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Wer ein Unternehmen im Ausland gründet, der muss sich Gedanken dazu machen, wie das Auslandsunternehmen zu Hause in Ihrem Wohnsitzstaat von den Finanzbehörden eingestuft wird und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.
Einen umfassenden Überblick zum US-Steuersystem erhalten Sie auch in unserem US-Steuer Leitfaden für Einsteiger.
Wir verweisen Sie an dieser Stelle auf unsere detaillierten Einlassungen zur internationalen Steuergestaltung, welche Sie unbedingt im Detail lesen sollten.
DBA-Sachverhalt
Die USA haben Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern abgeschlossen, daher gilt DBA-Sachverhalt.
Die USA werden nicht als Niedrigsteuerland eingestuft - zumindest nicht dann, wenn die US-Gesellschaft, wie im Fall der US-Corporation, ordentlich in den USA versteuert wird.
Es ist trotzdem ein auf kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und Substanz vor Ort vorzuweisen, um die Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.
Meldepflicht beachten
Wer eine Gesellschaft im Ausland gründet oder nur an einer solchen Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, muss den Erwerb der Gesellschaftsanteile in vielen Staaten den heimischen Steuerbehörden melden.
Üblicherweise erfolgt die Meldung über die Steuererklärung, jedoch müssen Sie sich in Ihrem Wohnsitzstaat nach den korrekten Formalitäten erkundigen und sich danach richten.
Auf die richtige Rechtsform kommt es an
Bei der steuerlichen Einstufung einer Auslandsgesellschaft zu Hause kommt es auch darauf an, mit welcher lokalen Rechtsform die Auslandsgesellschaft verglichen werden kann (Rechtstypenvergleich).
So entspricht eine amerikanische Corporation z.B. einer Aktiengesellschaft und somit werden Gewinne der Corporation steuerlich im Prinzip so wie die Gewinne lokaler Aktiengesellschaften behandelt.
Gerade bei der amerikanischen LLC ist dieser Rechtstypenvergleich nicht immer möglich. Gerade in Deutschland wird dann die LLC als Kapitalgesellschaft eingestuft, was zu erheblichen steuerlichen Negativwirkungen führen kann.
Unser Tipp: Wenn Sie eine Personengesellschaft in den US gründen wollen, sollten Sie besser auf die Limited Partnership (LP) ausweichen, die wie eine Kommanditgesellschaft strukturiert ist.
Die Anteile einer C-Corp können an der Börse gehandelt werden, die einer LLC nicht.
Alles zur steuerfreien Exempt-LLC finden Sie hier.
Substanz
Zwar stellen wir Ihnen eine entsprechende Büroadresse in der gewünschten US-Metropole zur Verfügung, jedoch sollten Sie auf jeden Fall die Intention haben, nach Anlaufen des Geschäftes zumindestens ein virtuelles Büro einzurichten und eine Hilfskraft auf Stundenbasis zu beschäftigen.
Ein aktiver Direktor wird von uns gestellt und ist im Paketpreis enthalten. Der Direktor ist aktiv, weil er in die Leitung der Gesellschaft involviert ist, indem er z.B. Verträge der Gesellschaft unterzeichnet. Allerdings ist auch dies lediglich als Anfangssubstanz zu verstehen und wird auf Dauer nicht ausreichen.
Aktive Einkünfte
Daneben sollten im steuerlichen Sinne „aktive Einkünfte“ erzielt werden.
Aktive Einkünfte sind zum Beispiel:
- Einkünfte aus Produktionstätigkeiten
- Einkünfte aus Handelstätigkeiten
- Einkünfte aus Dienstleistungen
- Einkünfte aus der Aufnahme/Vergabe von Kapital
- Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Sind diese Gegebenheiten erfüllt, bezahlen Sie auf den in Ihrem Wohnsitzland vereinnahmten Gewinn nur Kapitalertragsteuer, in Deutschland als 25% Abgeltungsteuer.
Wie Sie als deutscher Staatsbürger eine US-Steuererklärung einreichen, erfahren Sie hier. Mehr Informationen zum US Steuersystem finden Sie in unserem Leitfaden für Einsteiger und in unserer Kompakteinführung in das amerikanische Steuerrecht für europäische Unternehmer.