliegen ggf. einer US-Nachbesteuerung zu einem reduzierten Satz statt dem Standard-Körperschaftsteuersatz von 21%: seit 2026 liegt er bei rund 12,6% (OBBBA, das Regime heißt nun „Net CFC Tested Income“, NCTI; bis 2025 waren es 10,5%). Im Ausland bezahlte Steuern können seit 2026 zu 90% (zuvor 80%) angerechnet werden.
Beispiel: Frau Trödel aus Stuttgart besitzt eine US-Corporation mit Sitz in Texas. Diese ist zu 100% Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft auf den Bahamas, bei der es sich um eine Briefkastengesellschaft ohne Substanz handelt. Diese Tochtergesellschaft generiert einen Jahresgewinn von $100.000 im Nicht-US-Geschäft. Auf den Bahamas fallen keine Steuern an. Aufgrund der US-CFC Rules müssen die Gewinne aber in der US-Gesellschaft mit rund 12,6% besteuert werden (Satz seit 2026). Die C-Corporation hat keine anderen Gewinne und bezahlt somit gesamthaft rund 12,6% Körperschaftsteuer in den USA, also rund $12.600. Wenn Frau Trödel den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Der reduzierte Steuersatz gilt allerdings für den gesamten ausländischen Gewinn einer Gruppe. Hat eine US-Gesellschaft also z.B. eine deutsche Tochter und eine andere Tochter auf den Bahamas, die beide gleichviel Gewinn erwirtschaften, gleicht die hohe Besteuerung in Deutschland den steuerfreien Gewinn auf den Bahamas aus und es muss nicht in den USA nachversteuert werden.
Beispiel: Eine US-Corporation in Wyoming ist 100% Gesellschafterin einer deutschen GmbH und einer Gesellschaft auf den Bahamas, die beide je $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaften (gesamt also $200.000). Die Gewinne werden im Nicht-US-Geschäft generiert. In Deutschland werden 28% Körperschaft- und Gewerbesteuer und Soli fällig. Die GmbH bezahlt demnach $28.000 Steuern, wovon 90% ($25.200) in den USA anrechenbar sind. Auf den Bahamas werden keine Steuern fällig. Weil die Anrechnung damit die auf den gesamten Nicht-US-Gewinn der Gruppe (also $200.000) entfallende US-Steuer von rund 12,6% ($25.200) abdeckt, muss der Gewinn aus der Bahamas-Gesellschaft in den USA nicht mehr nachversteuert werden. In der US-Gesellschaft wird also keine Steuer mehr fällig.
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Vorteil 4: IP-Box & Besteuerung ausländischer Erträge aus der Verwertung geistigen Eigentums mit rund 14%
Etliche Länder haben sich in den letzten Jahren an einer sogenannten IP-Box oder Patent-Box versucht: UK, Irland, Luxemburg sind nur einige Beispiele. Letztlich geht es dabei darum, Erträge aus der Verwertung von geistigem Eigentum geringer zu belasten, als die sonst üblichen Unternehmensteuern.

Damit eine IP-Box legal ist, hat die OECD relativ hohe Anforderung an die Ausgestaltung gestellt. So muss das geistige Eigentum vor Ort entwickelt worden sein. Manche Länder definieren außerdem, dass nur patentiertes geistiges Eigentum in die IP-Box einfließen kann.
Die US-IP-Box („Innovation Box“), von der US-Corporations seit 2018 profitieren können, ist hier wesentlich flexibler: Das Gesetz schreibt einen reduzierten Körperschaftsteuersatz auf ausländische Erträge aus IP vor: seit 2026 14% (OBBBA, das Regime heißt nun FDDEI; ursprünglich 13,125%). Dabei muss das IP weder in den USA entwickelt worden sein, noch muss es sich um patentiertes IP handeln.
Beispiel: Herr Michel lebt in Würzburg und ist Eigentümer einer C-Corporation in Jackson, WY, die $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet. Die Gesellschaft verkauft eine App auf den Apple und Google Plattformen in Europa (aber NICHT in den US-Stores). Auf den Gewinn werden nun 14% bzw. $14.000 Körperschaftsteuer in den USA fällig (Satz seit 2026). Der Nettogewinn liegt somit bei $86.000. Wenn Herr Michel den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Tatsächlich ist der Begriff von IP sehr weit gefasst und kann Branding, Software, Goodwill und immaterielle Vermögenswerte im Allgemeinen bedeuten.
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Vorteil 5: Gewinne aus Exporten von Dienstleistungen und Waren werden mit rund 14% besteuert
Dieser Punkt schließt direkt an den vorherigen Punkt an: Durch diese sehr flexible Definition von IP bedeutet diese Steuererleichterung im Endeffekt, dass Erträge aus Dienstleistungen und Exporten aller Art an Nicht-US-Kunden mit nur rund 14% (bis 2025: 13,125%) besteuert werden.

Das bedeutet, dass eine US-Corporation, die Kunden z.B. in der EU hat, auf Erträge aus Lieferungen und Leistungen an diese Kunden nur rund 14% Körperschaftsteuer bezahlen muss.
Dies ist ein erheblicher Vorteil gerade für internationale Unternehmer in den USA, die mit einer US-Gesellschaft nicht nur den US-Markt angehen wollen, sondern von dort weltweit Kunden bedienen möchten.
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Vorteil 6: 100% Sofortabschreibung für viele Kapitalgüter
Wer betriebliche Investitionen plant wie z.B. die Anschaffung von Ausrüstung und Maschinen, kann diese sofort abschreiben, also als Betriebsausgaben geltend machen. Die ursprünglich befristete 100%-Sofortabschreibung wurde durch den OBBBA für nach dem 19. Januar 2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter dauerhaft festgeschrieben. Die Anschaffung von Immobilien ist explizit von der Regelung ausgeschlossen.
Vorteil 7: Steuerstundung bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen
Vor allem Tech-Unternehmer werden sich freuen, dass sie seit 2018 US-Mitarbeiter mit Mitarbeiteroptionen belohnen können, ohne dass diese dafür zunächst steuerliche Negativwirkungen in Kauf nehmen müssen.

Bisher war nämlich der Rabatt, den US-Mitarbeiter bei der Ausübung einer Option auf den Marktpreis der Aktie ihres US-Unternehmens erhalten, als Einkommen sofort bei Ausübung der Option zu versteuern.
Beispiel: Der Mitarbeiter kann per Ausübung seiner Option die Aktie deines Unternehmens für $1 erwerben, obwohl diese gemäß Börsenkurs $5 wert ist. Die $4 Differenz waren bisher sofort zu versteuern.
Nach der Steuerreform fällt bei der Ausübung der Option keine Steuer an. Vielmehr wird die Steuer, die auf den Differenzbetrag zwischen Optionspreis und tatsächlichem Wert der Aktie anfallen würde, gestundet bis der Mitarbeiter die Aktien verkauft.
Die Versteuerung der Veräußerungserlöse bleiben von der Gesetzesänderung unberührt, denn sie müssen ohnehin separat versteuert werden, wenn es zur Veräußerung kommt.
Fazit: Unsere Einschätzung und unsere Empfehlung
Wer ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat und sich fragt, wie er weiter wachsen kann, der tut gut daran, sich mit einer Expansion in die USA zu beschäftigen. Die USA sind ein riesiger, homogener Markt mit großen Wachstumschancen.

Und mit den hier vorgestellten Steuervorteilen wird Amerika als Zukunftsmarkt für dein Unternehmen nochmals attraktiver.
Gerade wer EU-müde ist, kann eventuell mit weniger Aufwand in die USA expandieren, als Märkte wie Frankreich, Spanien und Italien weiter zu erschließen.
Gerade die in der Steuerreform enthaltenen Erleichterungen für Unternehmen, die international sind, also außerhalb der USA Kunden haben, machen die USA als Firmenstandort interessant und werden Ländern wie Irland mittelfristig Konkurrenz machen.
In der folgenden Aufstellung wollen wir dies nochmals verdeutlichen:
Berechnungsbeispiele: Wie viel Steuern fallen auf Unternehmensgewinne in den USA an?
In diesem Abschnitt berechnen wir die typische Steuerbelastung für eine amerikanische Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft. Wir gehen dabei aus, dass sich beide Gesellschaften in Wyoming befinden (es fällt somit keine Steuer auf Bundesstaatsebene an) und die Gesellschafter in Deutschland leben. Auf Quellensteuern gehen wir hier nicht ein, da diese mit der endgültig zu bezahlenden Steuer verrechnet wird.
Zur Berechnung machen wir folgende Angaben:
- Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft einen Gesellschafter hat, der unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist.
- Wir gehen davon aus, dass alle Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.
- Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen gewerblich ausgerichtet sind.
- Die Berechnung enthält alle in den USA und Deutschland anfallenden Steuern.
- Auf die ausgeschütteten Gewinne der Corporation werden in Deutschland Abgeltungsteuer und Soli fällig. Diese sind wie gesagt in der Berechnung enthalten.
- Die Gewinne aus der Personengesellschaft werden nicht weiter in Deutschland versteuert (bei Progressionsvorbehalt), unter der Prämisse, dass die Gewerblichkeit der Personengesellschaft vom Finanzamt anerkannt wird und beim Rechtstypenvergleich die Gesellschaft als Personen- und nicht als Kapitalgesellschaft eingestuft wird.
- Ein ausländischer Gesellschafter einer Personengesellschaft muss in den USA ebenfalls Sozialversicherung bezahlen („Self Employment Tax“ für Medicare und Social Security), wenigstens wenn er, wie in unserem Beispiel, in einem Land lebt, mit dem die USA ein entsprechendes Abkommen eingegangen sind.
| Gesamtbesteuerung von Unternehmensgewinnen in den USA und im Wohnsitzland des Gesellschafters bei 100% Ausschüttung der Gewinne / Kapital- und gewerbliche Personengesellschaft im Vergleich | ||||
| Einziger Gesellschafter natürliche Person, unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig, kein sonstiges US-Einkommen. | ||||
| Gesamtbesteuerung USA & Deutschland bei Gewinn | ||||
| Rechtsform & Szenario | $ 100.000 | $ 250.000 | $ 500.000 | |
| US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit Standard US-KSt-Satz versteuert (21%) | $41.856 / 42% | $104.640 / 42% | $209.280 / 42% | |
| US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit reduziertem US-KSt-Satz auf ausländisches IP-Einkommen versteuert (14%) | $36.704 / 37% | $91.760 / 37% | $183.520 / 37% | |
| Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Restaurant. Umsatz: $1,5 Million. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $600.000. | $25.987 / 26% | $65.985 / 26% | $143.505 / 29% | |
| Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Beratung. Umsatz: $600.000. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $0. | $25.987 / 26% | $82.140 / 33% | $180.255 / 36% | |
Unbedingt beachten: Diese Seite entstand zeitnah zur US-Steuerreform von 2017; die Rechenbeispiele und Tabellenwerte illustrieren die damalige Rechtslage. Inzwischen sind die Details geklärt: Mit dem OBBBA vom 4. Juli 2025 wurden die Regelungen weitgehend dauerhaft festgeschrieben, einzelne Sätze (GILTI/NCTI, FDII/FDDEI) wurden ab 2026 moderat angehoben. Einen aktuellen Gesamtüberblick gibt dir unsere Seite zum US-Steuersystem und der Hub Steuern.
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Unsere Kanzlei beschäftigt sich schon seit 2008 mit der Gründung und Verwaltung von Gesellschaften in den USA. Wir sind mit einem eigenen Büro in den USA seit 2008 vertreten.

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