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Überlegungen vor der Gründung der US-Corporation
Planen Sie die Gründung einer US-Corporation, dann sollten Sie sich vorab Gedanken darüber machen, ob Ihnen Anonymität wichtig ist, oder Sie selbst als Geschäftsführer auftreten wollen. Während es früher vor allem für eine Kontoeröffnung in den USA wichtig war, eine in den Staaten ansässige Person zu haben, bieten sich Ihnen mit liberaleren Kontomodellen bei Neobanken, flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten.
Mit ihnen können Sie Ihr Konto auch als ausländischer Geschäftsführer eröffnen und sind dabei nicht auf einen US-Director angewiesen. Das bietet sowohl aus finanzieller als auch aus zeitlicher Hinsicht einige Vorteile.
Sollte Ihnen dennoch ein Konto bei einer traditionellen Bank wichtig sein, oder Sie wollen als Geschäftsführer anonym bleiben, dann bietet Ihnen unsere Steuerkanzlei nachwievor das Stellen eines US-Directors für Ihre Corporation als optionale Zusatzleistung an.
Dabei handelt es sich um einen in den USA lebenden Mitarbeiter unserer Kanzlei. Dieser wird üblicherweise zum President der Corporation berufen, allerdings sind auch andere Titel problemlos möglich.
Dieser US-Director bietet Ihnen folgende Möglichkeiten:
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Anonymität: Entscheiden Sie sich dafür, dass wir einen US-Director für Sie stellen, so werden seine Details im Handelsregister des jeweiligen Bundesstaates veröffentlicht. Somit müssen keine weiteren Geschäftsleitungsmitglieder dem Handelsregister gemeldet werden (es muss nur ein Kontakt je Gesellschaft veröffentlicht werden). Da Gesellschafter von Corporations ohnehin nicht dem Handelsregister gemeldet werden können Sie mit dieser Variante anonym bleiben.
- Kontoeröffnung: Herkömmliche US-Banken schreiben mindestens einen in den USA gemeldeten Zeichnungsberechtigten beim Konto der Gesellschaft vor. Ziehen Sie ein Konto bei Chase oder der Bank of America einem Konto bei einer Neobank vor, so kann das der von uns gestellte US-Director für Sie übernehmen.
Wenn Sie mehr zu den beiden Varianten der Kontoeröffnung in den USA erfahren wollen, klicken Sie hier.
Dadurch, dass der Director das Konto der Gesellschaft eröffnet, sparen Sie sich (ebenso wie bei der Kontoeröffnung bei einer Neobank) außerdem eine unmittelbare Reise in die USA zur Kontoeröffnung. Diese sollte allerdings später nachgeholt werden.
Auf Wunsch können Sie weiterer Director der Gesellschaft werden. Alternativ erhalten Sie Prokura und die dafür notwendige Generalvollmacht, die vom Director ausgestellt wird (Power of Attorney).
Wenn Sie sich für einen von uns gestellten, optionalen US-Director für Ihre US-Corporation entscheiden, erläutern wir Ihnen im Folgenden die Auswirkungen hinsichtlich Kontoeröffnung, das Tagesgeschäft und Director-Verträge.
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Kontovollmacht
Da der von uns gestellte US-Director das Konto für die Gesellschaft eröffnet, ist er zunächst tatsächlich der einzige Zeichnungsberechtige für das Konto Ihrer Gesellschaft. Zwar überlassen wir Ihnen die Online-Banking Details des Directors und auch die Debit-Card. Aber rein formal bleibt der Director der Zeichnungsberechtigte.
Wir raten Ihnen daher, dass Sie im ersten halben Jahr nach Gründung in die USA kommen und mit uns gemeinsam zur Bank gehen, um sich als Zeichnungsberechtigter beim Konto eintragen zu lassen.
Der Director bleibt allerdings auch danach auf dem Konto der Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Dies ist eine Vorgabe der Banken und lässt sich nicht ändern.
Sollte Ihnen diese Regelung „zu unsicher“ erscheinen, können Sie natürlich jederzeit auf ein Konto bei einer Neobank ausweichen. Hier können Sie direkt als Geschäftsführer das Konto gründen.
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Nicht ins Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert
Der von uns gestellte US-Director ist nicht ins Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert, sondern beschränkt sich auf eine reine Verwaltungstätigkeit.
Der Director sollte daher nicht in Ihrem Marketing-Material (z.B. auf Ihrer Webseite) als Geschäftsführer dargestellt werden. Er unterschreibt auch keine Verträge. Sie sind entweder selbst ein weiterer Director der Gesellschaft oder erhalten eine Generalvollmacht (Power of Attorney) und können damit selbst sämtliche Verträge für die Gesellschaft unterschreiben.
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Direktoren-Verträge
Im Rahmen des Director-Service erhalten Sie drei Verträge von uns, die wir Ihnen hier zum besseren Verständnis zur Ansicht bereitstellen.
Non Executive Director Contract (Geschäftsführervertrag)
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Appendix: Temporary Banking Arrangements (Temporäre Vereinbarung zur Kontonutzung)
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Prokura / Generalvollmacht (Power of Attorney)
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Alle Fakten rund um die amerikanische C-Corporation im Überblick erfahren Sie hier