🌍 Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt Termine ansehen! 🚀 →
Kanzlei Mount Bonnell

In Deutschland eingetragen, in Amerika noch niemandes Sache. Das US-Markenamt fragt zuerst, ob du den Namen dort benutzt.

Marke in den USA anmelden: Warum dein Name in Amerika erst dir gehört, wenn du ihn dort benutzt und beim USPTO einträgst

Teil des Leitfadens Erfolgreich in die USA expandieren

Deine Marke steht beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim österreichischen Patentamt, beim Schweizer Institut für Geistiges Eigentum oder beim EUIPO im Register. In den USA nützt dir das zunächst wenig. Markenrechte enden an der Grenze, und das amerikanische Recht hat eine Eigenheit, die Europäer regelmäßig überrascht: Es fragt nicht nur, wer zuerst angemeldet hat, sondern auch, wer die Marke im Handel tatsächlich benutzt. Wer mit seinen Produkten in den US-Markt geht, ob über einen Händler, einen Marktplatz oder den eigenen Onlineshop, sollte die Marke vorher sichern.

Dieser Leitfaden zeigt den Weg zum United States Patent and Trademark Office, kurz USPTO: wer dich vertreten muss, welche fünf Anmeldegrundlagen es gibt, wann das Madrider System der bessere Weg ist, was der Nachweis der Benutzung verlangt, welche Gebühren und Fristen gelten und was nach der Eintragung zu tun bleibt. Die Grundlagen des Schutzes von geistigem Eigentum, also Patente, Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse, erklärt der Überblick Schutz für geistiges Eigentum in den USA. Hier geht es nur um die Marke und um das Verfahren.

1Warum Benutzung in den USA so viel zählt

Das US-Markengesetz, der Lanham Act, definiert in 15 U.S.C. 1127 die use in commerce als die ernsthafte Benutzung einer Marke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nicht bloß, um sich ein Recht zu reservieren. Bei Waren gilt eine Marke als benutzt, wenn sie auf der Ware, ihrer Verpackung, einem Etikett oder einer zugehörigen Präsentation angebracht ist und die Ware im Handel verkauft oder befördert wird. Bei Dienstleistungen genügt es, wenn die Marke beim Verkauf oder in der Werbung erscheint und die Dienstleistung im Handel erbracht wird.

Diese Definition zieht sich durch das ganze Verfahren. Wer seine Marke schon in den USA benutzt, meldet auf Grundlage dieser Benutzung an. Wer erst plant, meldet mit einer ernsthaften Benutzungsabsicht an und weist die Benutzung später nach. Wer eine ausländische Eintragung oder das Madrider System nutzt, darf zunächst ohne Benutzung eintragen lassen, muss sie aber im fünften bis sechsten Jahr nach der Eintragung erklären. Eine Marke, die in den USA nie benutzt wird, bleibt also auf Dauer nicht im Register.

Für Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum heißt das praktisch: Markenstrategie und Vertriebsplan gehören zusammen. Wann die erste Lieferung in die USA geht, unter welchem Namen und für welche Produkte, bestimmt, auf welcher Grundlage du anmeldest und wie dein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aussehen sollte. Wie du deinen Vertrieb aufbaust, zeigt der Leitfaden Vertrieb in den USA.

2Ohne US-Anwalt geht es nicht

Das USPTO verlangt von Anmeldern aus dem Ausland eine Vertretung. Die Vorschrift in 37 CFR 2.11(a) ist eindeutig: Wer seinen Wohnsitz, im Wortlaut domicile, nicht in den USA oder ihren Territorien hat, muss sich von einem Anwalt vertreten lassen, der nach 37 CFR 11.14 vor dem USPTO auftreten darf. Das ist ein Anwalt mit Zulassung in einem US-Bundesstaat. Das Amt hilft bei der Auswahl nicht. Ein deutscher Patentanwalt oder Rechtsanwalt kann dich also nicht allein vor dem USPTO vertreten, er arbeitet in der Regel mit einem amerikanischen Kollegen zusammen.

Was domicile bedeutet, regelt 37 CFR 2.2. Bei Privatpersonen ist es der ständige Wohnsitz, bei Unternehmen der Hauptsitz, an dem die Geschäftsleitung das Unternehmen tatsächlich leitet. Jeder Anmelder muss diese Adresse nach 37 CFR 2.189 angeben und bei jeder Änderung berichtigen; ein Postfach oder die Adresse eines Dienstleisters genügt nach der Definition nicht. Für deine GmbH, deine österreichische GmbH oder deine Schweizer AG ist das der Sitz zu Hause, und damit gilt die Anwaltspflicht.

Hat deine Gruppe eine US-Tochter mit echter Geschäftsleitung in den USA, sieht das anders aus. Nach den Angaben des USPTO brauchen in den USA ansässige Anmelder keinen Anwalt. Ob die Marke der Mutter oder der Tochter gehören soll, ist allerdings keine Frage der Anwaltskosten, sondern der Konzernstruktur, der Lizenzen und der Steuern. Diese Entscheidung triffst du mit deinem Steuerberater, bevor du anmeldest.

3Fünf Wege ins Register

Jede Anmeldung braucht nach 37 CFR 2.34 mindestens eine von fünf Grundlagen, die das Gesetz nach seinen Paragrafen benennt. Section 1(a) ist die Anmeldung auf Grundlage der Benutzung in den USA: Du erklärst, dass die Marke benutzt wird, nennst das Datum der ersten Benutzung und legst einen Beleg vor, das specimen, etwa ein Foto der Ware mit Etikett oder eine Seite deines Shops mit Bestellfunktion. Section 1(b) ist die Anmeldung aus Benutzungsabsicht; sie sichert dir den Anmeldetag, bevor die erste Lieferung über den Atlantik geht.

Section 44(d) erlaubt dir, die Priorität einer Anmeldung im Ausland zu beanspruchen, wenn du innerhalb von sechs Monaten nach dieser ersten Anmeldung in den USA anmeldest; so steht es in 15 U.S.C. 1126(d). Section 44(e) erlaubt die Eintragung auf Grundlage einer bestehenden Eintragung in deinem Ursprungsland. Dafür brauchst du eine Kopie oder Bescheinigung der Eintragung, bei fremdsprachigen Urkunden mit Übersetzung, und die Erklärung einer ernsthaften Benutzungsabsicht. Section 66(a) schließlich ist die Benennung der USA über das Madrider System der WIPO.

Die Grundlagen lassen sich kombinieren. Ein häufiges Muster für Unternehmen, die zu Hause gerade angemeldet haben: Priorität nach 44(d) beanspruchen und als zweite Grundlage 44(e) oder 1(b) angeben. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie weit deine Marke zu Hause ist und wann du in den USA verkaufst. Die Tabelle fasst die Unterschiede zusammen.

Die fünf Anmeldegrundlagen beim USPTO
GrundlageWas du brauchstBenutzung in den USA
Section 1(a): BenutzungErklärung über die Benutzung, Datum der ersten Benutzung, ein Beleg (Specimen)schon bei der Anmeldung
Section 1(b): BenutzungsabsichtErklärung einer ernsthaften Benutzungsabsichtvor der Eintragung nachzuweisen (Statement of Use)
Section 44(d): PrioritätAnmeldung im Ausland, US-Anmeldung innerhalb von sechs Monaten, BenutzungsabsichtEintragung braucht eine weitere Grundlage, etwa 44(e) oder 1(b)
Section 44(e): ausländische EintragungKopie der Eintragung im Ursprungsland, bei Bedarf übersetzt; Benutzungsabsichtnicht vor der Eintragung; Benutzungserklärung im fünften bis sechsten Jahr
Section 66(a): Madrider Systeminternationale Registrierung über die WIPO mit Benennung der USA; Erklärung der Benutzungsabsichtnicht vor der Eintragung; Benutzungserklärung nach Section 71

Quelle: 37 CFR 2.34; 15 U.S.C. 1126(d) und 1141f; 37 CFR 2.160 und 7.36. Gelesen am 24. Oktober 2026.

Das übernehmen wir
Markteintritt USA

Tochtergesellschaft, Personal, Steuern: dein Start im US-Markt.

Zur Leistung →

4Direkt beim USPTO: Trademark Center und Gebühren

Die Anmeldung läuft elektronisch. Lange war dafür das Trademark Electronic Application System zuständig, kurz TEAS. Nach den Angaben des USPTO ist Trademark Center der einzige Weg, eine neue Anmeldung einzureichen; die übrigen Formulare wandern Schritt für Schritt aus TEAS hinüber, der Umzug soll im Frühjahr 2027 abgeschlossen sein. Die Anmeldung ist nach 37 CFR 2.32 auf Englisch einzureichen und nennt unter anderem Name, domicile und E-Mail-Adresse des Anmelders, die Marke und die Waren und Dienstleistungen nach Klassen.

Die Gebühren stehen in 37 CFR 2.6 und gelten je Klasse. Die elektronische Anmeldung kostet 350 Dollar. Zuschläge kommen nach 37 CFR 2.22 hinzu, wenn Pflichtangaben fehlen, wenn du Waren und Dienstleistungen nicht aus dem Acceptable Identification of Goods and Services Manual des USPTO auswählst, sondern frei beschreibst, und je weitere 1.000 Zeichen, wenn dein Verzeichnis länger als 1.000 Zeichen ist. Wer sein Verzeichnis aus der deutschen Anmeldung wörtlich übersetzt, zahlt deshalb leicht mehr als nötig und bekommt außerdem Rückfragen.

Auf einen Prüfungsbescheid, die office action, hast du bei Anmeldungen nach Section 1 und 44 nach 37 CFR 2.62 drei Monate Zeit, verlängerbar um drei Monate gegen Gebühr. Bei Anmeldungen über das Madrider System sind es sechs Monate. Wer die Frist versäumt, verliert die Anmeldung. Die Gebühren der USPTO-Seite zeigt die Tabelle; das Honorar des US-Anwalts kommt immer hinzu.

USPTO-Gebühren je Waren- und Dienstleistungsklasse
SchrittGebühr je Klasse
Anmeldung elektronisch350 Dollar
Zuschlag bei unvollständigen Pflichtangaben100 Dollar
Zuschlag, wenn Waren nicht aus dem ID Manual gewählt werden (freier Text)200 Dollar
Zuschlag je weitere 1.000 Zeichen im Verzeichnis über 1.000 Zeichen200 Dollar
Anmeldung auf Papier850 Dollar
Benennung der USA über das Madrider System (Section 66(a)), Eingang ab 18. Februar 2025600 Dollar
Statement of Use, elektronisch150 Dollar
Fristverlängerung für das Statement of Use, elektronisch125 Dollar
Benutzungserklärung nach Section 8, elektronisch325 Dollar
Verlängerung der Eintragung, elektronisch325 Dollar

Quelle: 37 CFR 2.6(a) und 2.22. Gebühren der WIPO und des eigenen Markenamts kommen beim Madrider System hinzu, Anwaltshonorare in jedem Fall. Gelesen am 24. Oktober 2026.

5Über das Madrider System: eine Anmeldung, viele Länder

Das Madrider System der WIPO verbindet nach deren Angaben 117 Mitglieder mit 133 Ländern. Deutschland ist dem Madrider Protokoll 1996 beigetreten, die Schweiz 1997, Österreich 1999, die Europäische Union 2004 und die USA 2003. Wer in einem Mitgliedsland ansässig ist oder dort ein Geschäft hat und dort eine Marke angemeldet oder eingetragen hat, die sogenannte Basismarke, kann über eine einzige internationale Anmeldung Schutz in weiteren Mitgliedsländern beantragen, darunter die USA. Die internationale Registrierung erteilt das Internationale Büro der WIPO; Basismarke kann auch eine Unionsmarke des EUIPO sein, denn die Europäische Union ist selbst Mitglied.

Für die USA hat das Verfahren zwei Besonderheiten. Erstens muss dem Antrag nach 15 U.S.C. 1141f eine unterschriebene Erklärung der ernsthaften Absicht beiliegen, die Marke in den USA zu benutzen. Zweitens prüft das USPTO die Benennung wie eine eigene Anmeldung, mit denselben Anforderungen an das Verzeichnis. Die Gebühr der USA beträgt nach 37 CFR 2.6 für Anmeldungen mit Eingang ab dem 18. Februar 2025 600 Dollar je Klasse und wird über die WIPO entrichtet. Ist die Benennung erfolgreich, gilt die Marke nach 15 U.S.C. 1141f(b) als in den USA benutzt, und zwar ab dem frühesten maßgeblichen Datum, in der Regel dem Tag der internationalen Registrierung oder der beanspruchten Priorität.

Ob sich das Madrider System lohnt, hängt von der Zahl der Länder ab. Wer neben den USA weitere Märkte wie Kanada oder Großbritannien im Blick hat, verwaltet so eine Registrierung statt mehrerer. Wer nur die USA braucht, fährt mit der direkten Anmeldung oft einfacher, weil er das Verzeichnis gleich nach den Regeln des USPTO formulieren kann. Einen US-Anwalt brauchst du in beiden Fällen, spätestens wenn ein Prüfungsbescheid kommt.

6Der Nachweis der Benutzung

Bei einer Anmeldung aus Benutzungsabsicht stellt das USPTO nach der Veröffentlichung und ohne erfolgreichen Widerspruch eine notice of allowance aus. Ab dann hast du nach 15 U.S.C. 1051(d) und 37 CFR 2.88 sechs Monate Zeit, das statement of use einzureichen: eine Erklärung, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen in den USA benutzt wird, mit dem Datum der ersten Benutzung und einem Beleg. Das USPTO verlängert die Frist auf Antrag um weitere sechs Monate; darüber hinaus sind weitere Verlängerungen bis zusammen höchstens 24 Monate möglich, wenn du einen guten Grund darlegst und weiterhin erklärst, die Marke benutzen zu wollen.

Der Beleg muss zeigen, wie die Marke im Handel auftritt. Für Waren ist das typischerweise ein Foto der Ware oder Verpackung mit der Marke oder eine Seite deines Onlineshops, auf der die Ware mit der Marke und einer Bestellmöglichkeit erscheint. Bloße Werbung für Waren genügt nach der Definition in 15 U.S.C. 1127 nicht, denn bei Waren verlangt das Gesetz, dass sie verkauft oder befördert werden. Wer seinen US-Shop aufbaut, findet die Grundlagen im Leitfaden Shopify und eigener Onlineshop für US-Kunden.

Benutzt du die Marke nur für einen Teil der angemeldeten Waren, kannst du die übrigen streichen oder in eine eigene Anmeldung abteilen. Ein ehrliches Verzeichnis ist deshalb von Anfang an günstiger als ein breites. Wer Waren erklärt, für die er die Marke nicht benutzt, gefährdet die ganze Eintragung.

Persönlich klären
Beratung zur Firmengründung

Rechtsform, Bundesstaat und Steuerfolgen, bevor du dich festlegst.

Gespräch buchen →

7Bearbeitungszeiten und Ablauf

Das USPTO veröffentlicht seine Bearbeitungszeiten. Mit Datenstand 1. Oktober 2026 dauerte es im Durchschnitt 4,3 Monate von der Anmeldung bis zum ersten Prüfungsbescheid und 10,4 Monate bis zur Eintragung oder zur Aufgabe der Anmeldung. Das Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass der einzelne Fall schneller oder langsamer laufen kann. Anmeldungen über das Madrider System reiht es nach dem Tag der internationalen Anmeldung ein.

Der Ablauf folgt einem festen Muster. Nach der Anmeldung prüft ein examining attorney die Marke auf Verwechslungsgefahr mit älteren Marken, auf beschreibende Begriffe und auf formale Mängel im Verzeichnis. Gibt es Beanstandungen, kommt eine office action, auf die dein Anwalt antwortet. Ist die Prüfung bestanden, wird die Marke im Official Gazette veröffentlicht, und Dritte können Widerspruch einlegen. Danach folgt die Eintragung, bei Benutzungsabsicht erst nach dem statement of use. Ob eine Marke eingetragen wird, entscheidet allein das Amt.

Eine Recherche vor der Anmeldung spart Zeit und Geld. Das USPTO stellt seine Markendatenbank öffentlich zur Verfügung. Eine Anmeldung, die an einer älteren, ähnlichen Marke scheitert, kostet die Amtsgebühr, das Anwaltshonorar und, wenn die Ware schon in den USA verkauft wird, im schlimmsten Fall eine neue Verpackung.

Durchschnittliche Bearbeitungszeiten beim USPTO
Zeit ab Anmeldung bisDurchschnittZiel des USPTO
erster Prüfungsbescheid4,3 Monate5,0 Monate
Eintragung oder Aufgabe der Anmeldung10,4 Monate11,0 Monate

Quelle: USPTO, Trademark processing wait times, Datenstand 1. Oktober 2026. Gelesen am 24. Oktober 2026.

8Nach der Eintragung: Fristen, die bleiben

Mit der Eintragung beginnt eine Reihe von Fristen, die du nicht verpassen darfst. Nach 37 CFR 2.160 musst du zwischen dem fünften und sechsten Jahrestag der Eintragung eine Erklärung über die fortdauernde Benutzung einreichen, die declaration under Section 8, und danach im letzten Jahr jeder Zehnjahresperiode erneut. Für Eintragungen aus dem Madrider System gilt dasselbe als Erklärung nach Section 71, geregelt in 37 CFR 7.36. Eine Nachfrist von sechs Monaten gibt es gegen Zuschlag.

Eine direkte US-Eintragung gilt nach 15 U.S.C. 1059 für jeweils zehn Jahre und kann im letzten Jahr der Periode oder innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten verlängert werden; der Schutz aus dem Madrider System läuft nach 37 CFR 7.36 so lange wie die internationale Registrierung. Die Gebühren betragen elektronisch je 325 Dollar je Klasse für die Benutzungserklärung und für die Verlängerung. Wer diese Fristen versäumt, verliert die Eintragung, auch wenn die Marke weiter benutzt wird.

Zur Pflege gehört auch die Adresse. Wer umzieht oder die Geschäftsleitung verlegt, muss die domicile-Adresse nach 37 CFR 2.189 aktualisieren. Für Gruppen mit US-Tochter lohnt es sich, Inhaberschaft, Lizenz und Benutzung schriftlich festzuhalten, damit die Benutzung durch die Tochter dem Inhaber zugerechnet werden kann.

9Checkliste vor der Anmeldung

Bevor dein Anwalt einreicht, sollten diese Fragen beantwortet sein:

  • Wer soll Inhaber der US-Marke sein: die Muttergesellschaft zu Hause oder die US-Tochter?
  • Benutzt du die Marke schon in den USA, oder meldest du aus Benutzungsabsicht an?
  • Läuft zu Hause eine Anmeldung, deren Priorität du innerhalb von sechs Monaten in den USA beanspruchen kannst?
  • Brauchst du neben den USA weitere Länder, für die sich das Madrider System lohnt?
  • Passen die Waren und Dienstleistungen zu den Einträgen im ID Manual des USPTO, oder wird ein Zuschlag für freien Text fällig?
  • Ist eine Recherche nach älteren, ähnlichen Marken in den USA gemacht?
  • Stehen die Fristen für Benutzungsnachweis, Section-8-Erklärung und Verlängerung im Kalender?

Die Marke ist ein Baustein deines Markteintritts, nicht der erste und nicht der letzte. Wie Gesellschaft, Steuern, Vertrieb und Produktsicherheit zusammenpassen, zeigt der Überblick Erfolgreich in die USA expandieren; die Pflichten für Produkte auf dem US-Markt beschreibt der Leitfaden Produkthaftung und Produktzulassung in den USA.

Zusammengefasst
  • Wer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz außerhalb der USA hat, muss sich vor dem USPTO von einem in den USA zugelassenen Anwalt vertreten lassen (37 CFR 2.11).
  • Es gibt fünf Anmeldegrundlagen: Benutzung, Benutzungsabsicht, Priorität einer Auslandsanmeldung, ausländische Eintragung und das Madrider System.
  • Die elektronische Anmeldung kostet 350 Dollar je Klasse, die Benennung der USA über das Madrider System 600 Dollar je Klasse, jeweils ohne Anwaltshonorar.
  • Eintragungen aus Benutzungsabsicht brauchen vor der Eintragung den Nachweis der Benutzung; ausländische und Madrider Eintragungen brauchen ihn im fünften bis sechsten Jahr.
  • Im Durchschnitt vergehen bis zum ersten Bescheid 4,3 Monate und bis zur Eintragung oder Aufgabe 10,4 Monate.

So helfen wir dir

Perspektive Ausland · Veranstaltung

Investoren-Erlebnisreise Texas

Austin, Texas · 8. bis 12. März 2027

Fünf Tage in Austin mit Sebastian Sauerborn: Firmen, Visa, Immobilien, Banking und die Menschen vor Ort. Die US-Firmengründung im Wert von $3.500 ist im Ticket enthalten, dazu ein Jahr New Horizons Club.

  • Schlüsselfertige US-Firmengründung im Wert von $3.500
  • 1 Jahr New Horizons Club im Wert von $1.299
  • Fünf Tage Programm auf Deutsch, Begleitperson kostenlos
Sebastian Sauerborn
Sebastian Sauerborn
Gründer der Kanzlei Mount Bonnell, Austin, Texas
11 Minuten Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Mehr zum Thema Markteintritt & E-Commerce

Alle Beiträge →