Paare und das E-2 Visum: Ehepartner, Lebenspartner und rechtliche Fallstricke

Mit dem E-2 Visum in die USA? Wir klären die knallharten Regeln für verheiratete, unverheiratete und gleichgeschlechtliche Partner.

Das E-2 Investorvisum ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ein attraktiver Weg, in den USA ein Geschäft aufzubauen und dort legal zu leben. Gerade in Zeiten, in denen immer mehr Paare aus Europa einen „Plan B“ im Ausland suchen, stellt sich jedoch eine wichtige Frage: Wie sieht es mit der Mitnahme des Partners oder der Partnerin aus – insbesondere, wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche Beziehung handelt oder die Partner nicht verheiratet sind?

In diesem Beitrag wollen wir die rechtliche Lage ausführlich beleuchten. Dabei gehen wir auf folgende Punkte ein:

  • Grundregeln des E-2 Visums

  • Welche Rechte Ehepartner haben

  • Die besondere Situation gleichgeschlechtlicher Ehen

  • Probleme für unverheiratete Paare

  • Alternative Lösungsansätze für nicht verheiratete Partner

  • Praktische Hinweise für Antragsteller aus dem deutschsprachigen Raum

1. Grundregeln des E-2 Investorvisums

Das E-2 Visum wird auf Basis eines bilateralen Vertrages zwischen den USA und dem Heimatstaat des Antragstellers erteilt. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben entsprechende Abkommen mit den USA abgeschlossen.

Ein Antragsteller muss:

  • eine substanzielle Investition in ein US-Unternehmen tätigen,

  • Kontrolle und Leitung des Unternehmens ausüben,

  • und nachweisen, dass das Geschäft Arbeitsplätze schafft oder zumindest einen wirtschaftlichen Beitrag leistet.

Das E-2 Visum wird in der Regel für zwei bis fünf Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Besonders attraktiv ist: Ehegatten und minderjährige Kinder unter 21 Jahren können ein E-2 Derivate-Visum beantragen. Ehegatten dürfen in den USA arbeiten, Kinder dürfen zur Schule gehen – ein enormer Vorteil.

2. Welche Rechte Ehepartner haben

Das US-Recht behandelt Ehepartner von E-2 Hauptantragstellern privilegiert:

  • Arbeitserlaubnis: Ehegatten erhalten automatisch das Recht, in den USA zu arbeiten. Sie müssen lediglich nach der Einreise ein Employment Authorization Document (EAD) beantragen.

  • Freie Berufswahl: Ehepartner sind nicht an das Unternehmen des Investors gebunden, sondern dürfen in jedem Beruf oder bei jedem Arbeitgeber arbeiten.

  • Aufenthaltsrecht: Solange das E-2 Visum des Hauptantragstellers gültig ist, darf auch der Ehegatte im Land bleiben.

Für heterosexuelle Paare ist diese Regelung klar. Doch wie sieht es mit gleichgeschlechtlichen Ehen aus?

3. Gleichgeschlechtliche Ehen und das E-2 Visum

Seit der Grundsatzentscheidung United States v. Windsor (2013) und Obergefell v. Hodges (2015) gilt die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare in den gesamten USA als rechtlich gleichgestellt.

Für E-2 Visa bedeutet das:

  • Ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner wird exakt wie ein heterosexueller Ehepartner behandelt.

  • Voraussetzung ist, dass die Ehe rechtlich gültig geschlossen wurde – entweder in den USA oder in einem Land, das gleichgeschlechtliche Ehen anerkennt (z. B. Deutschland, Österreich, Schweiz).

  • US-Konsulate prüfen nicht die persönliche Einstellung oder Moral, sondern ausschließlich die Rechtsgültigkeit der Eheschließung.

Das bedeutet: Ein deutsches gleichgeschlechtliches Ehepaar kann problemlos gemeinsam mit einem E-2 Visum in die USA ziehen. Der Investor beantragt das Hauptvisum, der Ehepartner erhält das Derivate-Visum.

4. Unverheiratete Paare: Die große Hürde

Schwieriger wird es für unverheiratete Paare, egal ob heterosexuell oder homosexuell.

Das US-Einwanderungsrecht kennt in diesem Zusammenhang nur die Ehe als Grundlage für ein Derivate-Visum. Andere Lebensgemeinschaften wie:

  • eingetragene Lebenspartnerschaften (z. B. nach altem deutschen Recht),

  • nichteheliche Lebensgemeinschaften,

  • „Domestic Partnerships“ oder „Civil Unions“

werden nicht automatisch anerkannt.

Das bedeutet konkret:

  • Ein unverheirateter Partner hat kein automatisches Recht, ein E-2 Derivate-Visum zu erhalten.

  • Selbst wenn man seit vielen Jahren zusammenlebt, reicht das rechtlich nicht aus.

5. Gibt es Ausnahmen für unverheiratete Partner?

Ja, aber nur eingeschränkt.

Das US-Außenministerium hat eine Regelung für sogenannte qualifying domestic partners eingeführt. Damit gemeint sind unverheiratete Partner, die eine „dauerhafte, exklusive Beziehung“ nachweisen können.

Einige US-Konsulate – darunter auch in Deutschland – zeigen sich in der Praxis kooperativ und stellen B-2 Visa als „dependent partner visa“ aus. Diese gelten jedoch nur:

  • für den Aufenthalt in den USA, nicht für eine Arbeitserlaubnis,

  • und müssen regelmäßig verlängert werden.

Der Partner darf also nicht arbeiten, sondern nur mitreisen. Das macht die Situation für viele Paare unpraktisch.

6. Mögliche Alternativen für nicht verheiratete Partner

Wer als unverheiratetes Paar in die USA möchte, hat dennoch Optionen:

  1. Eigener Visaantrag
    Der Partner kann selbst ein E-2 Visum beantragen – etwa als Miteigentümer des Unternehmens, wenn er sich ebenfalls beteiligt.

  2. Arbeitsvisum
    Der Partner kann versuchen, ein eigenes Arbeitsvisum zu erhalten, z. B. ein H-1B Visum (hochreguliert) oder ein O-1 Visum (für außergewöhnliche Fähigkeiten).

  3. Studentenvisum (F-1)
    Eine Alternative kann ein Studium in den USA sein. Das F-1 Visum erlaubt außerdem eingeschränkte Arbeit über Praktika oder Optional Practical Training (OPT).

  4. B-2 Partnerstatus
    Wie oben beschrieben, kann der Partner ein B-2 Visum als abhängiger Lebensgefährte beantragen. Dies ist allerdings keine dauerhafte Lösung.

7. Beispiel: Gleichgeschlechtliches Ehepaar aus Deutschland

Nehmen wir an, Frau A und Frau B leben seit 10 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft, die sie nach der Gesetzesänderung in Deutschland in eine Ehe umgewandelt haben.

  • Frau A investiert 250.000 US-Dollar in ein Restaurant in Florida.

  • Sie beantragt ein E-2 Visum als Hauptantragstellerin.

  • Frau B legt die Heiratsurkunde vor und beantragt das Derivate-Visum.

Ergebnis: Beide erhalten Visa. Frau B darf sofort ein EAD beantragen und kann nach Belieben in den USA arbeiten.

8. Beispiel: Unverheiratetes Paar aus Österreich

Herr C und Herr D leben seit Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet. Herr C möchte in Texas ein IT-Unternehmen gründen und beantragt ein E-2 Visum.

  • Herr C erhält das Visum.

  • Herr D beantragt ein B-2 Visum als Lebensgefährte.

Ergebnis: Herr D darf mit in die USA ziehen, aber nicht arbeiten. Eine gemeinsame Lebensgestaltung wird so erheblich erschwert.

9. Praktische Hinweise für Antragsteller

  • Heiratsurkunde vorbereiten: Wer verheiratet ist, sollte alle Dokumente im Original und in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

  • Ehe als Lösung: Für gleichgeschlechtliche Paare gilt wie für heterosexuelle Paare: Die Eheschließung ist der einfachste Weg, die Einreise- und Aufenthaltsrechte abzusichern.

  • Plan B überlegen: Wer nicht heiraten möchte, sollte überlegen, ob der Partner einen eigenen Visumsantrag stellen kann.

  • Steuerliche Aspekte: Ehepartner werden in den USA unabhängig besteuert. Die Tatsache, dass der Ehepartner arbeiten darf, kann steuerliche Chancen (aber auch Pflichten) mit sich bringen.

10. Fazit

Das E-2 Visum ist für Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum nach wie vor eine der besten Möglichkeiten, in den USA Fuß zu fassen. Für verheiratete Paare – egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich – ist die Rechtslage eindeutig positiv. Der Ehepartner erhält ein eigenes Visum, darf arbeiten und frei leben.

Für unverheiratete Paare bleibt die Situation jedoch kompliziert. Sie müssen entweder heiraten oder auf alternative Lösungen ausweichen – etwa einen eigenen Visaantrag, ein Arbeits- oder Studentenvisum.

Gerade gleichgeschlechtliche Paare profitieren heute davon, dass die USA ihre Ehen uneingeschränkt anerkennen. Ein wichtiger Fortschritt, der noch vor zehn Jahren nicht selbstverständlich gewesen wäre.

11. Beratung durch Kanzlei Mount Bonnell

Wenn Sie planen, mit einem E-2 Visum in die USA zu ziehen und Fragen zu Ihrer familiären Situation haben, empfehlen wir eine individuelle Beratung.

  • Welche Nachweise verlangt das Konsulat?

  • Ist Ihre Ehe in den USA anerkannt?

  • Welche Alternativen gibt es, wenn Sie nicht heiraten wollen?

  • Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich für beide Partner?

Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend bei allen Fragen rund um das E-2 Visum und die Einreise Ihrer Familie.