Dein Produkt passt in keinen Container. Das Gesetz hat trotzdem einen Platz dafür.
Handel ohne Container: Wann Dienstleistung und Technologie für das E-1 zählen
Teil des Leitfadens Leitfaden zum E-1 Handelsvisum für die USA
Beim Wort Handelsvisum denken die meisten an Paletten, Frachtbriefe und Zollstempel. Das E-1 kennt diesen Fall, aber es ist längst nicht mehr nur ein Visum für Importeure. Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Handel mit Dienstleistungen und mit Technologie, und die Verordnungen zählen Ingenieurleistungen, Managementberatung, Buchhaltung und Technologietransfer zu den Handelsgütern. Für ein Ingenieurbüro, eine Beratungsgesellschaft oder ein Softwarehaus aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kann das E-1 deshalb genau der richtige Weg sein. Ob es passt, hängt aber nicht an der Branche, sondern daran, wie dein Geschäft zwischen den Ländern fließt. Diese Seite zeigt, wo die Grenze verläuft.
1Was das Gesetz unter Handel versteht
Der Immigration and Nationality Act gibt das E-1 einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, der in die USA kommt, um substanziellen Handel zu treiben, und er schreibt in Klammern dazu, was das einschließt: Handel mit Dienstleistungen und Handel mit Technologie, und zwar hauptsächlich zwischen den USA und dem Staat seiner Staatsangehörigkeit. Damit ist die wichtigste Frage für Dienstleister schon im Gesetzestext beantwortet. Du musst keine Ware über den Atlantik schicken.
Die Verordnung der Einwanderungsbehörde wird konkreter. Zu den Handelsgütern gehören danach, ohne dass die Liste abschließend wäre, Waren, Dienstleistungen, internationales Bankgeschäft, Versicherung, Geld, Transport, Kommunikation, Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung, Design und Engineering, Managementberatung, Tourismus, Technologie und ihr Transfer sowie manche Formen der Nachrichtenbeschaffung. Waren sind dort definiert als greifbare Güter mit eigenem Wert, Dienstleistungen als legitime wirtschaftliche Tätigkeiten, die etwas anderes als greifbare Güter liefern.
Die Konsulate arbeiten mit einer eigenen, kürzeren Liste in den Vorschriften des Außenministeriums, die ebenfalls nicht abschließend ist. Das Foreign Affairs Manual fasst die Haltung in einem Satz zusammen, den sich jeder Dienstleister merken sollte: Im Grunde qualifiziert sich jede Dienstleistung, die üblicherweise im internationalen Handel gehandelt wird.
2Drei Prüfsteine: Austausch, Grenze, Handelsgut
Bevor es um Branchen geht, gelten für jeden E-1-Antrag dieselben drei Anforderungen. Das Foreign Affairs Manual zählt sie so auf: Handel muss ein Austausch sein, er muss international sein, und er muss qualifizierte Tätigkeiten betreffen.
Ein echter Austausch. Zwischen den beiden Vertragsstaaten muss eine Leistung gegen Entgelt fließen, und dieser Fluss muss nachvollziehbar und identifizierbar sein. Das Eigentum am Handelsgut geht von einer Vertragspartei auf die andere über. Bei einer Ware ist das selbstverständlich. Bei einer Dienstleistung heißt es: Ein Kunde erhält eine bestimmte Leistung und bezahlt dafür, und beides lässt sich in Verträgen, Rechnungen und Zahlungen zeigen.
Eine Grenze. Der Austausch muss zwischen den USA und deinem Vertragsstaat stattfinden. Wer in den USA nur den amerikanischen Markt bedient, treibt Inlandshandel, und den deckt das E-1 nicht ab, ganz gleich, wie erfolgreich er ist.
Ein Handelsgut. Was ausgetauscht wird, muss zu den qualifizierten Gütern gehören. Die Tabelle unten zeigt, was beide Vorschriften nennen.
Dazu kommt eine zeitliche Bedingung: Der Handel muss schon laufen. Du kannst das E-1 nicht beantragen, um in Amerika Kunden zu suchen. Verbindliche Verträge, die einen sofortigen Austausch vorsehen, zählen allerdings als bestehender Handel.
| Handelsgut | 8 CFR 214.2(e)(9) (USCIS) | 22 CFR 41.51(a)(8) (Konsulat) |
|---|---|---|
| Waren | ja | ja |
| Dienstleistungen | ja | ja |
| Technologie | ja, ausdrücklich auch ihr Transfer | ja |
| Geld, internationales Bankgeschäft, Versicherung | ja | ja |
| Transport, Tourismus, Kommunikation | ja | ja |
| Datenverarbeitung, Werbung, Buchhaltung | ja | nicht einzeln genannt, Liste nicht abschließend |
| Design und Engineering, Managementberatung | ja | nicht einzeln genannt, Liste nicht abschließend |
| Nachrichtenbeschaffung | teilweise | teilweise; Medienvertreter prüft das Konsulat zuerst für das I-Visum |
Quelle: 8 CFR 214.2(e)(9) und 22 CFR 41.51(a)(4), (a)(8), eCFR (Stand 14. bzw. 21. Oktober 2026). Beide Listen beginnen mit „include but are not limited to“.
3Waren: der klassische Fall
Am einfachsten zu belegen ist der Warenhandel. Eine GmbH stellt Maschinenteile her und verkauft sie an eine eigene US-Vertriebsgesellschaft, die sie an amerikanische Kunden weiterverkauft. Oder ein Händler in Österreich kauft in den USA ein und verkauft nach Europa. In beiden Fällen gehen Waren über die Grenze, und die Papiere dazu entstehen von selbst: Bestellungen, Rechnungen, Frachtbriefe, Zollanmeldungen, Lagerscheine, Versicherungsnachweise, Akkreditive.
Auch der Onlinehändler, der aus Deutschland über einen großen Marktplatz an amerikanische Kunden verkauft, treibt Warenhandel. Wichtig ist nur, dass die Zahl der Geschäfte und die Richtung stimmen: viele Verkäufe über die Zeit, und der größere Teil davon zwischen Deutschland und den USA. Wie man das rechnet, steht auf der Seite zu den E-1 Voraussetzungen.
Auch beim Warenhandel spielen Dienstleistungen eine Rolle. Montage, Wartung und Schulung, die zu einer gelieferten Maschine gehören, sind Teil des Geschäfts. Für das E-1 zählt aber das, was dein Unternehmen tatsächlich verkauft und abrechnet.
4Dienstleistungen: wenn die Leistung selbst das Produkt ist
Für Dienstleister ist ein Satz aus dem Foreign Affairs Manual der wichtigste auf dieser Seite: Damit eine Dienstleistung als E-1-Handel zählt, muss ihre Erbringung der Zweck des Unternehmens sein, und sie muss selbst das Gut sein, das das Unternehmen an Kunden verkauft. Eine Beratungsgesellschaft verkauft Beratung, ein Ingenieurbüro verkauft Konstruktion, eine Agentur verkauft Werbung. Das passt. Eine Buchhaltungsabteilung, die nur die eigene Gruppe versorgt, oder ein Geschäftsführer, der zwischen zwei Gesellschaften pendelt, verkauft dagegen nichts an Kunden.
Das Foreign Affairs Manual nennt als anerkannte Beispiele internationales Bankgeschäft, Versicherung, Transport, Tourismus, Kommunikation und Nachrichtenbeschaffung, und es betont, dass das nur Beispiele sind. Es weist die Beamten sogar ausdrücklich darauf hin, dass in einer Wirtschaft, die sich immer stärker zu Dienstleistungen verschiebt, viele dienstleistungsbasierte Geschäftsmodelle vom E-1 profitieren können, ob sie in der Liste stehen oder nicht.
Wie fließt eine Dienstleistung über die Grenze? Typischerweise auf einem von drei Wegen. Das Unternehmen im Vertragsstaat erbringt Leistungen für Kunden in den USA. Die US-Gesellschaft erbringt Leistungen für Kunden im Vertragsstaat. Oder die US-Tochter kauft Leistungen beim Mutterhaus ein, etwa Konstruktion, Entwicklung oder Projektsteuerung, und verkauft sie in den USA weiter. In jedem Fall muss sich zeigen lassen, wer was an wen geliefert und wer wofür bezahlt hat.
Eine Falle beschreibt das Foreign Affairs Manual ausdrücklich: Dass der Erlös aus Leistungen, die in den USA erbracht werden, auf einem Konto im Vertragsstaat landet, beweist für sich noch keinen Austausch, wenn das Geld dort keine Geschäftstätigkeit trägt. Wer in Amerika für Amerikaner arbeitet und den Gewinn nach Hause überweist, hat Umsatz in den USA erzielt, aber keinen Handel zwischen zwei Ländern geschaffen.
Gründung und Visum in einem Plan, damit die Gesellschaft das Visum trägt.
5Technologie, Lizenzen und Software
Technologie und ihr Transfer stehen ausdrücklich in der Liste der Einwanderungsbehörde. Darunter fällt, was ein Unternehmen an technischem Wissen, Verfahren oder Rechten über die Grenze gibt und sich bezahlen lässt: Lizenzen für Patente oder Verfahren, die Übertragung von Know-how an einen Fertigungspartner, technische Dokumentation, Entwicklungsleistungen im Auftrag.
Software als Dienst, also die Plattform im Abonnement, nennt keine der Vorschriften wörtlich. Sie fällt deshalb nicht heraus, sie muss nur dieselben Prüfsteine bestehen wie jede andere Leistung: ein nachvollziehbarer Austausch gegen Entgelt, zwischen den USA und deinem Vertragsstaat, mit vielen Geschäften über die Zeit. Ein Softwarehaus in Deutschland, das Lizenzen an zahlreiche US-Unternehmen verkauft und monatlich abrechnet, hat dafür gute Belege. Eine US-Gesellschaft, die dieselbe Software nur an amerikanische Kunden verkauft und nichts mit dem Mutterhaus austauscht, hat im Sinne des E-1 nur Inlandsgeschäft.
Bei Technologie lohnt es sich, Verträge und Rechnungen so zu gestalten, dass der Austausch sichtbar wird. Eine konzerninterne Lizenz, die tatsächlich bezahlt wird, oder Entwicklungsaufträge, die die US-Tochter beim Mutterhaus bestellt, sind Handel. Wie solche Leistungen zwischen Mutter und Tochter steuerlich sauber verrechnet werden, gehört in das Steuerkonzept, nicht erst in die Visumsmappe.
6Wie Dienstleistungshandel gezählt wird
Substanziell ist Handel, wenn er einen fortlaufenden Fluss zwischen den USA und dem Vertragsstaat sichert. Die Verordnung denkt dabei an zahlreiche Geschäfte über die Zeit. Ein einzelnes Geschäft reicht nie, egal wie lange es dauert oder wie viel es wert ist. Eine Mindestsumme je Geschäft gibt es nicht. Der Geldwert zählt mit, aber mehr Gewicht haben viele Geschäfte mit höherem Wert. Für kleinere Unternehmen ist es ein Pluspunkt, wenn der Handel genug einbringt, um den Händler und seine Familie zu tragen.
Für Dienstleister heißt das: Ein großes Projekt über zwei Jahre ist für das E-1 schwächer als viele laufende Mandate mit regelmäßigen Rechnungen. Wer projektbasiert arbeitet, sollte zeigen können, dass die Projekte sich wiederholen und die Abrechnung in vielen Einzelposten läuft.
Hinzu kommt die 50-Prozent-Regel. Mehr als die Hälfte des internationalen Handels des Händlers muss zwischen den USA und dem Vertragsstaat stattfinden. Gemessen wird bei der juristischen Person, die als Händler auftritt. Bei einer Zweigniederlassung ist das das ganze Unternehmen, zu dem sie gehört; eine Tochtergesellschaft wird für sich betrachtet. Eine Beratungsgesellschaft mit Mandanten in vielen Ländern kann deshalb mit ihrer US-Tochter besser dastehen als mit einer Zweigniederlassung, wenn die Tochter vor allem mit dem Mutterhaus und deutschen Kunden handelt. Die Rechnung im Detail zeigen die E-1 Voraussetzungen.
| Konstellation | Was dafür spricht | Was dagegen spricht |
|---|---|---|
| Ingenieurbüro in Deutschland liefert Konstruktionsleistungen an US-Kunden, die US-Tochter betreut die Projekte vor Ort | Design und Engineering sind ausdrücklich genannt; Leistung und Zahlung fließen zwischen beiden Ländern | Wenige große Projekte statt vieler Aufträge; ein einzelnes Geschäft reicht nie |
| Beratungsgesellschaft berät US-Mandanten, fakturiert aus der Schweiz | Managementberatung ist genannt; viele laufende Mandate | Mehr als die Hälfte der Auslandsumsätze kommt aus Drittstaaten |
| Softwarehaus lizenziert eine Plattform an US-Unternehmen | Technologie und ihr Transfer sind genannt; Lizenzverträge und wiederkehrende Rechnungen sind nachvollziehbar | Die US-Gesellschaft verkauft nur im Inland und kauft nichts beim Mutterhaus ein |
| Freelancer arbeitet in den USA für US-Kunden und überweist den Gewinn nach Österreich | wenig | Reiner Inlandsumsatz; das Geld auf einem Konto im Vertragsstaat beweist allein keinen Austausch |
Anwendung der Regeln aus 8 CFR 214.2(e)(9) bis (11) und 9 FAM 402.9-5(B) bis (D) (Stand 17. Februar 2026). Beispiele zur Veranschaulichung, keine Beurteilung eines Einzelfalls.
7Nachweise, die für Dienstleister wirken
Die Dokumentenliste des Außenministeriums für den Handelsnachweis klingt nach Warenverkehr, enthält aber genau das, was ein Dienstleister braucht: Verträge über Dienstleistungen, Kundenlisten, Debitoren- und Kreditorenlisten. Im Formular DS-156E kreuzt du als Art des Geschäfts Dienstleistungen und Technologie an und trägst in die Handelstabelle Einfuhren und Ausfuhren mit Dollarwert und Zahl der Geschäfte ein. Bei Dienstleistungen sind das die Leistungen, die zwischen den USA und dem Vertragsstaat abgerechnet werden.
Überzeugend wird die Mappe, wenn sie den Fluss in beide Richtungen zeigt:
- Rahmenverträge und Einzelaufträge mit US-Kunden oder zwischen Mutter und Tochter, mit Leistungsbeschreibung und Vergütung.
- Rechnungen in ausreichender Zahl, mit Datum, Leistung und Betrag, dazu die passenden Zahlungseingänge.
- Eine Aufstellung des gesamten internationalen Umsatzes nach Ländern, aus der sich die 50-Prozent-Quote ablesen lässt.
- Leistungsnachweise wie Projektberichte, Abnahmeprotokolle, Lizenzbescheinigungen oder Zeitnachweise.
Wie die Mappe aufgebaut und eingereicht wird, steht unter E-1 beantragen.
8Was nicht als Handel zählt
Einige Konstellationen scheitern regelmäßig, und zwar unabhängig davon, wie gut das Geschäft läuft:
- Reines Inlandsgeschäft. Wer in den USA einen Markt aufbaut, ohne dass etwas zwischen den Ländern ausgetauscht wird, treibt keinen E-1-Handel.
- Handel, der erst entstehen soll. Das E-1 ist kein Visum, um Kunden zu suchen.
- Ein einzelnes großes Geschäft. Auch ein Auftrag in Millionenhöhe trägt das E-1 nicht, wenn es bei einem bleibt.
- Interne Tätigkeiten ohne Kunden. Verwaltung, Controlling oder Geschäftsführung für die eigene Gruppe sind keine verkaufte Dienstleistung.
- Journalismus. Vertreter ausländischer Medien prüft das Konsulat zuerst für das I-Visum für Medienvertreter.
Eine Besonderheit für Doppelstaatsbürger: Wer eine Staatsangehörigkeit durch eine Investition erworben hat und das E-Visum zum ersten Mal beantragt, muss nach dem Gesetz mindestens drei Jahre ununterbrochen in diesem Staat gewohnt haben. Für Deutsche, Österreicher und Schweizer mit ihrer Geburtsstaatsangehörigkeit spielt das keine Rolle.
Welcher Weg in die USA zu dir passt, geklärt in einem Gespräch.
9Wenn es für das E-1 nicht reicht
Viele Dienstleister merken bei dieser Prüfung, dass ihr Geschäft zwar international ist, aber nicht überwiegend mit Amerika läuft, oder dass ihr US-Geschäft erst entstehen soll. Dann ist das E-1 der falsche Weg, und das ist keine schlechte Nachricht. Wer ein Unternehmen in den USA aufbauen und dafür Kapital einsetzen will, prüft das E-2-Investorenvisum. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein Unternehmen hat, das ihn entsenden kann, prüft das L-1. Und wer Mitarbeiter schicken will, liest E-1 für Mitarbeiter. Welche Gesellschaft in den USA zu welchem Visum passt, ob Corporation oder etwas anderes, hält der Visa-Fahrplan zur Gründung schriftlich fest. Den Überblick über das ganze Visum gibt der Leitfaden zum E-1 Handelsvisum.
- Das Gesetz nennt Handel mit Dienstleistungen und Technologie ausdrücklich; die Verordnungen zählen unter anderem Engineering, Managementberatung, Buchhaltung, Werbung, Datenverarbeitung und Technologietransfer auf.
- Jeder Handel braucht drei Dinge: einen echten, nachvollziehbaren Austausch gegen Entgelt, eine Grenze zwischen den USA und deinem Vertragsstaat und ein Handelsgut, das übergeht.
- Bei Dienstleistungen muss die Leistung selbst das Produkt sein, das dein Unternehmen verkauft.
- Gezählt werden viele Geschäfte über die Zeit; mehr als 50 Prozent des internationalen Handels müssen mit dem Vertragsstaat stattfinden.
- Reiner Inlandsumsatz in den USA ist kein Handel, auch wenn der Gewinn nach Hause fließt.
So helfen wir dir
- Visa-Fahrplan zur GründungGründung und Visum in einem Plan, damit die Gesellschaft das Visum trägt.
- Visa-FahrplanSchriftlich, welches Visum zu dir und deiner Familie passt, erstellt mit unserem Immigration Attorney.
- Beratung zu Visum und GreencardWelcher Weg in die USA zu dir passt, geklärt in einem Gespräch.
- Corporation gründenDie US-Corporation (Inc) für Wachstum, Investoren und Visum.
- SteuerkonzeptDie saubere Struktur zwischen Mutter und US-Tochter oder zwischen dir und deiner US-Gesellschaft, abgestimmt mit deinem Steuerberater.
Investoren-Erlebnisreise Texas
Fünf Tage in Austin mit Sebastian Sauerborn: Firmen, Visa, Immobilien, Banking und die Menschen vor Ort. Die US-Firmengründung im Wert von $3.500 ist im Ticket enthalten, dazu ein Jahr New Horizons Club.
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