Der ultimative Leitfaden zum L-1-Visum

Das L-1-Visum hat viele Vorteile und war vor der Trump-Regierung eines der am einfachsten zu erlangenden US-Visa für Geschäftsleute, wenn es bereits ein Unternehmen außerhalb der USA gab

Bis 2016 war das L-1-Visum für die meisten unserer Mandanten die bevorzugte US-Visumkategorie. Wer ein einigermaßen erfolgreiches Unternehmen im Herkunftsland betrieb (10 Mitarbeiter und eine halbe Million Umsatz waren genug), der konnte sich relativ sicher sein, ein L-1 Visum zu bekommen. 

Diese relativ niedrigen Anforderungen führten gemäß der Trump-Regierung zu erheblichem Missbrauch, dem man Einhalt gebieten müsse. Auch nach Trump hat sich die Situation nicht wirklich verbessert, weswegen mittlerweile die meisten Mandanten E-2 Visa beantragen. 

Das L-1-Visum ist daher nur noch relativ großen Unternehmen zu empfehlen. Diesen ermöglicht das L-1 Visum, führende Mitarbeiter vorübergehend in die U.S. Niederlassung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Filiale zu entsenden bzw. eine solche zu etablieren. 

Jedes Jahr reisen Tausende von Menschen in die USA ein, um über das L-1-Visum für eine Niederlassung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Filiale eines multinationalen Unternehmens zu arbeiten. Es ist eines der nützlichsten Nichteinwanderungsvisa, das Mitarbeitern ausländischer Unternehmen zur Verfügung steht, zumal Staatsangehörige aller Länder dazu berechtigt sind, sofern sie die spezifischen Qualifikationen für das Visum erfüllen.

Mehr zum Thema Leben und Arbeiten in den USA finden Sie hier. 

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Was ist ein L-1-Visum?

Das L-1-Visum wird von der Einwanderungsbehörde der Vereinigten Staaten (United States Citizenship and Immigration Services, USCIS) vergeben, um multinationalen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen vorübergehend in ihre Niederlassung oder Tochtergesellschaft in den USA zu entsenden. Es ist das ausländische Unternehmen, das den Antrag bei der USCIS stellt, nicht der einzelne Antragsteller.

Unternehmen können das L-1-Visum ebenfalls nutzen, um ihre Mitarbeiter in die USA zu entsenden, um eine neue Niederlassung oder ein Büro zu gründen.

Das L-1-Visum bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich, darunter:

  • Dual Intent für Greencard-Anträge (d. h. man darf die Absicht haben, langfristig in die USA auszuwandern)
  • Kein jährliches Limit pro Steuerjahr für die Ausstellung eines Visums
  • Keine Ausbildungsanforderungen
  • Die Möglichkeit von Blanko-Petitionen
  • Keine sog. „Labor Condition Application“ nötig wie z. B. beim H-1B Visum

Darüber hinaus können Ehegatten und junge unverheiratete Kinder von L-1-Visumsinhabern mit einem L-2-Visum in die USA einreisen. Dieses Visum ermöglicht es diesen Ehepartnern und Kindern, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten und sich an Schulen in den USA einzuschreiben.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Leben und Arbeiten in den USA.

Wir werden später in diesem Text näher darauf eingehen.

Anforderungen des L-1-Visums

Für den Arbeitgeber

  • Es muss eine qualifizierte Beziehung zwischen dem multinationalen Unternehmen, das den Antrag auf ein L-1-Visum stellt und dem US-Unternehmen bestehen, in dem der L-1-Mitarbeiter arbeiten wird. Diese qualifizierte Beziehung kann in Form einer Muttergesellschaft, einer Schwestergesellschaft, einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle bestehen.
  • Das multinationale Unternehmen muss derzeit und für die Dauer des Aufenthalts des L-1-Begünstigten als Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten und in mindestens einem anderen Land tätig sein. Wenn es derzeit nicht in den USA tätig ist, muss es hierzu konkrete Pläne haben und alle erforderlichen Unterlagen einreichen. In diesem Zusammenhang bedeutet „geschäftlich tätig sein“ die regelmäßige und kontinuierliche Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen durch eine qualifizierte Organisation sowie die Erzielung von Einnahmen.

Für den Arbeitnehmer

  • Der Begünstigte des L-1-Visums muss innerhalb der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung in die Vereinigten Staaten mindestens ein Jahr lang ununterbrochen für das multinationale Unternehmen gearbeitet haben.
  • Der Antragsteller des L-1-Visums muss für das ausländische Unternehmen in einer leitenden Position oder in einer Position mit speziellen Kenntnissen tätig gewesen sein und in die USA einreisen, um eine ähnliche Funktion auszuüben.
  • L-1-Visumsantragsteller müssen ihre Absicht bekunden, nach Ablauf ihres L-1-Status in ihr Heimatland zurückzukehren.
  • Inhaber eines L-1-Visums dürfen nur für den Zeitraum im US-Unternehmen arbeiten, über das das Visum erteilt wurde, solange ihr L-1-Status gültig ist.

Es gibt noch weitere Voraussetzungen für das L-1-Visum, die jedoch im Wesentlichen von der Art des L-1-Visums abhängen, das vom ausländischen Unternehmen beantragt wird.

Eine Alternative zum L-1 Visum könnte das H-1B Visum, beziehungsweise die H-1B Visa Lotterie sein. Wie diese genau funktioniert, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen für die Gründung einer neuen Niederlassung in den USA

Multinationale Unternehmen, die ein L-1-Visum beantragen möchten, um einen Mitarbeiter in die USA zu versetzen und dort ein neues Büro zu eröffnen, müssen in der Regel:

  • den Nachweis erbringen, dass sie einen physischen Raum in den USA erworben haben, um das neue Büro einzurichten.
  • nachweisen, dass sie finanziell in der Lage sind, den Geschäftsbetrieb in den USA aufzunehmen und die Löhne des ausländischen L-1-Mitarbeiters für die Dauer seines Aufenthalts zu zahlen.

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Arten von L-1-Visa

Es gibt zwei Haupttypen von L-1-Nichteinwanderungsvisa: das L-1A- und L-1B-Visum. Jedes hat seine eigenen strengen Anforderungen.

Das L-1A-Visum

Das L-1A-Visum, auch bekannt als L-1A Intracompany Transferee Executive- oder Manager-Visum, erleichtert die Versetzung von ausländischen Führungskräften und Managern in die Niederlassungen ihrer Unternehmen in den Vereinigten Staaten. Ein ausländisches Unternehmen, das keine Niederlassungen oder Zweigstellen in den Vereinigten Staaten hat, kann ein L-1A-Visum auch für den Transfer einer Führungskraft oder eines Managers verwenden, um dort eine Niederlassung zu gründen.

Die USCIS hat eine Reihe strenger Bedingungen erstellt, die der Antragsteller eines L-1-Visums vollständig erfüllen muss, wenn er überhaupt eine Chance haben soll, das Visum zu erhalten. Nur weil der Antragsteller den Titel „Manager“ trägt und Mitarbeiter der unteren Ebene im Unternehmen beaufsichtigt, bedeutet das noch nicht, dass er automatisch für das L-1A-Visum qualifiziert ist.

Wer ist ein Manager oder eine Führungskraft im Sinne des L-1A-Visums?

Antragsteller müssen die Definition einer Führungskraft oder eines Managers erfüllen, wie sie von der USCIS festgelegt wurde. Für die Zwecke des L-1A-Visums ist eine Führungskraft eine Person, die:

  • das tägliche Management des Unternehmens überwacht
  • die Richtlinien, Verfahren und Ziele des Unternehmens festlegt
  • die Befugnis hat, nach eigenem Ermessen innerhalb des Unternehmens und für das Unternehmen Entscheidungen zu treffen
  • die hochrangigen Mitarbeiter des Unternehmens beaufsichtigt und nur von hochrangigen Geschäftsführern und Aktionären beaufsichtigt wird

Auf der anderen Seite ist ein Manager im Rahmen des L-1-Visums eine Person, die:

  • eine wichtige Abteilung innerhalb des Unternehmens leitet
  • die Arbeit von Mitarbeitern auf höherer Ebene beaufsichtigt und kontrolliert, z. B. von Fach-, Führungs- oder Aufsichtskräften
  • die Befugnis hat, Personal einzustellen, zu entlassen und für eine vertikale Bewegung innerhalb des Unternehmens zu empfehlen
  • das Tagesgeschäft des Unternehmens leitet

Das L-1B-Visum

Das L-1B-Visum erleichtert den Transfer ausländischer Arbeitskräfte mit Fachwissen in die Vereinigten Staaten. Diese Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen sind im Wesentlichen unverzichtbar für verschiedene Funktionen, die mit den Interessen des Unternehmens, das den L-1-Antrag stellt, in Zusammenhang stehen. Es gibt keine spezifischen Richtlinien, die diese Funktionen oder Unternehmensinteressen umreißen, sodass die Entscheidungsträger der USCIS nach eigenem Ermessen entscheiden, wer die Kriterien erfüllt. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Anspruchsberechtigung haben, sollten Sie einen Anwalt für Migrationsrecht konsultieren.

Ähnlich wie das L-1A-Visum kann auch das L-1B-Visum dazu verwendet werden, Mitarbeiter zu versetzen, um eine neue Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens in den Vereinigten Staaten zu eröffnen.

Im Allgemeinen setzt die Erteilung eines L-1B-Visums den Besitz von „Fachwissen“ gemäß der Definition der USCIS voraus. Diese Definition kann jedoch recht subjektiv sein, was wiederum für Unternehmen, die diese Art von Visum in Anspruch nehmen möchten, etwas verwirrend ist.

Was ist Fachwissen im Sinne des L-1B-Visums?

Laut der USCIS bezieht sich Fachwissen auf das umfassende Verständnis des Mitarbeiters für die Produkte, Dienstleistungen, Techniken, Ausrüstung, Forschung, Managementprozesse oder andere wichtige Unternehmensinteressen und deren Anwendung auf internationale Märkte.

Wie Sie vielleicht bemerkt haben, kann die Definition etwas zweideutig sein, sodass man leicht annehmen könnte, dass jeder langjährige Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügt. Das mag zwar technisch gesehen stimmen, reicht aber nicht ganz aus, um sich für das L-1B-Visum zu qualifizieren. Stattdessen muss dieses Spezialwissen auch einzigartig genug sein, um den Arbeitnehmer von anderen zu unterscheiden, die ein ähnliches Maß an Erfahrung und Fachwissen in dem Unternehmen oder der Branche haben.

In einigen Fällen bedeutet dies auch, dass der Antragsteller für das L-1B-Visum einem bestimmten Berufsstand angehören muss, wie z. B. Ingenieuren, Chirurgen, Architekten, Anwälten oder Lehrern.

Im Wesentlichen muss das ausländische Unternehmen, das den Antrag stellt, der USCIS gegenüber nachweisen, dass das Spezialwissen des Antragstellers auf dem internationalen Markt nicht üblich ist und für die Bearbeitung wichtiger Fragen benötigt wird, die in direktem Zusammenhang mit den Geschäftsinteressen in den Vereinigten Staaten stehen. Der Antragsteller muss daher folgende Nachweise erbringen können:

  • Wie lange es gedauert hat, dieses Fachwissen zu erwerben
  • Wie wertvoll das Fachwissen für das US-Unternehmen sein wird
  • Wie einzigartig das Spezialwissen ist

Im Allgemeinen müssen die Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitarbeiters ihn zu einem unentbehrlichen Bestandteil des Betriebs oder der Unternehmensfunktion machen.

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Dauer des L-1-Visums

Als Nichteinwanderungsvisum hat das L-1-Visum eine maximale Aufenthaltsdauer von sieben Jahren für Inhaber eines L-1A-Visums sowie von fünf Jahren für ausländische Arbeitnehmer in der L-1B-Visumskategorie. 

In beiden Fällen stellt die USCIS die Visa in der Regel zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren aus und verlängert sie anschließend um jeweils zwei Jahre bis zur maximal zulässigen Aufenthaltsdauer. Ein Inhaber eines L-1A-Visums kann also zweimal eine Verlängerung beantragen, um die maximale Aufenthaltsdauer von sieben Jahren zu erreichen, während der Inhaber eines L-1B-Visums nur einmal eine Verlängerung beantragen kann, um die maximale Aufenthaltsdauer von fünf Jahren zu erreichen.

Unternehmen, die ein L-1-Visum für die Einrichtung einer neuen Niederlassung in den USA beantragen, gewährt die USCIS das Visum in der Regel zunächst für ein Jahr und verlängert es dann um jeweils zwei Jahre, sofern die Verlängerungsbedingungen erfüllt werden.

Vorteile des L-1-Visums

Das L-1-Visum ist eines der begehrtesten US-Visa in der Kategorie der Nichteinwanderungsvisa, da es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Begünstigten eine Reihe attraktiver Vorteile bietet. Dazu gehören:

1. Relativ geringe Anforderungen

Es gibt viele andere Arten von Nichteinwanderungsvisa, die ausländische Staatsangehörige erhalten können, aber leider sind die meisten von ihnen mit hohen Voraussetzungen verbunden.

So müssen beispielsweise Antragsteller für die Visumkategorie O-1 Extraordinary Ability ihre außergewöhnlichen Fähigkeiten durch anhaltende nationale oder internationale Anerkennung nachweisen. Es gibt auch das H-1B-Visum, für das die Bewerber mindestens einen Bachelor-Abschluss vorweisen müssen und die Auswahl über ein Lotteriesystem stattfindet. Einige Arbeitsvisa stehen nur Staatsangehörigen eines bestimmten Landes zur Verfügung, wie z. B. das TN-Visum, das nur für Bürger aus Kanada und Mexiko gilt.

Für das L-1-Visum hingegen müssen die Antragsteller nur Manager bzw. Führungskraft oder spezialisierter Wissensarbeiter in einem multinationalen Unternehmen sein, um sich zu qualifizieren. Zugegeben, das kann an und für sich schon eine strenge Anforderung sein, aber es ist das Unternehmen, das die Hauptlast zu tragen hat. Aufseiten des Arbeitnehmers ist eine Position als Führungs- oder Fachkraft die wichtigste Voraussetzung.

2. Keine Quotenbegrenzung

Im Gegensatz zu anderen Nichteinwanderungsvisa wie dem H-1B gibt es keine Begrenzung für die Anzahl der erteilten L-1-Visa. Im Falle des H-1B-Visums gibt es eine jährliche Quotengrenze von 65.000 Visa für reguläre Antragsteller und 20.000 für Antragsteller mit einem Master-Abschluss. Die Antragsfristen sind auf den ersten Werktag im April eines jeden Jahres festgelegt. Im Gegensatz dazu gibt es für L-1-Visa keine Quotenbegrenzung und sie können jederzeit beantragt werden. Das macht es im Allgemeinen einfacher, sie zu erhalten.

3. Unmittelbare Familienangehörige können ebenfalls in die USA kommen

Inhaber eines L-1-Visums können ihren rechtmäßigen Ehepartner und junge unverheiratete Kinder unter 21 Jahren mit in die USA bringen. Die USCIS stuft sie als Angehörige ein und stellt ihnen das L-2-Visum für Angehörige aus. Was das L-2-Visum noch attraktiver macht, ist die Tatsache, dass Ehepartner mit dem Formular I-765, Application for Employment Authorization, eine Arbeitserlaubnis erhalten können. L-2-Kinder hingegen dürfen sich an einer US-Schule einschreiben.

4. Dual Intent (Einwanderungsabsicht)

Das L-1-Visum ist ein Visum mit sog. Dual Intent, d. h. die Begünstigten können im Rahmen des Greencard-Programms eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen, ohne ihren L-1-Status zu verletzen. Einige andere Nichteinwanderungsvisa wie das H-1B- und das TN-Visum haben kein Dual Intent, was bedeutet, dass die Inhaber keine Greencard beantragen können, solange ihr Visum noch aktiv ist.

5. Keine Mindestanforderungen bzgl. Bildungsgrad

Antragsteller müssen keinen Abschluss für ein L-1-Visum vorweisen. Im Gegensatz hierzu benötigen Antragsteller für das H-1B-Visum mindestens einen Bachelor-Abschluss. Natürlich ist es unwahrscheinlich, dass ein Manager, eine Führungskraft oder sogar ein Fachexperte nicht über eine formale Ausbildung verfügt, aber zumindest ist der Bildungsabschluss nicht als Bedingung aufgeführt.

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Wie Arbeitgeber von dem L-1-Visum profitieren

Sowohl das ausländische Unternehmen als auch sein US-amerikanisches Gegenstück profitieren von der Beantragung des L-1-Visums für ihre Mitarbeiter. Dazu gehören:

Blanko-Petition

Bestimmte Unternehmen können eine einzige L-1-Petition einreichen, um mehrere Mitarbeiter in die USA zu versetzen. Sie kann die Bearbeitungszeit für das L-1-Visum erheblich verkürzen, da der antragstellende Arbeitgeber nicht jedes Mal, wenn er einen ausländischen Arbeitnehmer in die USA versetzen möchte, dessen Berechtigung nachweisen muss.

Vorherrschender Lohn

Der vorherrschende Lohn bezieht sich auf das durchschnittliche oder übliche Lohnniveau für ähnlich qualifizierte Arbeitnehmer, das dem ausländischen Arbeitnehmer für die Dauer seines Aufenthalts in den USA gezahlt werden muss. Dieses Lohnniveau wird von der State Employment Security Agency (SESA) auf der Grundlage der technischen Fachkenntnisse, der jahrelangen Erfahrung und der Verantwortung, die für eine angemessene Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, festgelegt. Dies ist eine der vielen Voraussetzungen für das H-1B-Visum. 

Für Unternehmen, die das L-1-Visum beantragen, gibt es jedoch keine solchen Lohnvorgaben. Allerdings muss der Arbeitgeber darauf achten, dass er angemessene Löhne zahlt, da dieser ansonsten angezeigt werden kann.

Antrag auf Arbeitsbedingungen (LCA)

Eine Labor Condition Application (LCA) ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ein US-Fachkräftemangel für die jeweilige Position vorherrscht. Das US Department of Labor (DOL) stellt diese Bescheinigung aus. Obwohl das Verfahren nicht kompliziert ist, kann es einige Zeit dauern, bis es abgeschlossen ist. Die gute Nachricht ist, dass Arbeitgeber, die L-1-Visa für ihre versetzten Mitarbeiter beantragen, diese LCA nicht einholen müssen.

Gründung einer neuen Niederlassung in den Staaten

Ausländische Unternehmen, die derzeit keine Niederlassung in den USA haben, können dies über das L-1-Visum unternehmen. Dies gilt auch für mittelständische Unternehmen, die mit einer minimalen Investition in die USA expandieren möchten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen seinen Betrieb in den USA auch nach der Verlegung des L-1-Visumsinhabers fortsetzen muss.

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Beschränkungen des L-1-Visums

Das L-1-Visum bietet viele Vorteile, jedoch auch einige Beschränkungen. Dazu gehören:

Die Bewerber müssen bereits beschäftigt sein

Mitarbeiter müssen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen als Führungskraft, Manager oder spezialisierter Facharbeiter angestellt sein. Außerdem muss das Unternehmen groß genug sein, um eine qualifizierte Niederlassung in den USA zu haben oder zumindest über die Mittel verfügen, um eine zu eröffnen.

Feste maximale Aufenthaltsdauer

Sobald der Inhaber eines L-1-Visums seine maximale Aufenthaltsdauer erreicht hat, kann diese nicht mehr verlängert werden und er muss entweder zu einem anderen Visum wechseln oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Andernfalls müssen sie die USA verlassen und ihren Arbeitgeber bitten, ein neues L-1-Visum zu beantragen.

Eingeschränkte Arten von Unternehmen, die infrage kommen.

Das L-1-Visum steht nur multinationalen Unternehmen zur Verfügung, die eine Niederlassung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Filiale in den USA haben. Andere Arbeitsvisa wie das H-1B-Visum erlauben es den Inhabern, eine Beschäftigung bei jedem beliebigen Arbeitgeber in den USA aufzunehmen. Dagegen beschränkt das L-1-Visum Mitarbeiter auf das Unternehmen, welches das Visum gesponsert hat.

L-1-Visumsinhaber und ihre unmittelbaren Familienangehörigen

Wie bereits erwähnt, sind der Ehepartner und junge unverheiratete Kinder unter 21 Jahren berechtigt, den Inhaber des L-1-Visums mit dem L-2-Visum für Angehörige in die Vereinigten Staaten zu begleiten. Es ist auch möglich, dass alle berechtigten Familienmitglieder ihre L-2-Visa gleichzeitig mit dem L-1-Visumsinhaber beantragen, sodass sie alle gemeinsam in die USA reisen können. Die US-Regierung erkennt mehrere Ehepartner nicht an, sodass L-1-Antragsteller mit mehr als einem Ehepartner nur einen auswählen dürfen. Gleichgeschlechtliche Partner können ebenfalls einen Antrag stellen, solange ihre Verbindung rechtsgültig ist.

Beachten Sie, dass die USCIS eine strenge Definition der unmittelbaren Familienangehörigen eines L-1-Begünstigten hat. Nur rechtmäßige Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren des Hauptinhabers des L1-Visums kommen für das L-2-Visum infrage. Eltern, Geschwister, Großeltern und andere Verwandte qualifizieren sich nicht für den L-2-Status, selbst wenn der L-1-Visumsinhaber ihr Hauptversorger ist.

Inhaber eines L-2-Visums dürfen außerdem in die USA ein- und ausreisen, solange ihr L-2-Status gültig bleibt. Außerdem müssen sie keine „Advance Parole“ beantragen, wenn sie die USA mit dem L-2 Status verlassen. Für viele andere Visumstypen ist ein Advance Parole-Dokument erforderlich, um die Wiedereinreise in die USA zu erleichtern. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Reisegenehmigung, die wie ein zweites Visum für Nichteinwanderer funktioniert, die in die USA zurückkehren.

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Dauer des L-2-Visums

Als abhängiges Visum hat ein L-2-Visum die gleiche Dauer wie der Inhaber des primären L-1-Visums: fünf Jahre für Angehörige von Inhabern eines L-1B-Visums und sieben Jahre für Ehegatten und Kinder von Inhabern eines L-1A-Visums. Inhaber eines L-2-Visums können ihren Status ebenfalls verlängern, nachdem der Status des L-1-Visumsinhabers verlängert wurde und sie können während des gesamten Prozesses in den USA bleiben.

Inhaber eines L-2-Visums, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs ihres L-2-Status außerhalb der Vereinigten Staaten befinden, müssen diesen jedoch bei der US-Botschaft oder dem US-Konsulat verlängern lassen, bevor sie wieder einreisen können. Die Bearbeitungszeit hängt in der Regel von der aktuellen Arbeitsbelastung des US-Konsulats oder der Botschaft ab.

Was ist das L-2 EAD?

Ein L-2-Ehepartner kann bei der Einreise in die USA ein sogenanntes Employment Authorization Document beantragen, mit dem er/sie bei einem beliebigen Arbeitgeber in den USA eine Arbeit finden kann. Sie haben richtig gelesen: L-2-Ehepartner dürfen überall und für jeden legalen Arbeitgeber arbeiten, solange sie ein genehmigtes EAD haben. Dies ist für viele Familien ein großer Vorteil, da sie so über mehr als eine Einkommensquelle für ihren Haushalt verfügen können. Beachten Sie, dass Kinder mit L-2 Status kein EAD beantragen dürfen, aber sie können sich an einer Bildungseinrichtung in den USA einschreiben.

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L-1-Visums-Antragsverfahren

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein L-1-Visum zu erhalten: das reguläre Verfahren und die Blanko-Petition. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Verfahren ist die Anzahl der L-1-Visumsanträge, die mit einem einzigen Antrag genehmigt werden können. In beiden Fällen ist das Verfahren zur Beantragung eines L-1-Visums im Vergleich zu anderen Visumstypen weniger komplex. 

Das reguläre Verfahren besteht aus vier Hauptschritten:

1. Einreichung des Formulars DS-160, Antrag auf ein Nichteinwanderungsvisum

Das Unternehmen, das den L-1-Antrag stellt, reicht zuerst das Formular DS-160 zusammen mit weiteren notwendigen Dokumenten online ein, einschließlich einer Kopie des Reisepasses des Antragstellers und zwei aktuellen Passfotos.

2. Einreichung des Formulars I-129, Petition für einen Nichteinwanderer

Als Nächstes reicht das Unternehmen die L-1-Petition bei einem USCIS-Servicecenter ein. Das Unternehmen muss die Petition mindestens 45 Tage vor dem voraussichtlichen Arbeitsbeginn des L-1-Begünstigten einreichen.

3. Beurteilung

Die USCIS prüft beide Formulare und beurteilt, ob das antragstellende Unternehmen die Voraussetzungen für das L-1-Visum erfüllt.

4. Konsularische Bearbeitung

Das Unternehmen schickt die genehmigten Formulare an den L-1-Antragsteller, der sie dann zusammen mit seinen Antragsunterlagen zum US-Konsulat oder zur US-Botschaft im Heimatland bringt. 

Der dortige Konsularbeamte wird ein Gespräch führen und entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für ein L-1-Visum erfüllt. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass vor der Bearbeitung des Visumantrags eine Anfrage nach Beweisen (RFE) oder anderen Dokumenten gestellt wird. Sobald das Konsulat dem Antragsteller zustimmt, stellt das USCIS das Visum aus.

Erforderliche Dokumente für die L-1-Visumspetition

  • Aktuelle Reisepässe
  • Aktuelles Foto in Passgröße
  • Genehmigtes Formular DS-160
  • Original und Fotokopien des Schreibens über den Termin beim Konsulat
  • Quittung über die Zahlung der I-129 Petitionsgebühr
  • Sichtvermerk über die Visumserteilungsgebühr
  • Lebenslauf oder CV
  • Detaillierte Stellenbeschreibung der Position des Antragstellers beim ausländischen Unternehmen
  • Detaillierte Stellenbeschreibung der Tätigkeit des Antragstellers in den USA.
  • Allgemeine Informationen über das US-Unternehmen und das ausländische Unternehmen, einschließlich Fotos der Standorte
  • Nachweise über frühere Arbeitserfahrungen von früheren Arbeitgebern
  • Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen und Abschlüsse 
  • Bankunterlagen für die letzten sechs Monate

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Beantragung über Blanket-Petitionen

Eine L-1-Blanket-Petition macht es im Wesentlichen überflüssig, für jeden einzelnen L-1-Visumsantrag eine eigene Petition einzureichen. Auf diese Weise können qualifizierte ausländische Unternehmen mit einer einzigen Petition kurzfristig mehrere Mitarbeiter auf einmal in die USA versetzen.

Das Antragsverfahren ist in gewisser Weise ähnlich, nur dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich eine Kopie des Genehmigungsbescheids für die L-1-Rahmenpetition und das ausgefüllte Formular I-129S an den L-1-Visumantragsteller senden muss. Der Antragsteller braucht nicht auf die Entscheidung des USCIS zu warten und kann einfach zur konsularischen Bearbeitung übergehen, um das Visum abstempeln zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass eine genehmigte Blanko-Petition nicht automatisch bedeutet, dass der Antragsteller ein L-1-Visum erhält. Die endgültige Entscheidung liegt immer noch beim Konsulatsbeamten.

Welche Unternehmen können L-1-Pauschalanträge stellen?

Das Pauschalverfahren für L-1-Visa steht nur Unternehmen zur Verfügung, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen über eine Niederlassung in den USA verfügen, die seit mindestens einem Jahr in Betrieb ist.
  • Sie müssen über mindestens drei weitere Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Filialen auf der ganzen Welt verfügen
  • Mindestens 1.000 Mitarbeiter
  • Gesamtjahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar
  • Sie müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor Einreichung der Blanket-Petition mindestens 10 L-1-Genehmigungen erhalten haben.

Sie müssen außerdem die folgenden Dokumente vorlegen:

  • Jahresbericht und Finanzberichte der letzten drei Jahre
  • Unternehmensbroschüre oder gleichwertiges Marketingmaterial
  • Kopie des Mietvertrags
  • Nachweis eines qualifizierten Arbeitgebers mit dem US-Unternehmen
  • Ein detailliertes Organigramm mit der Rolle des L-1-Kandidaten
  • Ein Stellenangebot mit detaillierten Angaben zu den Aufgaben, die der Kandidat während seines Aufenthalts in den USA erfüllen soll

L-1 Request for Evidence

Die USCIS kann ein Request for Evidence (RFE) einfordern, wenn sie eine Diskrepanz oder Unstimmigkeit in der Petition eines Antragstellers feststellt, anstatt die Petition komplett abzulehnen.

Dieser RFE bezieht sich in der Regel auf Situationen, in denen die Petition unvollständig ist oder der Antragsteller nicht genügend Informationen zur Unterstützung seines Antrags vorgelegt hat. Wenn der USCIS-Beamte beispielsweise nicht davon überzeugt ist, dass ein Antragsteller für ein L-1B-Visum tatsächlich über besondere Kenntnisse verfügt, die auf dem internationalen Markt einzigartig und nützlich sind, kann er ein RFE ausstellen.

Es gibt ein relativ kurzes Zeitfenster für die Beantwortung eines RFEs. Wenn Sie also einen RFE erhalten, sollten Sie schnell handeln. Sprechen Sie auch mit Ihrem Migrationsanwalt, damit Sie Ihre Möglichkeiten, auf den RFE zu reagieren, besser ausschöpfen können.

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L-1-Visums-Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit für ein L-1-Visum variiert in der Regel je nach USCIS Service Center, bei dem die L-1-Petition eingereicht wurde sowie dem Land, aus dem der Ausländer seinen Antrag stellt. Im Durchschnitt kann die Bearbeitungszeit für die I-129-Petition etwa sechs Monate dauern. Die konsularische Bearbeitungszeit kann ebenfalls bis zu sechs Monate oder im Falle von RFEs sogar noch länger dauern.

Premium-Bearbeitung

Bei diesem System garantiert das USCIS, dass ein Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen bearbeitet wird, anstatt der erwarteten sechs Monate. Dies ist jedoch mit einer Gebühr von etwa 1.440 $ verbunden und garantiert nicht, dass das Visum ausgestellt wird. Wenn die USCIS den Antrag nicht innerhalb von 15 Tagen bearbeitet, wird die Gebühr vollständig erstattet.

Kosten für das L-1-Visum

Für das L-1-Visum fallen im Wesentlichen fünf Gebühren an:

USCIS-Antragsgebühr (Formular I-129) – 460 $

Diese Gebühr muss zusammen mit dem Formular I-129 eingereicht werden und ist für erstmalige L-1-Petitionen, Änderungen und Anträge auf Verlängerung des L-1-Status erforderlich.

Unmittelbare Familienangehörige, die eine Statusänderung zu L-2 oder eine Verlängerung ihres L-2-Status beantragen, müssen das Formular I-539 einreichen, für das eine Gebühr von 370 $ anfällt.

USCIS-Gebühr für Betrugsprävention und -aufdeckung – 500 $

Die USCIS erhebt eine zusätzliche Gebühr für die Untersuchung betrügerischer Anträge für L-1-Erstanträge oder wenn der Antragsteller einen Wechsel des Arbeitgebers beantragt. Der US-Arbeitgeber ist für die Zahlung dieser Gebühr verantwortlich.

Antragsgebühr für die konsularische Bearbeitung - 190 $

Sobald das USCIS das Formular I-129 genehmigt hat, begibt sich der Antragsteller zum US-Konsulat oder zur Botschaft in seinem Heimatland, um das L-1-Visum zu beantragen. Der Antragsteller ist für die Zahlung der Antragsgebühr verantwortlich.

Premium Processing Fee (optional) - 1440 $

Es gibt keine spezifischen Einschränkungen, wer für die Zahlung dieser Gebühr verantwortlich ist.

Public Law 114-113 Gebühr - 4,500 $

Diese Gebühr gilt nur für US-Arbeitgeber, die mehr als 50 Angestellte haben, von denen mehr als die Hälfte Inhaber eines L-1 oder H-1B Visums sind.

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Andere zu beachtende Gebühren

Gründung einer Geschäftseinheit – variiert von Fall zu Fall

Diese Gebühr gilt für Antragsteller, die eine neue Niederlassung in den Vereinigten Staaten gründen möchten und deckt die Kosten für die Gründung eines neuen Unternehmens wie einer LLC oder einer Corporation. Das Unternehmen, das den L-1-Antrag stellt, ist für diese Gebühr verantwortlich.

Kosten eines Migrationsanwalts – variiert von Fall zu Fall

Die Zusammenarbeit mit einem Einwanderungsanwalt zur Vorbereitung und Einreichung einer L-1-Petition kann eine große Hilfe für den gesamten Antragsprozess sein. Das tatsächliche Honorar hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter der Umfang der zu leistenden Arbeit und die Erfahrung des Anwalts. 

Viele Einwanderungsanwälte berechnen einen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar (einmalige Gebühr). Letzteres ist idealer, da sich die Gebühren für einen Stundensatz schnell auftürmen können und Sie am Ende möglicherweise mehr für die Anwaltskosten ausgeben als erwartet.

L-1-Visumsverlängerung

Es ist wichtig zu wissen, dass die Tatsache, dass ein L-1-Visum verlängert werden kann, nicht immer bedeutet, dass die USCIS die Verlängerung auch gewährt. Inhaber eines L-1-Visums müssen zunächst die folgenden Bedingungen erfüllen, um sich für eine Verlängerung zu qualifizieren:

  • Sie müssen über ein gültiges L-1-Visum verfügen, wenn Sie die Verlängerung beantragen
  • Sie müssen während Ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in den USA ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen können.
  • Sie müssen alle Bedingungen für die Einreise in die USA ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des ersten L-1-Visums erfüllt haben.
  • Sie müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses für die restliche Zeit ihres Aufenthalts in den USA sein.

Denken Sie daran, die Verlängerung Ihres L-1-Visums mindestens 45 Tage vor dem geplanten Ablaufdatum zu beantragen, damit dem USCIS genügend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.

Ablauf der Verlängerung

Die Verlängerung eines L-1-Visums ähnelt in gewisser Weise dem Verfahren zur Beantragung eines neuen Visums. Der US-Arbeitgeber reicht das Formular i-129 bei der USCIS ein und der Inhaber des L-1-Visums legt die erforderlichen Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vor. 

Diese Dokumente umfassen:

  • Der vorherige L-1-Genehmigungsbescheid
  • Belege dafür, dass der L-1-Visumsinhaber bei dem antragstellenden US-Arbeitgeber beschäftigt war, z. B. Gehaltsabrechnungen und IRS-Steuerformulare
  • Quittung für die Anmeldegebühr
  • Belege dafür, dass das Unternehmen noch immer in den Vereinigten Staaten tätig ist, z. B. geprüfte Jahresabschlüsse und aktuelle Steuererklärungen
  • Alle anderen von der USCIS als notwendig erachteten Dokumente

Im Falle von L-1-Visa für die Gründung einer neuen Niederlassung in den USA wird die USCIS die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im vergangenen Jahr bewerten und feststellen, ob es für eine Verlängerung des L-1-Status infrage kommt.

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Warum der Antrag auf ein L-1-Visum abgelehnt werden könnte

Unfähigkeit, die Mindestanzahl an verwalteten Mitarbeitern zu erfüllen

Dies gilt vor allem für L-1A-Visumskandidaten in leitender Funktion. Die USCIS erwartet, dass Manager eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern unter ihrer Aufsicht haben. Es gibt jedoch kein festes Minimum an erforderlichen beaufsichtigten Mitarbeitern, sodass die endgültige Entscheidung im Ermessen des USCIS-Beamten liegt.

Die vorgeschlagenen Löhne entsprechen nicht dem Industriestandard

Die USCIS kann die Petition ablehnen, wenn das vorgeschlagene Gehalt des L-1-Bewerbers deutlich unter oder über dem Industriestandard liegt. Deshalb muss das antragstellende Unternehmen sicherstellen, dass es die branchenüblichen Löhne für jede Position überprüft, bevor es eine L-1-Petition einreicht.

Die Stellenbezeichnung und die vorgeschlagenen Aufgaben stimmen nicht überein.

Dies ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung eines L-1A-Antrags. Ein Beispiel: Ein Kundenbetreuer oder Manager beantragt ein L-1-Visum, um in der US-Niederlassung des Unternehmens zu arbeiten. Zu seinen Aufgaben gehört es, eng mit Kunden zusammenzuarbeiten und sich um deren Belange zu kümmern. Sein Antrag würde höchstwahrscheinlich abgelehnt werden, denn obwohl sein Titel „Executive“ oder „Manager“ lautet, spiegeln seine Aufgaben nicht seine Fähigkeit wider, das Tagesgeschäft zu überwachen oder die Entscheidungen des Unternehmens zu beeinflussen.

Die Arbeit wird nicht als spezialisiert angesehen

Es kann schwierig sein, der USCIS zu beweisen, dass das Fachwissen des L-1-Bewerbers für das Unternehmen von unschätzbarem Wert ist und dass kein US-Arbeitnehmer gefunden werden kann, der die gleichen Aufgaben erledigt. Selbst wenn der Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllt, müssen sowohl das Unternehmen als auch der L-1-Visumsantragsteller ausreichende Unterlagen zur Unterstützung des Antrags vorlegen.

Was können Sie tun, wenn Ihr L-1-Visumantrag abgelehnt wird?

Wenn der Antrag auf ein L1-Visum gemäß Abschnitt 221(g) wegen unzureichender Unterlagen abgelehnt wird, muss der Bewerber die vom USCIS angeforderten zusätzlichen Unterlagen vorlegen.

Wenn der Antrag gemäß Abschnitt 214(b) wegen unzureichender Informationen abgelehnt wird, die die Bindung des Bewerbers an sein Heimatland und seine Absicht belegen, nach Ablauf des L1-Visums zurückzukehren, müssen alle geforderten Nachweise vorgelegt werden. Dies kann in Form von dokumentierten Immobilien oder Vermögenswerten im Heimatland, Familienmitgliedern und der finanziellen Fähigkeit, die USA zu besuchen und zurückzukehren, erfolgen.

Leider ist die Entscheidung des USCIS endgültig. Es gibt keine Möglichkeit, Berufung einzulegen, aber Sie können in Zukunft immer einen neuen Antrag stellen oder prüfen, ob Sie sich für ein alternatives Visum qualifizieren.

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Mögliche Alternativen zum L-1-Visum

Das einzige andere Nichteinwanderungsvisum, das direkt mit dem L1-Visum vergleichbar ist, ist wahrscheinlich das H-1B-Visum (Spezialberuf). Das E-2-Investorenvisum kann für einige Fachkräfte ebenfalls eine Alternative sein, auch wenn der Antragsteller sich verpflichten muss, einen erheblichen Betrag in den Vereinigten Staaten zu investieren.

Andere Arten von US-Visa, die Sie vielleicht in Betracht ziehen möchten, sind:

  • B-1-Visum -- Für Personen, die für eine vorübergehende Arbeit in die USA einreisen möchten
  • E-1-Visum -- Ähnlich wie das E-2-Investorenvisum, aber für Händler, die eine beträchtliche Menge an Waren in den USA verkaufen
  • E-B5-Visum -- Für Investoren, die bereit und in der Lage sind, mindestens 500.000 $ in ein US-Unternehmen zu investieren
  • E-B1-Visum -- Für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in ihrem Beruf sowie herausragende Forscher und Professoren.

Sechs verschiedene US-Visaoptionen für Freiberufler und Selbständige im Vergleich, finden Sie hier

Vom L-1-Visum zur Greencard

Das L-1-Visum ist eine der einfachsten Möglichkeiten, einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erlangen, aber der Prozess hängt in der Regel davon ab, ob Sie ein L-1A- oder L-1B-Visum haben.

Vom L-1A-Visum zur Greencard

Als Inhaber eines L-1A-Visums ist der einfachste Weg, eine Greencard zu erhalten, die Anpassung des Visumstatus an das Einwanderungsvisum EB-1C. Die Anforderungen für die EB-1C-Greencard sind denen des L-1A-Visums sehr ähnlich, da sie sich beide an Manager und Führungskräfte einer qualifizierten US-Organisation richten. Es ist auch nicht erforderlich, das komplexe PERM-Verfahren zu durchlaufen, das in der Regel acht Monate oder mehr in Anspruch nimmt.

Um die Greencard zu beantragen, muss der US-Arbeitgeber im Namen des L-1A-Visumsinhabers eine Petition I-140, Immigration Petition for Alien Worker, bei der USCIS einreichen. Nach der Genehmigung kann der Kandidat dann mit dem Formular I-485 bei der USCIS eine Statusanpassung auf Daueraufenthalt beantragen. Wenn sich der Kandidat zum Zeitpunkt der Genehmigung der Petition außerhalb der USA befindet, muss er das konsularische Verfahren durchlaufen, um seine Greencard zu erhalten.

Dieses Verfahren kann etwa acht Monate bis ein Jahr dauern. Inhaber eines L-1-Visums sollten daher in Erwägung ziehen, ihre Greencard lange vor Ablauf ihres Visums zu beantragen.

Vom L-1B-Visum zur Greencard

Die idealsten Greencards für Inhaber eines L-1B-Visums sind das EB-2- und das EB-3-Visum. Das Antragsverfahren ist im Wesentlichen dasselbe, außer dass der US-Arbeitgeber zunächst eine PERM-Arbeitszertifizierung einholen muss, bevor er die I-140-Petition beim USCIS einreicht. Diese Bescheinigung wird vom US-Arbeitsministerium ausgestellt und belegt, dass der Greencard-Antragsteller qualifizierten US-Beschäftigten keinen Arbeitsplatz vorenthält und dass der US-Arbeitgeber den üblichen Lohn zahlt. Danach ist das weitere Verfahren dasselbe wie beim L-1A-Visum: Warten Sie auf die Genehmigung des Antrags und beantragen Sie eine Statusanpassung.

Die Einholung der PERM-Arbeitszertifizierung ist der wichtigste limitierende Faktor für die gesamte Bearbeitungszeit, da sie etwa acht Monate bis zwei Jahre dauern kann, insbesondere in Fällen, in denen der US-Arbeitgeber einem Audit oder einer überwachten Einstellung unterzogen wird. Die anderen Petitionen haben eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von etwa sechs Monaten, sodass Sie im besten Fall mit dem L-1B-Visum eine Greencard erhalten können, die mindestens ein Jahr und acht Monate anhält.

Vom L-2-Visum zur Greencard

Da das L-2-Visum im Wesentlichen vom L-1-Visum abhängt, können die Inhaber auch eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen. Sie können gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Greencard für den Inhaber des L-1-Visums in das Verfahren zur Anpassung des Status einbezogen werden. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass Ihr L-2-Status zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig ist und Sie sich idealerweise während des gesamten Prozesses in den USA aufhalten.

 

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