Beunruhigend! 9 US-Steuerfallen, die "USA-Experten" aus gutem Grund verschweigen

Worüber Mandanten in puncto US-Steuerrecht bewusst im Dunkeln gelassen werden

Egal ob Sie eine US-Firmengründung planen, ein Ferienhaus in Florida erwerben, in US-Aktien investieren oder sogar vorhaben, in die USA umzuziehen: Es gibt eine Reihe von Situationen, bei denen Sie mit dem US-Steuerrecht in Berührung kommen.

In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles, was Sie über Steuern in den Vereinigten Staaten wissen müssen. 

Doch Ihr US-Vorhaben kann sich schnell als Steuerfalle entpuppen, wenn Sie falsch beraten werden. Es dürfte Ihnen daher nicht gefallen, dass gemäß unserer Recherche 90% aller selbsternannten „US-Experten“ Sie über wichtige Risiken im US- und internationalem Steuerrecht nicht aufklären.

Und das, so scheint uns, aus gutem Grund: Denn so mancher Mandant würde vermutlich von seinem US-Vorhaben Abstand nehmen, wenn er sich der potenziell damit verbundenen steuerlichen Negativwirkungen bewusst wäre. Und somit entginge dem Berater ein schönes Honorar. Steuerfallen zu verschweigen kann also gut für's Geschäft Ihres Beraters sein, ist aber sicher nicht in Ihrem Interesse.

Hier listen wir die häufigsten US-Steuerfallen aus, die von den meisten Beratern verschwiegen werden.

Mehr Informationen zum US Steuersystem finden Sie in unserem Leitfaden für Einsteiger und in unserer Kompakteinführung in das amerikanische Steuerrecht für europäische Unternehmer.

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Steuerfalle 1: Rechtsformwahl bei US-Firmengründung

Gründung einer US-LLC als z.B. in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger und andere Fehler bei der Wahl der US-Rechtsform

Wenn Sie die Gründung eines Unternehmens in den USA erwägen, können Sie, wie in jedem Land, unter einer Reihe von Rechtsformen wählen. Jede Rechtsform hat ihre Vorteile und ihre Nachteile und welche sich in Ihrem konkreten Fall am besten eignet, hängt von einer Reihe von Faktoren ab.

Die Wahl der falschen Rechtsform kann verheerende steuerliche Folgen haben: So ist z.B. eine US LLC für Mandanten, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, generell nicht geeignet. Im schlimmsten Fall werden LLC-Gewinne von in Deutschland steuerpflichtigen Mandanten nämlich doppelt besteuert und Sie bezahlen folglich rund 75% Steuern auf die Unternehmensgewinne.

Vielen Gründungsagenturen ist es egal, ob Sie später mit dem Finanzamt Probleme bekommen. Hauptsache es wurde eine weitere Gründung vertickt. Fallen Sie nicht auf diese Masche herein.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht irgendeine US-Rechtsform aufschwatzen. Holen Sie qualifizierte, ergebnisoffene Beratung ein. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt zu Hause um Rat.

Die Kanzlei Mount Bonnell gründet und betreut C-Corporations, LLCs und Limited Partnerships (LP) für Mandanten. Gerade die gewerbliche LP ist eine sichere Alternative zur LLC, wenn Sie unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind.

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Steuerfalle 2: Korrekte Versteuerung von US-Unternehmensgewinnen

Die Mär von der "steuerfreien" US-Gesellschaft in Delaware oder Nevada

Wer Ihnen die Gründung einer US-Gesellschaft andrehen möchte, dem ist oft jedes Argument recht, Ihnen sein Angebot schmackhaft zu machen. Und die Aussicht, eine Firma in den USA zu haben, die keine Steuern bezahlt, ist für viele Käufer ein attraktiver Köder.

Aber: Gewinne einer US-Gesellschaft müssen komplett in den USA zu den gängigen US-Steuersätzen versteuert werden. Dass in Delaware oder Nevada „steuerfreie“ Gesellschaften gegründet werden können, ist ein Gerücht, das sich hartnäckig hält. Das weiß auch der Gründungsberater, aber er hält sich lieber bedeckt, um den Deal nicht zu gefährden.

Zwar sind die in den USA zu bezahlenden Ertrags- bzw. Einkommensteuersätze tendenziell niedriger als in vielen europäischen Ländern - insbesondere vor dem Hintergrund der Trump-Steuerreform. Aber Sie müssen im Minimum mit einer US-Steuerbelastung in ähnlicher Höhe wie in der Schweiz rechnen – also 15-20%.

Auch gilt in den USA volle Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht, die ähnlich den in Europa bekannten Standards genügen muss.

Unser Tipp: Was zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es in der Regel auch. Lassen Sie sich nicht ein X für ein U verkaufen. Die USA sind keine Bananenrepublik und erheben Steuern in ähnlicher Höhe wie anderen Industrienationen auch.

Auf der Website der Kanzlei Mount Bonnell wird die tatsächliche steuerliche Belastung für verschiedene Rechtsformen anhand von Beispielen konkret vorgerechnet (Beispielrechnung Corporation, Beispielrechnung LLC, Beispielrechnung LP). So wissen Sie im voraus, was steuerlich auf Sie zukommt.

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Steuerfalle 3: Substanzvorschriften / CFC-Rules

Der beherrschende Besitz und / oder die Leitung einer US-Gesellschaft ohne Substanz in den USA als z.B. in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger

Wer ein Unternehmen in den USA betreibt und dieses von seinem Wohnsitzland leitet, der löst i.d.R. eine sogenannte Leitungsbetriebsstätte aus. Damit wird die US-Gesellschaft zu einem Steuersubjekt des Wohnsitzlandes und muss Steuern bezahlen, wie eine Inlandsgesellschaft.

Beispiel: Holger F. lebt in Bamberg und ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer US-Corporation in Delaware. The Corporation hat keine Angestellten, kein Büro und keine Kunden in den USA. Die Gesellschaft wird somit steuerlich wie eine deutsche GmbH behandelt und die gesamten Gewinne der Corporation sind in Deutschland mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu belegen.

Nur eine US-Gesellschaft mit US-Substanz – also angestelltem US-Geschäftsführer, Mitarbeitern und tatsächlichem Geschäftssitz in den USA – wird langfristig vom Finanzamt als Auslandsgesellschaft anerkannt.

Diese Bestimmungen sind im sogenannten „CFC-Regime“ zusammengefasst, das fast alle Länder im Steuerrecht verankert haben. In Deutschland sind die entsprechenden Regelungen im Außensteuergesetz enthalten.

Natürlich ist es für einen Berater einfacher, Ihnen eine Briefkastengesellschaft zu verkaufen. Wer kauft schon gerne etwas, das kompliziert ist und auch noch hoge Folgekosten nach sich zieht? Leider ist der legale Betrieb einer Auslandsgesellschaft aber mittlerweile recht kompliziert geworden - und deswegen schweigt sich Ihr Berater dazu aus.

Unser Tipp: Gründen Sie nur dann eine Gesellschaft in den USA, wenn die Gewinnaussichten gute genug sind, um in den USA genügend Substanz vorzuhalten. Wir denken, dass sich eine US-Gesellschaft in den meisten Fällen ab einer Gewinnerwartung von $250,000/Jahr rentiert.

Bei der Kanzlei Mount Bonnell erhalten Sie die Beratung, die Sie benötigen, um eine US-Gesellschaft rechtssicher gründen und verwalten zu können. Nur eine Gestaltung, die auch einer Überprüfung durch Ihr Finanzamt standhalten kann, ist eine gute Gestaltung!

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Steuerfalle 4: US-Langzeiturlaub & US-Steuerpflicht

Monatelange Aufenthalte in den USA zu Urlaubszwecken ohne eine daraus möglicherweise resultierende US-Steuerpflicht zu beachten

Auch ohne US-Visum ist es für Europäer möglich, sich viele Monate im Jahr in den USA aufzuhalten. Tatsächlich haben wir eine Reihe von Mandanten, die den Großteil des Jahres in den USA verbringen – und das über die visumsfreie Einreise (Visa Waiver), also ganz ohne Visum.

Wer allerdings meint, dass er nur dann in den USA steuerpflichtig ist, wenn er dort mit einem Visum lebt, der irrt sich.

In der Tat ist für die US-Steuerpflicht unter anderem die Aufenthaltsdauer im Land anwesend. Hier wird ein Dreijahreszeitraum verwendet, um die zulässige Aufenthaltsdauer zu bemessen. So reicht es aus, in einem von drei Jahren sich mehrheitlich in den USA aufzuhalten, um in den beiden Folgejahren dort auch bei deutlich geringerer Anwesenheit steuerpflichtig zu werden.

Steuerpflichtig kann unter Umständen heißen, dass Sie mit Ihrem gesamten Welteinkommen in den USA steuerpflichtig sind und dort eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wie Sie als deutscher Staatsbürger eine US-Steuererklärung einreichen, erfahren Sie hier.

Unser Tipp: Wenn Sie lange Aufenthalte in den USA planen, sprechen Sie vorher mit einem US CPA bzw. Steuerberater und lassen Sie sich zu einer möglichen US-Steuerpflicht beraten. Ggf. kann die US-Steuerpflicht sich sogar positiv für Sie auswirken, denn die Steuern in den USA sind deutlich tiefer als z.B. in Deutschland.

Die Kanzlei Mount Bonnell berät viele internationale Mandanten im Hinblick auf ihre Steuerpflicht in den USA. Hier erfahren Sie mehr.

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Steuerfalle 5: US-Erbschaftsteuer

Langfristiger Aufbau von US-Vermögen unter der Annahme, dass der Freibetrag bei der US-Erbschaftsteuer automatisch $12 Millionen beträgt

Mit der Trump-Steuerreform Ende 2017 wurde der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von $6 Millionen aus $12 Millionen erhöht. Das sind fantastische Summen, die nicht mit den Freibeträgen in Europa zu vergleichen sind.

Man könnte versucht sein zu meinen, dass man bei geschickter Gestaltung bzw. Verschleierung US-Vermögen für lau an seine Erben übertragen kann. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Erblasser US-Bürger oder Greencard-Inhaber ist.

Wer als Ausländer z.B. eine US-Immobilie oder eine US-Gesellschaft vermacht, muss mit einem Freibetrag von nur $60.000 (!!!) leben – für US-Vermögen darüber greift die volle Erbschaftsteuer.

Daher ist es wichtig, dass Sie nicht zu einem X-beliebigen US-Anlageberater marschieren, der Ihnen womöglich Anlagen verkauft, die Ihre Erben später bereuen werden. Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der auf internationale Klientel spezialisiert ist. Wir stellen gerne einen Kontakt her!

Unser Tipp: Bevor Sie US-Vermögen aufbauen mit dem Ziel, dieses an Ihre Nachkommen zu vererben, lassen Sie sich umfangreich beraten. Möglicherweise kann die Steuerlast über einen Foreign Asset Protection Trust in Nevada reduziert oder ganz vermieden werden.

Die Kanzlei Mount Bonnell berät viele internationale Mandanten im Hinblick auf ihre Steuerpflicht in den USA - zur Erbschaftsteuer und anderen Steuerarten. Hier erfahren Sie mehr.

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Steuerfalle 6: Wegzugsteuer beim Umzug in die USA

Beim Umzug in die USA sich nicht im Vorfeld intensiv mit der Wegzugsteuer zu beschäftigen

Wenn Sie in die USA umziehen, greift in vielen Ländern, darunter in Deutschland die sogenannte Wegzugsteuer. Von dieser sind Sie betroffen, wenn Sie maßgeblich an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Bei der Wegzugsteuer wird ein „fiktiver Veräußerungserlös“ Ihrer Gesellschaftsanteile berechnet, auf dessen Basis Sie beim Wegzug Steuern bezahlen müssen.

Beispiel: Jochen F. aus Hannover gründete 2005 mit €25.000 eine deutsche GmbH, die mittlerweile €200.000 Gewinn im Jahr erwirtschaftet. Herr F. will nun in die USA umziehen. Das Finanzamt schätzt den Wert der GmbH auf €800.000. Der Wertzuwachs seit Gründung liegt somit bei €775.000 – auf diesen fiktiven Veräußerungserlös muss Herr F. nun beim Umzug in die USA Steuern bezahlen. Es kann mit einer Steuerbelastung von mindestens €250.000 gerechnet werden.

Ist der Umzug von vorneherein nur temporär geplant, kann die Steuer gestundet werden. Die Planung der Wegzugsteuer bei einem geplanten Umzug in die USA erfordert eine gründliche Vorbereitung und kann ggf. durch eine günstige Bewertung Ihres Unternehmens durch einen unternehmerfreundlichen Gutachter abgemindert werden.

Viele Unternehmer ignorieren die Wegzusteuer bis praktisch einen Tag vor den Umzug und haben dann den Salat. Sie beschäften zwar einen teuren Anwalt für US-Einwanderungsrecht, lassen aber die steuerliche Planung völlig außer acht. Und selbst wenn die involvierten Anwälte um mögliche Probleme wissen, sagen sie oftmals nicht, um keine Komplikationen zu verursachen, welche ihre eigene Honorarnote in Frage stellen könnte.

Unser Tipp: Wenn Sie in die USA umziehen wollen, sollten Sie sich frühzeitig mit der Wegzugsteuer befassen. Ggf. können Sie bestehende Gesellschaften vor dem Umzug schließen, verkaufen oder anderweitig übertragen.

Die Kanzlei Mount Bonnell verfügt über gute Kontakte zu qualifizierten Gutachtern, die Ihr Unternehmen zu Ihren Gunsten bewerten können. Auch die Verschmelzung einer deutschen GmbH mit einer UK Limited vermeidet ein Liquidierungsverfahren in Deutschland und kann Ihnen helfen, im Falle einer nicht mehr aktiven GmbH das Thema Wegzugsteuer komplett zu vermeiden.

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Steuerfalle 7: Trump-Steuerreform

Die steuerlichen Negativ- und Positivwirkungen der Trump-Steuerreform nicht kennen

Die Trump-Steuerreform, die Ende 2017 vom amerikanischen Parlament verabschiedet wurde, bringt viele Steuersenkungen für Unternehmen. So wurde z.B. die Körperschaftsteuer von über 35% auf 21% gesenkt. Auch natürliche Personen können sich über Steuersenkungen freuen.

Allerdings ist das Reformpaket komplex und es gibt durchaus auch Verlierer. Hinzukommt, dass manche der Steuersenkungen insbesondere für natürliche Personen nur temporär und einen Zeitraum von 5 Jahren gelten.

Die Steuerreform beinhaltet weitreichende positive Änderungen für US-Unternehmen, die international tätig sind. Naturgemäß kennen sich nur wenige US-Steuerberater mit den internationalen Sachverhalten aus.

So kann es schnell passieren, dass Sie als Besitzer eines US-Unternehmens jetzt deutlich zu viel Steuern bezahlen, weil Ihr US-Steuerberater nicht weiß, wie er die Steuererklärung für Ihr Unternehmen korrekt zu bearbeiten hat.

Unser Tipp: Vergewissern Sie sich, dass Ihr US-Steuerberater mit den geänderten Steuergesetzen der Trump-Steuerreform vertraut ist, gerade für international tätige US-Unternehmen.

Die Kanzlei Mount Bonnell hat sich von Anfang an intensiv mit der Trump-Steuerreform auseinandergesetzt und die parlamentarische Debatte genau verfolgt. Die Steuerexperten der Kanzlei sind mit den Änderungen bestens vertraut und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

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Steuerfalle 8: Regional bzw. national beschränktes Beraterwissen

Wenn Sie auf einen Berater hereinfallen, der entweder nur die USA oder nur Deutschland/Europa kennt und nicht über den Tellerrand hinausblickt

Ein großes Problem aller beratenden Berufe – vor allem im Bereich des Steuerrechts – ist, dass die meisten Experten sich nur regional bzw. national orientiert haben und sehr wenig Einsicht in internationale Zusammenhänge haben.

Wenn Sie also als Nicht-US-Bürger steuerlichen Rat bei einem beliebigen US-CPA einholen möchten, kann Sie dieser in der Regel nur sehr begrenzt beraten und beispielsweise nicht auf Einkommen aus Europa eingehen.

Die Bearbeitung einer Steuererklärung mit internationalen Einkommensarten und die Interpretation der relevanten Doppelbesteuerungsabkommen stellt die meisten Steuerberater ebenfalls vor ein fast unlösbares Problem.

Unser Tipp: Suchen Sie sich zu Hause und in den USA einen steuerlichen Berater, der im internationalen Steuerrecht bewandert ist und sie entsprechend beraten kann.

Die Kanzlei Mount Bonnell berät seit vielen Jahren die internationalen Steuerangelegenheiten von Mandanten und hat ein Netzwerk von kompetenten Partnerkanzleien in verschiedenen Ländern aufgebaut, mit denen die Kanzlei vertrauensvoll zusammenarbeitet.

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Steuerfalle 9: Der falsche Umgang mit der Steuerbehörde IRS

Kaum zu glauben, aber wahr: Die Steuerbehörde IRS ist gerade im Hinblick auf Nicht-Amerikaner daran interessiert, Ihnen zu helfen

Man hört viele Schauergeschichten über die IRS. Vor allem Berichte über die zum Teil drakonischen Strafen für Steuervergehen machen auch in den heimischen Medien immer wieder die Runde.

Ähnlich wie in Ländern wie z.B. Deutschland haben auch die US-Finanzbehörden weitreichende Macht und können z.B. Konten von vermeintlichen Steuersündern relativ einfach einfrieren.

Auch entspricht es dem amerikanischen Rechtverständnis, gerne ein Exempel zu statuieren, um so andere Steuersünder einzuschüchtern und abzuschrecken.

Aus unserer Sicht agiert die IRS bei weitem nicht so willkürlich ist, wie man aufgrund mancher Medienberichte vermuten könnte. Im Grundsatz gilt, dass man mit keinen Problemen zu rechnen hat, wenn man sich an Einreichefristen hält.

Außerdem haben die USA ein hohes Interesse daran, ausländische Investoren anzuziehen. Es macht daher gar keinen Sinn, sich vor der IRS zu verstecken oder eine Gestaltung zu etablieren, die für die IRS undurchsichtig ist. Viel eher sollte man offensiv mit der IRS diskutieren und sich für steueroptimierte Gestaltungen schon vor ab eine Freigabe besorgen.

Dir IRS hat kein Interesse daran, ausländische Steuerbehörden über Ihr US-Vermögen zu informieren (außer Sie sind in die internationale Kriminalität verstrickt). Es ist daher besser, die IRS als Partner zu identifizieren und nicht als Gegner.

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So kann Sie die Kanzlei Mount Bonnell in den USA unterstützen

Steuerliche Betreuung in den USA auf Deutsch für natürliche Personen & Unternehmen seit 2008

Die Kanzlei Mount Bonnell ist eine 2006 gegründete deutschsprachige Steuerberatungskanzlei mit Hauptsitz London, die seit 2008 mit einem eigenen Büro in den USA vertreten ist. Vom US-Standort in Austin, Texas kümmert sich das Team der US-Dependance um die teils komplexen US-Steuerbelange der hauptsächlich deutschsprachigen Mandantschaft. Es werden natürliche Personen und Unternehmen betreut.

Zum Leistungsspektrum der Kanzlei gehören unter anderem:

  • im Vorfeld der Gründung umfassende Beratung zu allen steuerlichen Aspekten, gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater zu Hause;
  • laufende Buchhaltung für US-Unternehmen aller Art und in allen US-Bundesstaaten inkl. von Unternehmen, die nicht durch die Kanzlei gegründet wurden;

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Diese 5 Vorteile haben US-Mandanten der Kanzlei Mount Bonnell

Mandanten, die ihre US-Steuerangelegenheiten von der Kanzlei Mount Bonnell betreuen lassen, profitieren von einer Reihe von Vorteilen, welche die Kanzlei ihrer Mandantschaft bietet.

Die wichtigsten Vorteile einer Zusammenarbeit mit der Kanzlei sind:

1. Ergebnisoffene und ehrliche Beratung: Bei der Kanzlei Mount Bonnell erhalten Sie keine kostenlose Beratung und auch keine kostenlose Erstberatung. Weil Sie die Kanzlei für die Beratung bezahlen, ist die Beratung kein getarntes Verkaufsgespräch, sondern ergebnisoffen und ehrlich. Alle Karten werden auf den Tisch gelegt.

2. In Ihrer Zeitzone: US-Mandate werden von den USA und von London betreut. Egal, ob Sie sich in Europa oder in den USA befinden: Ein Ansprechpartner nahe Ihrer Zeitzone ist erreichbar.

3. Betreuung auf Deutsch: Die überwiegende Mehrheit der Mandanten der Kanzlei stammt aus dem deutschsprachigen Raum. Und auch wenn nicht alle Mitarbeiter der Kanzlei Deutsch sprechen: Es ist immer ein Mitarbeiter zur Stelle, mit dem Sie Deutsch sprechen können oder der zwischen Ihnen und englischsprachigen Kollegen vermitteln kann.

4. Qualifiziertes Personal: Alle Mitarbeiter der Kanzlei, die sich um die steuerliche Betreuung der Mandanten kümmern sind qualifizierte US-Steuerberater (CPAs) und von der US-Steuerbehörde IRS zugelassene Buchhalter (Approved E-File Provider).

5. Internationales Know-How: Gegenüber herkömmlichen Steuer-Experten, die immer rein national ausgerichtet sind, war die Kanzlei Mount Bonnell immer international ausgerichtet.

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Lassen Sie sich jetzt zu Steuern, Firmengründung und Wohnsitzname in den USA beraten

Wenn auch Sie ein Vorhaben planen, dass Sie ggf. in den USA umsetzen wollen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv mit den Rahmenbedingungen in den USA auseinandergesetzt haben. Man kann heute online schon in kurzer Zeit eine Fülle von Informationen zu praktisch jedem Thema (und auch zu den USA) finden.

Dabei ist es nicht unüblich, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu – und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.

Vielleicht mussten Sie auch feststellen, dass die meisten lokalen Steuerberater in den USA und zu Hause von den internationalen Zusammenhängen zu wenig Ahnung haben, um Ihnen wirklich weiterhelfen zu können.

Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir jetzt Ihnen ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Steuern, Gesellschaftsgründung und Wohnsitznahme in den USA an. 

Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, US-Corporation oder LLC), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.

Mehr Informationen zum US Steuersystem finden Sie in unserem Leitfaden für Einsteiger und in unserer Kompakteinführung in das amerikanische Steuerrecht für europäische Unternehmer.

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