Inhalt
- Die US C-Corporation (AG) ist die bewährteste US-Rechtsform für Ihr US-Vorhaben und zeichnet sich durch hohe Rechtssicherheit aus. Wir raten den meisten Mandanten zur C-Corporation. Alle Fakten rund um die amerikanische C-Corporation erfahren Sie hier.
- Die gewerbliche LLC ist als Personengesellschaft zwar steuerlich attraktiv, für in Deutschland lebende Mandanten normalerweise aber nicht geeignet, da Ihr Finanzamt die LLC ggf. als Kapitalgesellschaft (und nicht als Personengesellschaft) einstuft.
- Die LLC eignet sich z.B., wenn Sie als Non-Dom in Ländern wie UK, Malta oder Irland leben.
- Auch wer einen baldigen Umzug in die USA plant, kann von der LLC profitieren.
- Mandanten, die statt einer Corporation lieber eine gewerbliche US-Personengesellschaft gründen, können u.U. auf eine Limited Partnership (LP) zurückgreifen, die wie eine KG funktioniert und auch in Deutschland so anerkannt ist.
Beachten Sie jedoch, dass Gesellschaftsrecht in den USA tatsächlich eine Sache der Bundesstaaten ist. Hier herrscht zwar 90% Deckungsgleichheit, aber manches wird in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich gehandhabt.
Ein gutes Beispiel ist das Insolvenzrecht. In den Grundzügen ist das Insolvenzrecht in allen Staaten gleich, aber New York hat andere Fristen, Abläufe und Gestaltungsmöglichkeiten als sagen wir Kalifornien. Wir gehen darauf später noch detaillierter ein.
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Was ist eine C-Corporation?
Hier erfahren Sie mehr zu unseren Leistungspaketen zur US-Corporation
Eine C-Corporation ist eine Aktiengesellschaft und in der Struktur und Funktionsweise durchaus mit den im deutschsprachigen Raum geläufigen AGs zu vergleichen.
Die C-Corp kennt folgende Organe:
- President (Aufsichtsratsvorsitzender)
- CEO (Vorstandsvorsitzender)
- Treasurer (Vorstand Finanzen)
- Secretary (Schriftführer)
Eine Person kann mehrere oder alle Organe einer Gesellschaft wahrnehmen. Ist nichts anderes festgelegt, gilt jeder Amtsinhaber als Geschäftsführer.
Die C-Corp bezahlt in den USA Körperschaftsteuer auf Bundesebene (21%). Hinzu kommen Körperschaftsteuern, die ggf. auf Bundesstaatsebene erhoben werden.
Dividenden müssen dann nochmals mit Kapitalertragsteuer versteuert werden, und zwar immer am Wohnsitz des Gesellschafters. Leben Sie in Deutschland, wird also Abgeltungsteuer fällig. In den USA wird bei Ausschüttung eine Quellensteuer erhoben, welche allerdings bei der Zahlung der Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer angerecht wird.
Die Quellensteuer liegt bei 30% für nicht DBA-Staaten. Leben Sie in Deutschland gilt ein reduzierter Satz von 15%. Ist der Gesellschafter eine deutsche Kapitalgesellschaft, kann die Quellensteuer sogar 5% oder 0% sein.
Die Körperschaftsteuererklärung muss bis zum 15.04. für das Vorjahr eingereicht werden. Eine Fristverlängerung ist bis zum 15.10. problemlos möglich. Außer der Körperschaftsteuererklärung muss nichts bei den Behörden eingereicht werden. Umfangreiche Jahresabschlüsse wie in Europa kennt man in den USA nicht. Beim Handelsregister werden keine Bilanzen oder Ähnliches eingereicht. Hier ist lediglich eine jährliche Statusmeldung einzureichen.
Eine C-Corp hat Stammkapital, das in verschiedene Aktien aufgeteilt ist. Alle Corporations in den USA geben grundsätzlich Inhaber-Aktienzertifikate aus, außer es wurde etwas anderes vereinbart. Im elektronischen Börsenhandel wäre diese Regelung natürlich nicht praktikabel. Hier stimmen die Gesellschafter der elektronischen Anteilsverwaltung zu.
Das Stammkapital kann beliebig hoch angesetzt werden und muss nicht einbezahlt werden.
Wie bei AGs bekannt, können verschiedene Klassen von Aktien ausgegeben werden. Eine C-Corp kann außerdem unbegrenzt viele Gesellschafter haben, eine LLC „nur“ 1000.
Die Anteile einer C-Corp können an der Börse gehandelt werden, die einer LLC nicht.
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Was ist eine LLC?
Hier erfahren Sie mehr zu unseren Leistungspaketen zur US Limited Liability Company (LLC)
Eine LLC ist eine relativ junge Rechtsform, die es erst seit den Siebziger Jahren gibt. Sie ist mittlerweile in allen US-Bundesstaaten verfügbar. Die LLC ist steuerrechtlich in den meisten Fällen eine Personengesellschaft, aber gesellschaftsrechtlich und haftungsrechtlich eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die LLC hat verpflichtend keine Organe, kann aber optional einen Manager bestimmen, der die Geschäfte der Gesellschaft führt. Ansonsten obliegt die Geschäftsleitung den Gesellschaftern.
Eine LLC hat kein gesetzlich vorgeschriebenes Stammkapital. Wie die einzelnen Gesellschafter an der LLC beteiligt sind und wie die Gewinnverteilung zwischen ihnen geregelt wird, ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung.
Die Gesellschafter können einen Gesellschaftervertrag aufsetzen. Dieses sogenannte „Operating Agreement“ ist in den Bundesstaaten Kalifornien, New York, Missouri, Maine und Delaware gesetzlich vorgeschrieben und für LLCs in anderen Bundesstaaten optional. Das Operating Agreement wird nirgendwo veröffentlicht.
Optional können Antragsscheine ausgegeben werden. Dies sind allerdings keine Aktienzertifikate, sondern bestätigen nur die Einlage des Gesellschafters.
Die LLC ist die mit Abstand beliebteste Rechtsform und hat die C-Corp mittlerweile hinsichtlich der Anzahl der gegründeten Gesellschaften weit abgehängt.
Die LLC kann wählen, ob sie steuerlich als Personengesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) oder als Kapitalgesellschaft eingestuft werden möchte. 99% aller LLCs lassen sich als Personengesellschaft einstufen. Die LLC bezahlt dann keine Steuern, sondern die Steuern werden auf Seite der Gesellschafter bezahlt. Eine separate Steuererklärung muss die LLC trotzdem einreichen (Partnership Tax Return).
Wer als Ausländer Gesellschafter einer LLC ist, muss in den USA eine Einkommensteuererklärung (nur über sein US-Einkommen) einreichen, wenn die LLC eine US-Betriebsstätte hat. Er wird dann wie ein US-Steuerzahler veranlagt. Rechnen Sie mit einer Steuerbelastung von typischerweise 25% - 35%, zzgl. Steuer auf Bundesstaatsebene.
Die LLC muss bei Ausschüttungen eine Quellensteuer von 39,6% einbehalten (30% bei LLCs mit nur einem Gesellschafter). Etwaig zu viel bezahlte Steuer erhalten Gesellschafter nach Einreichen der Einkommensteuererklärung zurück.
Ob die Gewinne der LLC dann nochmals in Ihrem Wohnsitzstaat zu versteuern sind, hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihrem Wohnsitzstaat ab. Wer in Deutschland wohnt, muss Gewinne einer gewerblichen LLC nicht zusätzlich in Deutschland versteuern (Progressionsvorbehalt beachten). Allerdings kann Ihr Finanzamt die LLC als Kapitalgesellschaft einstufen – und dann wird es teuer. Mehr dazu unten.
Wer in Deutschland wohnt, sollte sich NICHT für die LLC entscheiden. Die LP ist die bessere Rechtsform!
LLC mit einem Gesellschafter (Disregarded Entity)
Eine LLC mit nur einem Gesellschafter („Single Member LLC“) ist eine sogenannte „Disregarded Entity“ und wird steuerrechtlich zwar erfasst, reicht aber keine Steuererklärung ein. Sie wird steuerrechtlich wie ein Gewerbe behandelt. Einnahmen und Ausgaben werden auf der persönlichen Steuererklärung verbucht.
Auch für Single Member LLCs gibt es gewisse Reportingvorschriften bezüglich einiger Formulare, die die Gesellschaft bei der IRS einreichen muss.
Im Handelsregister des Staates wird in der Regel nur eine natürliche Person als Ansprechpartner der LLC erfasst. Dies kann ein Gesellschafter sein, ein Manager oder eine sonstige Person, die mit der LLC zu tun hat.
Besonders für Mandanten, die in Non-Dom-Ländern bzw. Ländern mit ähnlichen Außensteuergesetzen leben, lohnt sich die Single Member LLC:
Exempt-LLC (Steuerfreie LLC)
Hat eine Single Member LLC keine Präsenz in den USA, die eine Steuerpflicht auslöst (wie z.B. Mitarbeiter oder eine Betriebsstätte in den Staaten), so sind die Gewinne in den USA steuerfrei – selbst dann, wenn sie aus US-Quellen stammen. Wohnen Sie als Eigentümer in einem Non-Dom-Land wie Irland, Großbritannien oder Malta, in denen Auslandseinkünfte nicht besteuert werden, so können Sie die Gewinne der LLC steuerfrei vereinnahmen. Mehr zur Exempt-LLC erfahren Sie hier.
Vorsicht ist mit der Exempt-LLC in Bezug auf das Form 6166 geboten. Bei diesem Formular handelt es sich um die Certification of US Tax Residency, also eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung. Diese benötigen Sie in Deutschland oder ähnlichen Ländern für die Beantragung einer europäischen Steuernummer. Eine Besonderheit, die vor allem all jene beachten sollten, die auf Amazon Produkte verkaufen. Wollen Sie Ihre Waren z.B. bei Amazon in Deutschland anbieten, so benötigt Ihre US-Gesellschaft dafür verpflichtend eine deutsche Ust-ID und diese stellt Ihnen der deutsche Fiskus ohne das Form 6166 nicht aus. In diesem Fall kann keine Exempt-LLC verwendet werden.
So wird die LLC zur Steuerfalle
Aus dem Direktvergleich zwischen LLC und Corporation ergibt sich also schnell, dass eine LLC als transparente Gesellschaft steuerlich deutliche Vorteile hat – vor allem, wenn im Wohnsitzstaat, z.B. in Deutschland, keine weiteren Steuern fällig werden.
Allerdings läuft man Gefahr, dass man die Rechnung ohne den Wirt macht:
Die LLC wird zur Steuerfalle, wenn sie in Ihrem Wohnsitzland seitens der Finanzbehörden nicht als Personengesellschaft anerkannt wird. Dies ist für in Deutschland Steuerpflichtige ein reales Problem.
Zwar gibt es seitens des Bundesfinanzministeriums eine Checkliste, womit ermittelt wird, ob eine LLC als Kapital- oder Personengesellschaft einzuordnen ist. Diese stellt sich wie folgt dar:
- Geschäftsführung: Wenn LLC-Geschäftsführer nicht zugleich Members sein müssen: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Übertragbarkeit der Anteile: Freie Übertragbarkeit: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Gewinnzuteilung: per jährlichem Gesellschafterbeschluss: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Kapitalaufbringung: Wenn Gesellschafter Einlage leisten müssen: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Lebensdauer der Gesellschaft: Wenn unbegrenzt: Indiz für Kapitalgesellschaft
- Gewinnverteilung: Wenn nach Beteiligungshöhe: Indiz für Kapitalgesellschaft
Allerdings zählt am Ende das sich ergebende Gesamtbild und man kann schnell den Eindruck gewinnen, dass es dabei eher um Willkür, als gesunden Menschenverstand geht.
Wird die LLC also als Kapitalgesellschaft eingestuft, so wird in Deutschland die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Abgeltungsteuer auf die ausgeschütteten Gewinne fällig, wobei die in den USA bezahlte Steuer angerechnet wird.
Man muss daher leider zu dem Schluss kommen, dass eine LLC für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmer in den meisten Fällen keine empfehlenswerte Rechtsform ist. Wer von der niedrigeren Steuerbelastung einer Personengesellschaft in den USA profitieren, aber Diskussionen mit dem Finanzamt hinsichtlich der Rechtsform vermeiden will, für den kann sich beispielsweise die US Limited Partnership (LP) anbieten, die einer deutschen Kommanditgesellschaft gleicht und die auch als solche in Deutschland anerkannt ist.
Die LLC lohnt sich z.B. für Mandanten, die in den USA leben oder in Kürze dahin umziehen und bis dahin keine Gewinne in der Gesellschaft erwarten.
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Was ist eine Limited Partnership (LP)?
Hier erfahren Sie mehr zu unseren Leistungspaketen zur US Limited Partnership (LP)
Die US LP entspricht der im deutschsprachigen Raum bekannten Kommanditgesellschaft (z.B. GmbH & Co KG). Sie ist speziell Mandanten zu empfehlen, die in den USA über eine Personengesellschaft unternehmerisch aktiv werden möchten, aber die Rechtsunsicherheit der LLC hinsichtlich Einstufung seitens des Finanzamts vermeiden möchten.
Da die US LP wie angesprochen der Rechtsform einer KG entspricht und somit der Rechtstypenvergleich seitens der heimischen Finanzbehörden problemlos erfolgen kann, wird die LP zu Hause verlässlich als Personengesellschaft eingestuft.
Die LP hat einen „General Partner“. Dies ist der Vollhafter oder Komplementär. Üblicherweise wird hier eine LLC oder Corporation eingesetzt. Der General Partner ist geschäftsführend in der LP tätig.
Des weiteren gibt es 1 bis n „Limited Partners“, also Kommanditisten. Diese haften nur mit ihrer Einlage und sind per se nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft involviert, außer sie erhalten Prokura.
Die Gesellschaft ist steuertransparent. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter. Die Steuerbelastung in den USA liegt bei rund 15% - 30%, je nach Höhe des Gewinns und der Branche. Alle Partner müssen eine Steuererklärung in den USA einreichen.
Üblicherweise müssen am Wohnsitzstaat keine weiteren Steuern bezahlt werden, wobei dies im wesentlichen vom DBA abhängt.
Die LP muss 39,6% Quellensteuer bei Ausschüttung einbehalten. Der Partner erhält zu viel bezahlte Steuer mit der Einreichung der US-Steuererklärung zurück.
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Was ist besser: C-Corporation, LLC oder Limited Partnership?
Meine Meinung: Die C-Corporation ist die sicherste und unkomplizierteste Rechtsform für die meisten Mandanten. Die C-Corporation ist immer eine verlässliche Rechtsform, die sehr lange etabliert und allen Finanzbehörden bekannt ist. Auch wenn die Steuerbelastung auf den ersten Blick höher wirkt als bei anderen US-Rechtsformen: Die meisten Unternehmer erwarten ohnehin keine hohen Gewinne in den ersten zwei Geschäftsjahren auf dem US-Markt, weswegen die Frage der steuerlichen Belastung zweitrangig ist - wenigstens am Anfang. Es geht darum, anzufangen und man sollte sich darauf einstellen, in zwei bis drei Jahren die Struktur möglicherweise nochmals zu justieren.
Hinsichtlich der Reputation im Geschäftsalltag macht die Rechtsform keinen großen Unterschied.
Auf keinen Fall hat die Corporation in Amerika auch nur annähernd das Ansehen einer AG im deutschsprachigen Raum. Hier erstarrt keiner vor Ehrfurcht, wenn im Firmennamen ein „Inc.“ geführt wird.
Haftungstechnisch ist die LLC der C-Corporation gleichgestellt. Dazu gibt es viele Gerichtsurteile.
Die LLC mit nur einem Gesellschafter ist in dieser Frage als Sonderfall zu betrachten. Theoretisch ist der Haftungsschutz natürlich auch gegeben, allerdings gibt es einige Gerichtsurteile, welche den Haftungsschutz bei Einzelunternehmer-LLC in Einzelfällen aufhoben. Hier ging es allerdings um vorsätzliche Schädigung von Kunden und Lieferanten.
Inzwischen sind manche Bundesstaaten dazu übergegangen, den Haftungsschutz für solche LLCs im Gesellschaftsrecht des Staates festzuschreiben.
Bei der LP ist der Vollhafter / Komplementär üblicherweise eine vermögenslose Gesellschaft, weshalb sich das Haftungsrisiko auch hier in Grenzen hält.
Die Entscheidung zur besten Rechtsform sollte am Ende auf Basis von persönlichen und strategischen Überlegungen getroffen werden. Vor allem aber sind mögliche steuerliche Implikationen zu beachten – besonders wenn ausländische Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind.
Die folgende Liste kann Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen:
- Ich lebe in den USA, in einem Non-Dom-Land oder Land ohne CFC-Regime: LLC
- Ich plane kurzfristig in die USA oder ein Non-Dom-Land umzuziehen: LLC
- Ich plane in Zukunft einen Börsengang: C-Corp
- Ich setze lieber auf Nummer sicher: C-Corp
- Meinen Partnern und mir ist die C-Corp lieber, weil wir die AG gut kennen und wir die LLC schlecht einschätzen können: C-Corp
- Meine Investoren haben eine Präferenz: Oft C-Corp
Eine kleine, aber interessante Randbemerkung: Statistiken der Steuerbehörde IRS zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung bei einer C-Corporation deutlich geringer ist als bei einer LLC. Die IRS geht davon aus, dass C-Corporations eher „große“ Unternehmen sind, die Vorschriften und Vorgaben genau einhalten und Steuerberater beschäftigen, damit die Steuererklärung 100% korrekt ist. Statistisch gesehen, holen Steuerprüfer bei einer LLC weit mehr raus als bei einer C-Corporation.
Sind diese Fragen alle beantwortet und es gibt immer noch keinen klaren Favoriten, würde ich Ihnen in den meisten Fällen die C-Corporation empfehlen (unter der Annahme, dass Sie nicht in den USA leben).
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Steuerbelastung im Vergleich
In diesem Abschnitt berechnen wir die typische Steuerbelastung für eine amerikanische Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft. Wir gehen dabei davon aus, dass sich beide Gesellschaften in Wyoming befinden (es fällt somit keine Steuer auf Bundesstaatsebene an). Wir betrachten zwei Szenarien:
- Szenario 1: Der einzige Gesellschafter ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
- Szenario 2: Der einzige Gesellschafter lebt als Ausländer mit Non-Dom-Status in Malta.
Szenario 1: Der einzige Gesellschafter ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
Zur Berechnung machen wir folgende Angaben:
- Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft einen Gesellschafter hat, der unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist.
- Wir gehen davon aus, dass alle Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.
- Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen gewerblich ausgerichtet sind.
- Die Berechnung enthält alle in den USA und Deutschland anfallenden Steuern.
- Auf die ausgeschütteten Gewinne der Corporation werden in Deutschland Abgeltungsteuer und Soli fällig. Diese sind wie gesagt in der Berechnung enthalten.
- Die Gewinne aus der Personengesellschaft werden nicht weiter in Deutschland versteuert (bei Progressionsvorbehalt), unter der Prämisse, dass die Gewerblichkeit der Personengesellschaft vom Finanzamt anerkannt wird und beim Rechtstypenvergleich die Gesellschaft als Personen- und nicht als Kapitalgesellschaft eingestuft wird.
- Auf Quellensteuern gehen wir hier nicht ein, da diese mit der endgültig zu bezahlenden Steuer verrechnet wird.
Gesamtbesteuerung von Unternehmensgewinnen in den USA und im Wohnsitzland des Gesellschafters bei 100% Ausschüttung der Gewinne / Kapital- und gewerbliche Personengesellschaft im Vergleich | ||||
Einziger Gesellschafter natürliche Person, unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig, kein sonstiges US-Einkommen. | ||||
Gesamtbesteuerung USA & Deutschland bei Gewinn | ||||
Rechtsform & Szenario | $ 100,000 | $ 250,000 | $ 500,000 | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit Standard US-KSt-Satz versteuert (21%) | $41,856 / 42% | $104,640 / 42% | $209,280 / 42% | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit reduziertem US-KSt-Satz auf ausländisches IP-Einkommen versteuert (13.125%) | $36,060 / 36% | $90,150 / 36% | $180,300 / 36% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Restaurant. Umsatz: $1,5 Million. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $600,000. | $25,987 / 26% | $65,9850 / 26% | $143,505 / 29% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Beratung. Umsatz: $600,000. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $0. | $25,987 / 26% | $82,140 / 33% | $180,255 / 36% |
Szenario 2: Der einzige Gesellschafter ist Deutscher und lebt mit Non-Dom-Status in Malta
- Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft einen Gesellschafter hat, der in Malta lebt und dort Non-Dom ist ist.
- Wir gehen davon aus, dass alle Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, aber auf ein nicht-maltesisches Konto fließen und somit in Malta steuerfrei sind.
- Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen gewerblich ausgerichtet sind.
- Die Berechnung enthält alle in den USA und Malta anfallenden Steuern.
- Wir gehen davon aus, dass die Corporation von einer Holding-Gesellschaft in UK gehalten wird. Somit wird die US-Quellensteuer auf 5% reduziert. Diese ist in der Berechnung enthalten. Im UK wird keine weitere Steuer fällig.
- Malta hat kein sog. „Totalization Agreement“ mit den USA vereinbart. Somit unterliegen Erträge aus US-Personengesellschaften nicht der sog. „Self Employment Tax“ (Sozialbeiträge), wenn der Gesellschafter in Malta lebt.
Gesamtbesteuerung von Unternehmensgewinnen in den USA und im Wohnsitzland des Gesellschafters bei 100% Ausschüttung der Gewinne / Kapital- und gewerbliche Personengesellschaft im Vergleich | ||||
Einziger Gesellschafter natürliche Person, in Malta als Non-Dom-Steuerzahler lebend, kein sonstiges US-Einkommen, C-Corporation wird von UK-Holding-Gesellschaft gehalten. | ||||
Gesamtbesteuerung USA & Malta bei Gewinn | ||||
Rechtsform & Szenario | $ 100,000 | $ 250,000 | $ 500,000 | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit Standard US-KSt-Satz versteuert (21%) | $24,950 / 25% | $62,375 / 25% | $124,750 / 25% | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit reduziertem US-KSt-Satz auf ausländisches IP-Einkommen versteuert (13.125%) | $17,469 / 17.5% | $43,672 / 17.5% | $87,344 / 17.5% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Restaurant. Umsatz: $1,5 Million. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $600,000. | $13,540 / 13.5% | $45,690 / 18% | $115,690 / 23% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Beratung. Umsatz: $600,000. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $0. | $13,540 / 13.5% | $53,190 / 21% | $150,690 / 30% |