Unbedingt vollständig lesen: Wichtige Hinweise zu den von uns angebotenen US LLCs

Was Sie wissen müssen, bevor Sie eine LLC gründen

Wichtig ist als erstes die Differenzierung zweier Varianten für die Gründung einer LLC auf dieser Seite. Welche der beiden auf Sie zutrifft und was Sie jeweils bedenken müssen, erfahren Sie hier.

1. Mit Wohnsitz in den USA: Bei der ersten von uns gemäß der Leistungsbeschreibung auf dieser Website gegründeten LLCs beschriebenen Variante handelt es sich um gewerbliche US-Personengesellschaften mit einer Betriebsstätte in den USA, deren Gewinne in den USA zu versteuern sind. Dabei gilt ein Steuersatz von maximal 29.6%, in vielen Fällen deutlich weniger.

Diese Option kommt nur in Frage, wenn Sie in den Staaten leben oder tatsächlich vorhaben, dorthin umzuziehen. Ansonsten ist die Gestaltung viel zu kompliziert. Mehr zu Ihren Visa Optionen, wenn Sie in die USA ziehen möchten, erfahren Sie hier.

2. Ohne Wohnsitz in den USA: Dies ist die zweite Gestaltungsmöglichkeit für Ihre US LLC. Sie ist für Geschäfte ohne Bezug bzw. Verbindung zu den Staaten gedacht. Wohnen Sie als Eigentümer in einem Non-Dom-Staat wie Irland, Großbritannien, Malta oder ähnlichen, in dem Auslandseinkünfte nicht besteuert werden, dann eignet sich diese Option für Sie.

An wen richtet sich unser Angebot?

Auch hier gilt es wieder, zwischen den zwei Varianten zu differenzieren:

1. MIT Wohnsitz in den USA

Unser LLC-Angebot dieser Option richtet sich primär an nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Unternehmer, die einen tatsächlichen Betrieb in den USA aufbauen wollen und dabei von einer kurzfristigen Umsatzerwartung in Höhe von mindestens $250,000 pro Jahr ausgehen (wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, gründet besser eine Limited Partnership / US Kommanditgesellschaft mit den gleichen steuerlichen Vorteilen wie die LLC. Mehr dazu weiter unten).

Im Unterschied zu anderen Anbietern können wir uns auf Wunsch um die für Ihre Gesellschaft notwendige Anfangssubstanz in den USA in Form eines lokalen US-Geschäftsführers, eines real existierenden und nutzbaren US-Büros im Sitzstaat der LLC und eines US-Geschäftskontos kümmern. So betreiben Sie von Anfang keine Briefkastengesellschaft, können sich aber andererseits hohe Verwaltungskosten in der Startphase des Unternehmens sparen. 

Außerdem übernehmen wir die steuerliche Betreuung der Gesellschaft. Also befindet sich die gesamte Verwaltung Ihrer LLC in einer Hand.

Uns ist klar, dass wir damit kein Nullsteuer-Angebot vorlegen. Wollen wir aber auch gar nicht. Wem die Steuern in den USA auch nach der Trump-Steuerreform noch zu hoch sind, der gründet besser keine Gesellschaft dort.

 

2. OHNE Wohnsitz in den USA

Die zweite Option richtet sich an Personen mit Wohnsitz in einem Non-Dom-Land und ohne relevante Präsenz des Business in den USA (das heißt es darf beispielsweise an US-Kunden verkauft werden, solange Sie vor Ort über keinen Dependent Agent – also einen Beauftragten, der hauptsächlich für Ihr Business tätig ist und sich de facto nicht von einem Mitarbeiter unterscheidet) verfügen. Sind Sie der alleinige Eigentümer Ihrer LLC, so wird diese in den Staaten als Disregarded Entity angesehen und bleibt damit steuerfrei. Auch in Ihrem Wohnsitzland bezahlen Sie nicht, da keine Besteuerung auf Auslandseinkommen erfolgt.

Vorsicht bei “steuerfreien LLCs” von Billiggründern

Die Gründung einer “Nullsteuer-LLC”, deren Einkünfte in den USA nicht versteuert werden, ist nach unserer Interpretation der aktuellen US-Steuergesetzgebung und im Hinblick auf die jüngste Steuerreform wie bereits erwähnt nur dann zu empfehlen, wenn die zweite Variante auf Sie zutrifft. Das bedeutet, dass sie nur mit Wohnsitz in einem Non-Dom-Staat und ohne geschäftliche Präsenz in den Staaten, die eine Steuerpflicht auslösen würde, möglich ist. Und auch hier nur unter der Einhaltung bestimmter RegelnHierzu erfahren Sie mehr in unserem Artikel über die Gestaltung einer steuerfreien LLC.

Selbst wenn Sie die Voraussetzungen für dieses Modell erfüllen, raten wir Ihnen jedenfalls von Billiggründern ab, die lediglich mit Steuerfreiheit werben und dabei jegliche Fakten außen vor lassen.

Wir distanzieren uns an dieser Stelle ausdrücklich von Billiggründern und warnen vor einschlägigen Angeboten im Internet, bei denen Ihnen für ein paar hundert Dollar die Gründung einer LLC angeboten wird. Hier kann die LLC schnell zur Steuerfalle werden und die steuerlichen Negativwirkungen sind möglicherweise erheblich.

Steuer- und Erklärungspflichten der LLC und ihrer Gesellschafter

Die LLC ist als Personengesellschaft steuertransparent und bezahlt selbst keine Steuern.

Gründen Sie Ihre LLC wie in Variante 1 angegeben mit Wohnsitz und Betriebsstätte in den USA, dann sind die von der LLC erwirtschafteten Gewinne von jedem LLC-Gesellschafter auch in den Staaten zu versteuern. Handelt es sich bei dem LLC-Gesellschafter um eine natürliche Person, wird die US-Einkommensteuer fällig. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine juristische Person, wird die US-Körperschaftsteuer fällig. Eine Gewerbesteuer gibt es in den USA nicht. Beachten Sie allerdings, dass Einkommen- und Körperschaftsteuer, je nach Sitzstaat der LLC, sowohl auf Bundesebene, als auch auf Bundesstaatsebene fällig werden können.

Vor diesem Hintergrund sind auch die nicht in den USA ansässigen Gesellschafter der LLC beschränkt in den USA steuerpflichtig. Sie müssen eine US-Steuernummer ITIN beantragen (erledigen wir für Sie) und jährlich eine US-Steuererklärung über ihre US-Einkünfte einreichen, inklusive der Einkünfte aus der LLC (erledigen wir ebenfalls für Sie).

Für Variante 2 ohne Wohnsitz und US-Verbindung, die eine Steuerpflicht auslöst, besteht seit einigen Jahren die Neuerung, dass die LLC Erklärungspflichten gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden hat. Eine Single Member LLC wird als Disregarded Entity bezeichnet. Das heißt, dass sie in den Staaten keine Steuern bezahlt. Da in der Vergangenheit vielfach missbräuchlich mit dieser Besonderheit umgegangen wurde, verpflichtet die IRS nun auch Disregarded Entitys zur Einreichung folgender Formulare:

1. FBAR: Im Foreign Bank Account Report, kurz FBAR, muss sämtliches ausländisches Vermögen ab 10.000 USD angegeben werden. Die LLC deklariert also, sobald ihre Konten diesen Wert übersteigen.

Da ja mittlerweile viele LLCs Konten bei Wise (früher Transferwise) oder anderen Neobanken haben, müssten diese im Rahmen des FBAR gemeldet werden.

2. Form 5472: Dieses Formular muss von jeder ausländischen Single Member LLC ausgefüllt werden. In ihm werden Zahlungen der LLC an Eigentümer oder andere nahestehende Personen/Unternehmen angeführt.

In Verbindung mit dem 5472 ist außerdem zu beachten, dass man es nicht alleine einreichen kann. Mit ihm zusammen muss pro forma ein 1120 abgegeben werden. Das bedeutet, dass es sich beim 1120 um eine Nullerklärung handeln kann.

Wichtig anzumerken ist hier, dass diese beiden Formulare lediglich eine Meldepflicht bedeuten. Die Gewinne bleiben in diesem Fall trotzdem weiterhin steuerfrei.

Es kann auch Situationen geben, in denen lediglich ein Teil der Gewinne in den USA zu versteuern ist. Hat eine Disregarded Entity ausländisches und US-Einkommen, so muss der Gesellschafter bzw. Eigentümer der LLC ein 1040 NR, also eine Einkommensteuererklärung für Ausländer einreichen. Auf dieser erklärt er nur den Teil des Gewinns, den er versteuern muss. In diesem Fall muss eine ITIN (amerikanische Steuernummer für Ausländer) beantragt werden. Die Beantragung können wir selbstverständlich für Sie übernehmen, die tatsächliche Ausstellung nimmt meistens aber längere Zeit in Anspruch. Stellen Sie sich hier also auf eine Wartezeit von 3 Monaten oder mehr ein.

Hat die LLC zwei oder mehr Gesellschafter, so ist ein Partnership Tax Return einzureichen und eine Nullsteuerregelung nicht mehr möglich. Für mehr Informationen diesbezüglich sehen Sie sich unseren Artikel zur Entnahme bzw. Vereinnahmung von Gewinnen aus Ihrer US LLC an. 

Steuerliche Vorteile der LLC gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Für Variante 2 hatten wir die steuerlichen Vorteile bereits oben erklärt. Sie wohnen in einem Staat ohne Besteuerung von Auslandseinkünften, haben keine wesentliche, geschäftliche Präsenz in den USA und bleiben als Disregarded Entity in den Staaten steuerfrei.

In vielen Ländern sind Einkommen aus gewerblichen Personengesellschaften im Ausland steuerlich freigestellt. Da Sie also bereits Steuern in den USA bezahlt haben, fällt in Ihrem Wohnsitzstaat keine Steuer mehr auf die Gewinne der LLC an. Dies ist auch in Deutschland der Fall, jedoch halten wir die US Limited Partnership für die bessere Personengesellschaft, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die wichtigsten Vorteile der LLC finden Sie hier.

Das genau kann eine Personengesellschaft gegenüber einer Kapitalgesellschaft attraktiver machen, deren Dividenden üblicherweise mit Kapitalertragsteuer im Wohnsitzland zu versteuern sind. 

Welche Regelung für Ihr Wohnsitzland gilt, ist im Doppelbesteuerungsabkommen Ihres Wohnsitzstaates mit den USA definiert. Es ist wichtig, dass Sie sich diesbezüglich von einem Steuerberater an Ihrem Wohnsitzort beraten lassen.

Die LLC ist nur in Ausnahmefällen für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Mandanten geeignet

Mandanten, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen wir von der Gründung einer US LLC abraten

Eine LLC wird von den deutschen Behörden regelmäßig nicht als Personengesellschaft anerkannt, sondern im Rahmen des Rechtstypenvergleiches als Kapitalgesellschaft eingestuft. Dies kann enorme steuerliche Negativwirkungen für Gesellschafter einer LLC nach sich ziehen, unter anderem die Doppelbesteuerung.

Die LLC kann daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Mandanten nur in Ausnahmefällen als US-Rechtsform empfohlen werden. Sie sind meistens besser beraten, wenn Sie eine C-Corporation gründen, welche der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Mandanten, die eine Personengesellschaft vorziehen, können von uns eine US Limited Partnership (LP) gründen lassen, die wie eine deutsche Kommanditgesellschaft strukturiert ist.

Ein Ausnahmefall wäre z.B., wenn Sie ohnehin den Umzug in die USA in den nächsten 2 Jahren planen und die LLC bis dahin noch keine Gewinne erwirtschaften wird.

Ähnliche Einschränkungen gelten unter Umständen nicht nur in Deutschland, sondern in entsprechender Weise auch in anderen Ländern. Bitte klären Sie daher vor Gründung der LLC in jedem Fall mit einem steuerlichen Berater an Ihrem Wohnsitzstaat ab, ob der Betrieb einer LLC für Sie bedenkenlos möglich ist bzw. wie die bereits in den USA versteuerten Gewinne der LLC in Ihrem Wohnsitzstaat steuerlich behandelt werden.

LLC für Non-Doms mit Wohnsitz in UK, Malta und Irland

Besonders zu empfehlen ist die LLC Personen, die als Non-Dom-Steuerzahler in Ländern wie Großbritannien, Malta und Irland leben.

 

So lange die Einkommen aus der LLC nicht auf ein Konto im Wohnsitzstaat überwiesen werden, bleiben sie dort steuerfrei und müssen auch nicht in einer Steuererklärung deklariert werden.

Einen Überblick zum Geldtransfer zwischen den USA und Deutschland finden Sie hier. Hier erfahren Sie alles zu den wichtigsten Begriffen und Informationen rund um die US-Krankenversicherung