Deine Firma handelt längst mit Amerika. Jetzt muss sie es auf Papier zeigen.
E-1 beantragen: Erst stellt sich deine Firma in Frankfurt vor, dann du
Teil des Leitfadens Leitfaden zum E-1 Handelsvisum für die USA
Das E-1 wird nicht verliehen, weil jemand einen guten Geschäftsplan hat. Es wird erteilt, weil ein Unternehmen schon heute in nennenswertem Umfang mit Amerika handelt und das belegen kann. Der Antrag ist deshalb vor allem ein Beweisverfahren: Ein Konsularbeamter prüft deine Firma, deinen Handel und deine Rolle, und er tut das auf Papier, bevor er dich überhaupt sieht. Diese Seite zeigt, wie der Weg von Deutschland, Österreich und der Schweiz aus abläuft, welche Formulare du brauchst, was in die Mappe gehört und wo Anträge typischerweise hängen bleiben. Was das E-1 grundsätzlich ist, steht im Leitfaden zum E-1 Handelsvisum.
1Zwei Wege zum E-1: Konsulat oder Statuswechsel
Für das E-1 gibt es zwei Verfahren, und welches für dich gilt, hängt allein daran, wo du dich gerade aufhältst.
Du bist außerhalb der USA. Dann beantragst du ein E-1-Visum an einer US-Auslandsvertretung. Eine Petition bei der Einwanderungsbehörde USCIS gibt es in diesem Fall nicht: USCIS stellt ausdrücklich klar, dass ein Antrag auf E-1-Einstufung mit dem Formular I-129 nicht möglich ist, solange du physisch außerhalb der USA bist. Mit dem Visum im Pass reist du ein, und der Grenzbeamte erteilt dir an der Grenze den E-1-Status. Für fast alle Leser dieser Seite ist das der normale Weg.
Du bist bereits in den USA, in einem anderen gültigen Status. Dann kannst du bei USCIS mit dem Formular I-129 einen Wechsel in den E-1-Status beantragen; für einen Mitarbeiter stellt das qualifizierte Unternehmen den Antrag. Ehepartner und Kinder, die schon im Land sind, beantragen ihren abgeleiteten Status mit einem gemeinsamen Formular I-539. Ein genehmigter Statuswechsel ist allerdings kein Visum. Er erlaubt dir zu bleiben, aber nicht, nach einer Reise wieder einzureisen. Dafür brauchst du später doch noch das Visum vom Konsulat. Mehr dazu weiter unten.
Wer mit ESTA eingereist ist, plant über den ersten Weg. Besucher, die über das Visa Waiver Program eingereist sind, schließt die Verordnung ausdrücklich vom Statuswechsel aus. Aus dem ESTA heraus führt der Weg ins E-1 also immer über das Konsulat.
2Wo du antragst: Frankfurt, Wien oder Bern
Die US-Botschaft in Berlin bittet Antragsteller, ihren Termin bei der Vertretung im Land ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit zu buchen. In Deutschland bearbeiten drei Vertretungen Visa: die Botschaft in Berlin und die Generalkonsulate in Frankfurt und München. Für das E-1 kommt davon nur eine in Frage. Laut Reciprocity-Tabelle des Außenministeriums bearbeitet Frankfurt alle E-1- und E-2-Anträge in Deutschland. Hamburg, Leipzig und Düsseldorf bieten keine Visadienste an.
Österreicher wenden sich an die Botschaft in Wien, Schweizer an die Botschaft in Bern. Beide Staaten haben, wie Deutschland, einen Handelsvertrag mit den USA, der das E-1 trägt. Bei Österreich gilt er seit 1931, bei der Schweiz seit 1855, bei Deutschland seit 1956. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, muss sich übrigens für eine entscheiden: Ein Unternehmen kann für E-Zwecke grundsätzlich nur eine Staatsangehörigkeit haben, und der Händler und alle seine E-Mitarbeiter treten mit genau dieser auf. Die Ausnahme ist ein Unternehmen, das zu gleichen Teilen Staatsangehörigen zweier Vertragsstaaten gehört.
| Staatsangehörigkeit | Zuständige Stelle | Hinweis |
|---|---|---|
| Deutschland | US-Generalkonsulat Frankfurt | Frankfurt bearbeitet in Deutschland alle E-1- und E-2-Anträge; Berlin und München stellen nur andere Nichteinwanderungsvisa aus |
| Österreich | US-Botschaft Wien | Nichteinwanderungs- und Einwanderungsvisa |
| Schweiz | US-Botschaft Bern | Nichteinwanderungs- und Einwanderungsvisa |
Quelle: US-Außenministerium, Visa Reciprocity and Civil Documents by Country: Germany, Austria (Stand der Seiten: 1. Juli 2026), Switzerland (20. Mai 2026); US-Botschaft Berlin, Visa Services.
3Erst die Firma: die Registrierung beim Konsulat
Hier liegt der größte Unterschied zu einem gewöhnlichen Visumantrag. Viele Konsularabteilungen mit vielen E-Visa führen ein Registrierungsverfahren für Unternehmen. Das Foreign Affairs Manual, die verbindliche Dienstanweisung des Außenministeriums für Konsularbeamte, beschreibt das so: Registriert ist ein Unternehmen, das in einem früheren E-Antrag bereits als E-fähig beurteilt wurde, für dessen Händler oder Mitarbeiter ein E-Visum erteilt wurde und dessen Registrierung bei der Vertretung gültig ist. In der Datenbank stehen Angaben wie Zahl der Mitarbeiter in den USA, Volumen und Zahl der Handelsgeschäfte mit dem Vertragsstaat, Betriebsergebnis und Staatsangehörigkeit. Eine Mindestzahl an E-Mitarbeitern gibt es nicht, und die Registrierung soll mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.
Das Generalkonsulat Frankfurt arbeitet nach diesem Prinzip. Beim ersten Antrag prüft es das Unternehmen und die Person zugleich: Du reichst den Antrag für die Firma und für dich als Händler ein, das Konsulat prüft die Unterlagen und meldet sich anschließend, um den Interviewtermin zu vereinbaren. Ist die Firma einmal registriert, stützen sich spätere Anträge ihrer Mitarbeiter auf diese Prüfung, solange sich am Unternehmen nichts Wesentliches geändert hat. Das macht die erste Mappe so wichtig: Sie ist nicht nur dein Antrag, sondern die Grundlage für jeden, den du später nachholst. Wie das für dein Team funktioniert, steht unter E-1 für Mitarbeiter.
Format, Reihenfolge der Register und Einreichungsweg gibt das Konsulat auf der Antragsseite seines offiziellen Visadienstleisters vor, und es nimmt Anträge, die davon abweichen, unter Umständen nicht an. Lies diese Vorgaben am Tag, an dem du einreichst, nicht aus einer Vorlage, die ein Bekannter vor Jahren benutzt hat.
Gründung und Visum in einem Plan, damit die Gesellschaft das Visum trägt.
4Die Formulare: DS-160 und DS-156E
Jeder Antragsteller füllt online das DS-160 aus, den allgemeinen Antrag auf ein Nichteinwanderungsvisum. Das gilt für dich, deinen Ehepartner und jedes Kind. Für den Händler selbst und für jeden E-1-Mitarbeiter kommt das DS-156E hinzu, der Zusatzantrag für Treaty Trader und Treaty Investor. Ehepartner und Kinder brauchen es nicht.
Das DS-156E ist im Kern ein Unternehmensprofil. Teil I fragt nach Rechtsform, Gründungsdatum, Art des Geschäfts, Staatsangehörigkeit der Eigentümer und nach den Finanzzahlen. Für das E-1 entscheidend ist die Handelstabelle: Einfuhren aus dem Vertragsstaat in das US-Unternehmen, Ausfuhren aus den USA in den Vertragsstaat, Handel mit Drittstaaten und inländische US-Produktion, jeweils mit Dollarwert und, optional, der Zahl der Geschäfte. Aus genau diesen Zeilen liest der Beamte ab, ob mehr als die Hälfte deines internationalen Handels zwischen den USA und deinem Vertragsstaat stattfindet. Teil II beschreibt das Personal, Teil III die einzelne Person. Erstantragsteller füllen Teil I und II vollständig aus, und beide Teile werden regelmäßig aktualisiert. Wie die 50-Prozent-Rechnung genau funktioniert, zeigt die Seite zu den E-1 Voraussetzungen.
Die Antragsgebühr für E-Visa beträgt $315 je Antragsteller. Ob bei Erteilung eine weitere Gebühr anfällt, richtet sich nach deiner Staatsangehörigkeit. Alle Beträge und Rechenbeispiele für Familien stehen unter E-1 Kosten.
| Formular | Wer es einreicht | Gebühr |
|---|---|---|
| DS-160, Online-Antrag auf ein Nichteinwanderungsvisum | jeder Antragsteller, auch Ehepartner und Kinder | Antragsgebühr (MRV) $315 je Antragsteller für E-Visa |
| DS-156E, Antrag für Treaty Trader und Treaty Investor | der Händler und jeder E-1-Mitarbeiter; Teil I und II beschreiben das Unternehmen, Teil III die Person | keine eigene Gebühr |
| Reciprocity Fee bei Erteilung | abhängig von der Staatsangehörigkeit | Deutschland und Österreich: keine; Schweiz: $125 |
Quelle: 9 FAM 402.9-11(A) (Stand 17. Februar 2026); Formular DS-156E, Ausgabe 06-2018; US-Außenministerium, Fees for Visa Services (Stand der Seite: 10. Juli 2026) und Reciprocity-Tabellen Germany, Austria, Switzerland.
5Die Unterlagenmappe: Beweise statt Behauptungen
Die Mappe ist das Herz des Antrags. Das Außenministerium gibt seinen Beamten eine Checkliste mit, die zeigt, wonach sie suchen, und die Antragsteller ausdrücklich bittet, die Unterlagen mit Registern und Inhaltsverzeichnis zu ordnen und tragende Zahlen in Jahresabschlüssen hervorzuheben. Das DS-156E verlangt ebenfalls einen Ordner mit Inhaltsverzeichnis und Registern.
Am Anfang steht ein Anschreiben, das jede Voraussetzung einzeln anspricht: Staatsangehörigkeit, bestehender und substanzieller Handel, mehr als 50 Prozent des internationalen Handels mit den USA, deine leitende Rolle oder deine unerlässlichen Fähigkeiten, und deine Absicht, die USA am Ende des Status zu verlassen. Danach folgen die Beweise, Register für Register. Die Tabelle unten zeigt, welche Unterlagen typischerweise welche Voraussetzung belegen.
Zwei Dinge unterschätzen fast alle. Erstens: Handel muss nachvollziehbar sein. Das Gesetz verlangt einen identifizierbaren Austausch, bei dem das Eigentum an der Ware oder Leistung von einer Vertragspartei auf die andere übergeht. Eine Excel-Liste mit Jahresumsätzen beweist das nicht, eine Reihe von Rechnungen mit Frachtbriefen und Zahlungseingängen schon. Zweitens: Die Staatsangehörigkeit eines Unternehmens richtet sich nach den Menschen, denen es letztlich gehört, nicht nach dem Ort der Gründung. Gehört deine US-Corporation einer GmbH, die wiederum einer Holding gehört, legst du die Eigentumsverhältnisse jeder Stufe offen, bis zu den Personen am Ende der Kette. Anteile von Inhabern einer Green Card zählen dabei nicht mit.
Ein eigenes Büro ist keine Voraussetzung. Das Foreign Affairs Manual sagt ausdrücklich, dass du für ein E-Visum nicht zwingend physische Büroräume brauchst, auch wenn sie bei der Beurteilung eine Rolle spielen können.
| Voraussetzung | Typische Nachweise |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit des Händlers | Reisepass, Staatsangehörigkeitsnachweis |
| Staatsangehörigkeit des Unternehmens (mindestens 50 Prozent) | Gesellschaftsvertrag, Anteilsbuch oder Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, Organigramm der Beteiligungskette |
| Handel besteht bereits und ist substanziell | Bestellungen, Rechnungen, Frachtbriefe, Zollanmeldungen, Akkreditive, Dienstleistungsverträge, Debitoren- und Kreditorenlisten, Kundenlisten |
| Mehr als 50 Prozent des internationalen Handels mit den USA | Aufstellung des gesamten internationalen Handels nach Ländern, Werten und Zahl der Geschäfte |
| Echtes, operatives Unternehmen | Gewerbeanmeldung und Lizenzen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Lieferantenrechnungen, Werbematerial |
| Leitende Funktion oder unerlässliche Fähigkeiten | Schreiben des Unternehmens zur Position, Lebenslauf, Organigramm, Zeugnisse |
Quelle: 9 FAM 402.9-11(B), Suggested E-1/E-2 Visa Application Document Checklist (Stand 17. Februar 2026); Formular DS-156E, Ausgabe 06-2018.
6Das Interview
Hat das Konsulat die Mappe geprüft, folgt das persönliche Gespräch. Der Beamte hat dabei viel Ermessen: Das Foreign Affairs Manual nennt die Liste der Voraussetzungen lang und viele Maßstäbe eine Frage von Urteil und Ermessen. Die Beweislast liegt bei dir. Ist deine Einstufung unsicher, darf der Beamte jedes Dokument nachfordern, das die Unsicherheit ausräumt.
Inhaltlich geht es um das, was in der Mappe steht: Was handelt deine Firma, mit wem, in welchem Umfang? Welche Aufgabe übernimmst du in den USA? Wer führt das Geschäft zu Hause? Und was passiert, wenn dein Status endet? Bei der letzten Frage hilft ein Satz aus dem Foreign Affairs Manual, der viele beruhigt: Ein E-Antragsteller muss keinen Wohnsitz im Ausland behalten. Er darf sein Haus verkaufen und den ganzen Hausstand mitnehmen. Die klare Erklärung, die USA am Ende des E-Status zu verlassen, reicht in der Regel aus. Anders wird es, wenn bereits ein Einwanderungsantrag für dich läuft; dann musst du den Beamten überzeugen, dass du trotzdem ausreisen willst. Was das für deine Pläne bedeutet, steht unter Vom E-1 zur Green Card.
7Nach der Erteilung: Visum, Einreise, zwei Jahre
Das Visum im Pass und der Aufenthalt in den USA sind zwei verschiedene Dinge, und hier geraten viele durcheinander. Das Visum ist die Erlaubnis, an die Grenze zu kommen und die Einreise zu beantragen. Für Deutsche und Österreicher gilt ein E-1-Visum bis zu 60 Monate für beliebig viele Einreisen, für Schweizer bis zu 48 Monate. Der Aufenthalt dagegen wird bei jeder Einreise neu festgelegt: höchstens zwei Jahre, und nicht länger als sechs Monate über das Ablaufdatum deines Reisepasses hinaus. Ein abgelaufener Pass kostet dich also Aufenthaltszeit, auch wenn das Visum noch gilt.
Wie du den Status verlängerst, wie das Visum erneuert wird und was für Ehepartner und Kinder gilt, erklärt die Seite E-1 Gültigkeit, Verlängerung und Familie.
Welcher Weg in die USA zu dir passt, geklärt in einem Gespräch.
8Der Statuswechsel innerhalb der USA
Bist du schon in einem gültigen Status in den USA, etwa mit einem anderen Arbeitsvisum, kann der Wechsel ins E-1 bei USCIS laufen. Das Unternehmen oder du als Händler reichst das Formular I-129 ein, die Familie das Formular I-539. Gegen Aufpreis kannst du die Bearbeitung beschleunigen: Mit Premium Processing entscheidet USCIS beim E-1 innerhalb von 15 Arbeitstagen oder fordert innerhalb dieser Frist weitere Nachweise an.
Der Haken ist der, den wir oben schon genannt haben: Die Genehmigung gibt dir einen neuen Status auf dem Formular I-94, aber kein Visum. Verlässt du die USA, brauchst du für die Rückkehr ein E-1-Visum, und das bekommst du wieder in Frankfurt, Wien oder Bern. Wer viel reist, fährt mit dem Konsularweg oft von Anfang an besser.
9Wo Anträge scheitern
Die meisten Probleme haben nichts mit Formfehlern zu tun, sondern mit der Sache selbst. Die häufigsten Stolpersteine, jeweils mit der Regel dahinter:
- Der Handel soll erst entstehen. Das E-1 setzt Handel voraus, der schon läuft. Wer in die USA will, um dort Handelspartner zu suchen, qualifiziert sich nicht. Verbindliche Verträge, die einen sofortigen Austausch vorsehen, zählen allerdings schon als bestehender Handel. Wer investieren und aufbauen will, prüft das E-2-Investorenvisum.
- Der Handel läuft über die falsche Gesellschaft. Gemessen wird der Handel der juristischen Person, die als Händler auftritt. Eine Zweigniederlassung ist keine eigene Person; bei ihr zählt der Handel des ganzen Unternehmens, zu dem sie gehört. Eine Tochtergesellschaft ist dagegen eine eigene Person, und es zählt ihr Handel. Ob die US-Gesellschaft eine Corporation sein sollte und wie sie zur Mutter steht, entscheidet über die Zahlen in deinem DS-156E.
- Die Hälfte des Handels geht anderswohin. Mehr als 50 Prozent des internationalen Handels müssen zwischen den USA und deinem Vertragsstaat stattfinden. Ein Unternehmen, das vor allem nach Asien liefert und die USA nebenbei bedient, erfüllt das als Ganzes nicht.
- Die Eigentümer haben die falsche Staatsangehörigkeit. Mindestens 50 Prozent des Unternehmens müssen Staatsangehörigen deines Vertragsstaats gehören. Inhaber einer Green Card zählen nicht mit.
- Die Rolle bleibt vage. Ein Titel wie Geschäftsführer sagt in einem Zwei-Personen-Büro wenig. Der Beamte will sehen, was du tatsächlich leitest.
Hängt dein Fall an einem dieser Punkte, lohnt sich der Blick auf die Alternativen, bevor du die Mappe schreibst. Hast du zu Hause ein Unternehmen, das dich entsenden kann, ist das L-1-Visum oft der schnellere Weg. Welche Gesellschaft du in den USA dafür brauchst und in welcher Reihenfolge du vorgehst, legt der Visa-Fahrplan zur Gründung fest; ohne Gründung gibt es den Visa-Fahrplan allein.
- Von Deutschland, Österreich oder der Schweiz aus beantragst du das E-1 als Visum am Konsulat; ein Formular I-129 bei USCIS gibt es nur, wenn du schon in einem gültigen Status in den USA bist.
- Für Deutsche ist das Generalkonsulat Frankfurt zuständig, für Österreicher die Botschaft Wien, für Schweizer die Botschaft Bern.
- In Frankfurt wird zuerst das Unternehmen geprüft und registriert, danach die einzelne Person; jeder Antragsteller braucht das DS-160, Händler und Mitarbeiter zusätzlich das DS-156E.
- Die Mappe beweist Staatsangehörigkeit, bestehenden substanziellen Handel, die 50-Prozent-Regel und deine Rolle; die Beweislast liegt bei dir.
So helfen wir dir
- Visa-Fahrplan zur GründungGründung und Visum in einem Plan, damit die Gesellschaft das Visum trägt.
- Visa-FahrplanSchriftlich, welches Visum zu dir und deiner Familie passt, erstellt mit unserem Immigration Attorney.
- Beratung zu Visum und GreencardWelcher Weg in die USA zu dir passt, geklärt in einem Gespräch.
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