Der eine verschifft Container, der andere unterschreibt einen Mietvertrag. Beide wollen dasselbe Visum. Fast.
E-1 oder E-2? Ob dein Handel schon fließt oder dein Kapital erst arbeiten soll, macht den Unterschied
Teil des Leitfadens Welches US-Visum passt zu dir? Neun Wege für Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Vergleich
E-1 und E-2 sind Zwillinge: dasselbe Abkommen, dieselbe Laufzeit, dieselben Rechte für die Familie. Getrennt werden sie von einer einzigen Frage. Handelst du schon mit Amerika, oder investierst du dort? Wer die Antwort kennt, weiß, welche Unterlagen er sammeln muss.
1Der Unterschied in einem Satz
Beim E-1 zeigst du, dass schon Geld zwischen Amerika und deinem Heimatland fließt. Beim E-2 zeigst du, dass dein Geld in Amerika arbeitet. Alles andere folgt daraus: welche Unterlagen du sammelst, wann du den Antrag stellen kannst und welches Unternehmen überhaupt in Frage kommt.
Beide Visa gehören zur Klasse E, und beide beruhen auf einem Handels- und Schifffahrtsabkommen zwischen den USA und dem Land deiner Staatsangehörigkeit. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben Abkommen für beide Visa: Deutschland seit dem 14. Juli 1956, Österreich seit dem 27. Mai 1931 und die Schweiz seit dem 8. November 1855. Wer einen dieser Pässe hat, kann grundsätzlich beide Wege gehen.
Die Tabelle zeigt die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten auf einen Blick. Danach gehen wir Punkt für Punkt durch, was die Behörden prüfen.
| E-1 (Treaty Trader) | E-2 (Treaty Investor) | |
|---|---|---|
| Grundlage | Handel zwischen den USA und deinem Heimatland | Investition in ein US-Unternehmen |
| Kern der Prüfung | substanzieller Handel: ein fortlaufender Strom vieler Geschäfte | substanzielle Investition: Kapital im Risiko, im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Unternehmens |
| Mindestbetrag | keiner, weder je Geschäft noch insgesamt | keiner im Gesetz |
| Richtung | über 50 Prozent des internationalen Handels zwischen den USA und dem Abkommensstaat | keine Vorgabe; das Unternehmen darf rein in den USA tätig sein |
| Stadium | der Handel läuft schon; verbindliche Verträge mit sofortigem Austausch zählen | investiert oder mitten im Investieren, Mittel unwiderruflich gebunden |
| Eigentum | mindestens 50 Prozent bei Staatsangehörigen des Abkommensstaats | mindestens 50 Prozent oder operative Kontrolle |
| Abkommen | Deutschland seit 14. Juli 1956, Österreich seit 27. Mai 1931, Schweiz seit 8. November 1855 (jeweils E-1 und E-2) | |
| Aufenthalt | bis zu 2 Jahre je Zulassung; Verlängerung je bis zu 2 Jahre, ohne Begrenzung der Anzahl | |
| Familie | Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21; der Ehepartner ist mit seinem Status arbeitsberechtigt (E-1S oder E-2S) | |
| Absicht | Ausreiseabsicht bei Ende des Status; eine Greencard-Petition allein ist kein Ablehnungsgrund | |
| Gebühr am Konsulat | $315 | |
Quelle: USCIS, E-1 Treaty Traders und E-2 Treaty Investors (Stand 20. August 2026); 8 CFR 214.2(e); State Department, 9 FAM 402.9 (CT:VISA-2190, 17. Februar 2026); 22 CFR 22.1, Item 21. Abgerufen am 24. Oktober 2026.
2Was beide gemeinsam haben
Erstaunlich viel ist gleich. Das Unternehmen, für das du kommst, muss zu mindestens 50 Prozent Staatsangehörigen deines Abkommensstaats gehören. Die Behörde verfolgt das Eigentum dabei durch alle Ebenen einer Firmenkette bis zu den Menschen, denen sie am Ende gehört. In welchem Land eine Gesellschaft gegründet wurde, spielt für ihre Staatsangehörigkeit keine Rolle. Anteile, die Inhaber einer Greencard halten, zählen nicht mit.
Die Laufzeit ist dieselbe. Bei jeder Einreise wirst du für bis zu zwei Jahre zugelassen, Verlängerungen um je bis zu zwei Jahre sind ohne Begrenzung der Anzahl möglich. Reist du aus und wieder ein, beginnt in der Regel eine neue Zulassung von zwei Jahren. Voraussetzung bleibt bei beiden, dass du die Absicht hast, die USA zu verlassen, wenn dein Status endet. Ein eigenes Haus in Europa musst du dafür nicht behalten; eine klare Absicht zur Ausreise reicht in der Regel aus.
Auch die Familie ist gleich gestellt. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 kommen mit, und ihre Staatsangehörigkeit muss nicht deine sein. Dein Ehepartner ist mit seinem Status arbeitsberechtigt. Und für beide Visa gilt: Ein eigenes Büro ist keine Voraussetzung, auch wenn es für die Prüfung, ob dein Unternehmen echt ist, eine Rolle spielen kann.
3Was das E-1 verlangt: Handel, der schon fließt
Handel heißt für das E-1 ein bestehender, nachvollziehbarer Austausch gegen Entgelt, der international ist und bei dem das Eigentum an der Ware oder Leistung von einer Seite auf die andere übergeht. Zum Handel zählen Waren, aber auch Dienstleistungen, internationale Bankgeschäfte, Versicherungen, Transport, Kommunikation, Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung, Design und Ingenieurleistungen, Unternehmensberatung, Tourismus und der Transfer von Technologie. Eine Dienstleistung zählt dann, wenn sie das ist, was dein Unternehmen an seine Kunden verkauft.
Drei Bedingungen machen aus Handel einen E-1-Handel:
- Er läuft schon. Wer erst Handelspartner sucht, bekommt kein E-1. Verbindlich ausgehandelte Verträge, die einen sofortigen Austausch vorsehen, zählen aber schon mit.
- Er ist substanziell. Gemeint ist ein fortlaufender Strom vieler Geschäfte über die Zeit. Einen Mindestwert je Geschäft gibt es nicht, ein einzelnes großes Geschäft reicht nie. Der Konsul schaut zuerst auf die Zahl der Geschäfte, dann auf ihren Wert. Bei kleineren Unternehmen spricht es für dich, wenn die Erträge aus den vielen Geschäften dich und deine Familie tragen.
- Er läuft überwiegend mit deinem Heimatland. Mehr als 50 Prozent deines internationalen Handels müssen zwischen den USA und dem Abkommensstaat stattfinden. Der Rest darf mit anderen Ländern laufen. Reines Inlandsgeschäft in den USA zählt für das E-1 nicht als Handel.
Gemessen wird der Handel bei der rechtlichen Person. Eine Zweigniederlassung wird mit dem ganzen Unternehmen gemessen, eine eigene US-Tochter für sich allein. Das kann entscheiden, ob die 50-Prozent-Regel erfüllt ist. Die Einzelheiten mit Rechenbeispiel stehen in E-1 Voraussetzungen.
4Was das E-2 verlangt: Kapital, das im Risiko steht
Für das E-2 investierst du in ein echtes, tätiges Unternehmen, das Waren oder Leistungen mit Gewinnabsicht hervorbringt. Unbebautes Land oder Aktien, die du nur hältst, zählen nicht. Das Kapital muss im geschäftlichen Sinn im Risiko stehen: Geht das Geschäft schief, kannst du es ganz oder teilweise verlieren. Darlehen, die mit Vermögen des Unternehmens besichert sind, zählen deshalb nicht; ein Darlehen gegen deine eigenen Sicherheiten schon.
Die Investition muss substanziell sein. Einen Mindestbetrag nennt das Gesetz nicht. Gemessen wird sie an den Gesamtkosten, ein bestehendes Unternehmen zu kaufen oder ein neues aufzubauen: Je günstiger das Unternehmen, desto höher muss der Anteil sein, den du selbst einbringst. Und das Unternehmen darf nicht marginal sein. Es muss jetzt oder innerhalb von fünf Jahren mehr abwerfen als einen bescheidenen Lebensunterhalt für dich und deine Familie.
Anders als beim E-1 musst du nicht warten, bis das Geschäft läuft. Es reicht, mitten im Investieren zu sein. Das heißt aber mehr als Geld auf dem Konto: Die Mittel müssen unwiderruflich gebunden sein, und du musst kurz vor dem Start des Geschäfts stehen. Ein Kauf, der nur unter der Bedingung des Visums gilt, kann reichen, wenn das Geld bei einem Treuhänder liegt. Ein internationaler Bezug ist beim E-2 nicht nötig: Dein Unternehmen darf ausschließlich in den USA verkaufen. Mehr zu den Anforderungen an das Unternehmen steht in Anforderungen an das US-Unternehmen.
Gründung und Visum in einem Plan, damit die Gesellschaft das Visum trägt.
5Drei Unternehmen, drei Antworten
Wie die Regeln greifen, zeigt sich an typischen Lagen. Die folgenden Beispiele sind frei gewählt und ersetzen keine Prüfung deines Falls.
5.1Die Vertriebstochter eines Herstellers
Ein Maschinenbauer aus Baden-Württemberg gründet eine US-Tochter, die seine Maschinen und Ersatzteile importiert und an amerikanische Kunden verkauft. Kommen mehr als die Hälfte der internationalen Einkäufe der Tochter aus Deutschland, und laufen viele Lieferungen über das Jahr, ist das ein klassischer E-1-Fall. Arbeitet der Geschäftsführer schon ein Jahr im Mutterhaus, steht ihm auch das L-1 offen.
5.2Das neue Geschäft ohne Handel
Eine Gründerin aus Wien kauft in Texas ein bestehendes Dienstleistungsunternehmen mit lokalen Kunden. Handel mit Österreich gibt es nicht, also scheidet das E-1 aus. Ihr Weg ist das E-2: Kaufpreis, Übernahme der Ausstattung, Betriebskapital, alles im Risiko und belegt.
5.3Das Unternehmen, das beides tut
Ein Schweizer Softwarehaus verkauft seit Jahren Lizenzen und Beratung an US-Kunden und investiert nun in ein eigenes US-Büro. Hier können beide Wege offenstehen. Den Ausschlag gibt meist, welcher sich leichter belegen lässt: eine lange Reihe von Rechnungen in die USA oder eine klar dokumentierte Investition.
6Mitarbeiter: wer mit dem E-1 oder E-2 nachkommen darf
Beide Visa tragen nicht nur den Inhaber, sondern auch Mitarbeiter. Die Regeln sind dieselben. Der Mitarbeiter muss dieselbe Staatsangehörigkeit haben wie das Unternehmen, für das er arbeitet. Er muss entweder leitend oder aufsichtsführend tätig sein, mit der letzten Verantwortung für das Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon, oder besondere Qualifikationen haben, die für den Betrieb unverzichtbar sind.
Was unverzichtbar ist, misst die Behörde an der nachgewiesenen Expertise, daran, ob andere diese Fähigkeiten haben, am Gehalt, das sie einbringen, und daran, ob sie in den USA zu finden sind. Fremdsprachenkenntnisse und Kenntnis der Kultur reichen allein nicht. Und eine Fähigkeit, die heute selten ist, kann später alltäglich werden.
Ein Mitarbeiter darf nur in der Tätigkeit arbeiten, für die er zugelassen wurde. Er darf aber auch für die Muttergesellschaft oder eine Tochter arbeiten, wenn die Verbindung zwischen den Unternehmen feststeht, die Arbeit dort ebenso leitend oder unverzichtbar ist und sich an den Bedingungen sonst nichts ändert. Wie das in der Praxis für ein Team aussieht, steht in E-2 für Mitarbeiter.
7Antrag, Formulare und Gebühren
Bist du außerhalb der USA, beantragst du beide Visa am Konsulat, ohne vorherige Petition bei USCIS. Der Hauptantragsteller füllt die Formulare DS-160 und DS-156-E aus. Die Gebühr am Konsulat beträgt für beide Visa $315 je Person.
Bist du schon in einem anderen gültigen Status in den USA, kannst du bei USCIS mit der Form I-129 in den E-Status wechseln. Die Gebühr dafür beträgt $1.015 auf Papier oder $965 online, für kleine Arbeitgeber $510, dazu kommt die Asylum Program Fee. Ändert sich dein Unternehmen grundlegend, etwa durch eine Fusion, eine Übernahme oder den Verkauf des Bereichs, in dem du arbeitest, muss USCIS die Änderung mit einer neuen I-129 genehmigen.
Weil beide Visa am Konsulat entschieden werden, prüft am Ende ein Konsularbeamter, ob deine Unterlagen tragen. Viele Maßstäbe lassen ihm Ermessen. Die Beweislast liegt bei dir.
8Nachweise: Frachtbriefe oder Kontoauszüge
Am deutlichsten wird der Unterschied in der Akte, die du einreichst. Für das E-1 belegst du Geschäfte: Bestellungen, Frachtbriefe, Zoll- und Lagerpapiere, Verträge, Akkreditive, Debitoren- und Kreditorenlisten. Daraus muss hervorgehen, wie viele Geschäfte laufen und in welche Richtung.
Für das E-2 belegst du Geld: woher es stammt, dass es dir gehört und dass es im Unternehmen eingesetzt ist. Als Quelle zählen Ersparnisse, Erbschaften, Schenkungen und Darlehen gegen eigene Sicherheiten. Das Geld muss nicht von außerhalb der USA kommen, aber es darf nicht aus rechtswidrigen Geschäften stammen. Ein geerbtes Unternehmen selbst ist übrigens keine Investition. Wie du die Herkunft sauber belegst, erklärt Mittelherkunft beim E-2.
| Thema | E-1 | E-2 |
|---|---|---|
| Staatsangehörigkeit und Eigentum | Reisepass; Anteilsscheine, Gesellschafterliste, Protokolle und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag | |
| Kern | Bestellungen, Frachtbriefe, Zoll- und Lagerpapiere, Kauf- und Dienstleistungsverträge, Akkreditive, Debitoren- und Kreditorenlisten | Belege über das eingesetzte Kapital: Kontoauszüge, Kaufverträge, Rechnungen für Ausstattung und Ware, Mietvertrag, Treuhandvereinbarung |
| Herkunft | Herkunft der Waren und Leistungen, Richtung der Geschäfte | Herkunft der Mittel: Ersparnisse, Erbschaft, Schenkung, Darlehen gegen eigene Sicherheiten |
| Formulare | DS-160 und DS-156E | DS-160; der Hauptinvestor reicht kein DS-156E ein, die Fragen stehen im DS-160 |
Quelle: State Department, 9 FAM 402.9-1, 402.9-6(B), 402.9-11 (CT:VISA-2190, 17. Februar 2026). Abgerufen am 24. Oktober 2026.
Welcher Weg in die USA zu dir passt, geklärt in einem Gespräch.
9Und das L-1?
E-1 und E-2 sind nicht die einzigen Wege für Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Gibt es ein Unternehmen im Ausland, bei dem du seit mindestens einem Jahr als Führungskraft, Manager oder Spezialist arbeitest, und eine verbundene Gesellschaft in den USA, kommt das L-1 in Frage, auch für ein neues US-Büro. Es verlangt weder Handel noch eine Investitionsschwelle, sondern die Beschäftigung im Unternehmen und dessen Verbindung zur US-Gesellschaft.
Der Vergleich der beiden häufigsten Wege steht in L-1 vs. E-2: die Hauptunterschiede. Alle neun Wege nebeneinander zeigt Welches US-Visum passt zu dir?
10Die Greencard danach
Weder das E-1 noch das E-2 führt von selbst zur Greencard. Beide verlangen die Absicht, die USA bei Ende des Status zu verlassen. Die Verordnung schützt dich aber: Ein Antrag auf Zulassung, Statuswechsel oder Verlängerung im E-Status darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil eine Arbeitsmarktprüfung genehmigt oder eine Greencard-Petition gestellt wurde.
Der Weg zur Greencard führt deshalb über einen zweiten Antrag: über deine Qualifikation, etwa den EB-2 NIW, über eine Investition mit EB-5 oder über eine Unternehmensgruppe mit der EB-1C. Welcher Weg sich anbietet und in welcher Reihenfolge, beschreibt Vom E-2 zur Greencard; für das E-1 gilt dasselbe Prinzip.
- E-1 und E-2 beruhen auf denselben Abkommen; Deutschland, Österreich und die Schweiz haben beide.
- Das E-1 verlangt einen laufenden, substanziellen Handel, zu mehr als 50 Prozent zwischen den USA und deinem Heimatland.
- Das E-2 verlangt eine substanzielle Investition in ein echtes, nicht marginales US-Unternehmen, das du leitest; einen gesetzlichen Mindestbetrag gibt es nicht.
- Laufzeit, Verlängerung, Familie und Gebühr am Konsulat sind bei beiden gleich.
- Wer ein Unternehmen im Ausland hat, das ihn entsenden kann, prüft vor beiden das L-1.
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