Foreign Bank Account Report (FBAR) für natürliche Personen

Foreign Bank Account Report (FBAR) für natürliche Personen

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Die Erstellung einer FBAR-Meldung ist komplex und wirft eine Vielzahl von unterschiedlichen Fragen auf. Wir von der Kanzlei Mount Bonnell übernehmen für Sie den gesamten Prozess und entlasten Sie ganzheitlich bei der Abwicklung. 

Von der fachgerechten Erstellung über die gesamte Prüfung bis hin zur pünktlichen Einreichung bei FinCEN-System. Professionell, effizient und vor allem unkompliziert.

Die nachstehenden Serviceleistungen sind im aufgeführten Grundpreis enthalten. Alle Leistungen sind in der Mandatsbeschreibung detailliert aufgeführt.

  • Professionelle Prüfung der Unterlagen
  • Bestimmung des Vorgehens
  • Einbeziehung aller relevanten Kontotypen
  • Erstellung Ihres Foreign Bank Account Reports
  • Fristgerechte Einreichung beim US Treasury Department

Was genau ist ein Foreign Bank Account Report?

Bei einem FBAR handelt es sich um ein Steuerformular, welches jährlich seit Beginn 2011 von allen US-Staatsbürgern, GreenCard-Inhabern sowie sonstigen Personen die unbeschränkt in den USA steuerpflichtig sind beim US Treasury Department eingereicht werden muss. Vorausgesetzt, der Höchstsaldo aller Konten beträgt innerhalb des Bewertungszeitraums zusammen mehr als $ 10.000. Dies gilt auch, wenn Sie nicht selbst der Kontoinhaber sind, also anderweitig über das Konto verfügen.

Gerne prüfen wir für Sie vorab, ob Sie zur entsprechenden Einreichung bei der US-Behörde verpflichtet sind.

Welche Angaben werden für die Erstellung des FBAR benötigt?

Um den Foreign Bank Account Report richtig und vollständig ausfüllen zu können, werden die folgenden Daten benötigt:

  • Ihr vollständiger Name, die Sozialversicherungsnummer (SSN) oder ITIN sowie Ihre Anschrift (dies gilt auch für alle Kontomitinhaber)
  • Die Kontoarten, beispielsweise Bank-, Wertpapier- oder sonstige Konten
  • Die entsprechenden Namen und Adressen Ihrer ausländischen Banken.
  • Die erreichte Höchstsumme Ihres ausländischen Kontos während des Steuerjahres (umgewandelt in US Dollar)
  • Alle Auslandskontonummern

Welche Kontotypen müssen im FBAR aufgeführt werden? 

Für die fachgerechte Erstellung des FBAR müssen eine Vielzahl unterschiedlicher Kontotypen und Verträge angegeben werden. Es müssen nicht nur die eigenen Privatkonten deklariert werden, sondern ebenfalls alle Konten, bei denen man selbst zeichnungsberechtigt ist. Hierzu zählen also jegliche: Spar- und Girokonten, Anlagedepots, Bausparverträge, aber auch Familienkonten oder Konten von Gesellschaften, mit denen selbst Zahlungen ausgeführt werden. 

Damit Sie hier den Überblick behalten, sorgen wir dafür, dass alle Ihre Konten nach den geltenden Vorschriften richtig angegeben werden.

Wann muss der FBAR spätestens eingereicht werden?

Grundsätzlich gilt, dass der Foreign Bank Account Report bis zum 15. April für das abgelaufene Kalenderjahr eingereicht werden muss. Allerdings kann die Frist für die Einreichung bei Bedarf bis zum 15. Oktober verlängert werden. Ebenfalls wichtig: Für alle Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der USA haben, wird die Frist des 15. Aprils zwei Monate nach hinten auf den 15. Juni verschoben. Gerne können wir für Sie eine Fristverlängerung bis zum 15. Oktober einreichen oder beantragen. Diese muss allerdings bis zum 15 April eingereicht werden. 

Welche Strafen drohen bei einer Nichteinreichung des FBAR?

Die Nichteinreichung eines FBAR kann verschiedene negative Konsequenzen nach sich ziehen. Diese drohen bereits, wenn die Meldung bloß unvollständig oder nicht korrekt eingereicht wurde. Die potenziellen Konsequenzen unterscheiden sich vor allem darin, ob der FBAR absichtlich oder unabsichtlich nicht/inkorrekt eingereicht wurde. Bei einer unabsichtlichen Nichteinreichung werden Zwangsgelder von bis zu $ 10.000 verhängt, wobei sich diese bei einer absichtlichen Nichteinreichung auf bis zu $ 100.000 belaufen.

Was passiert, wenn der FBAR lediglich nicht fristgerecht eingereicht wurde?

Sollten Sie die Einreichungsfrist des FBAR überschritten haben, gibt es einige Ausnahmefälle in denen keine Strafen von der US-Behörde erhoben werden:

  • Falls Sie noch keinen entsprechenden Bescheid erhalten haben, also die amerikanische Behörde noch nicht von Ihnen Kenntnis erlangt hat.
  • Wenn alle Einkünfte, die dem nicht offengelegten Bankkonto zuzuordnen sind, in vollem Umfang bereits in Ihrer Steuererklärung angegeben und die Steuerschuld aus diesen Einkünften beglichen wurde.

Besonders wichtig ist es in diesen Fällen dem FBAR ein weiteres Dokument beizulegen, aus dem hervorgeht, wieso Sie die Unterlagen nicht zu der angegebenen Frist einreichen konnten. Auch hier übernehmen wir für Sie gerne den gesamten Prozess und stehen Ihnen mit den passenden Beratungsleistungen zur Seite. 

Haben Sie bereits einen entsprechenden Bescheid über die Erhebung des Zwangsgeldes erhalten, macht es immer Sinn, gegen diesen Einspruch zu erheben und durch Angabe von guten Gründen (Unwissenheit, Krankheit oder ähnliche Faktoren) zu bitten, dass das Zwangsgeld ausgesetzt wird.  

Ihr Ansprechpartner rund um den FBAR und weitere US-Steueranliegen

Die Kanzlei Mount Bonnell steht Ihnen als professioneller Ansprechpartner rund um die Erstellung und Einreichung des Foreign Bank Account Reports zur Verfügung. Wir sorgen dafür, dass Ihre Daten vollständig und korrekt erfasst werden und somit keine Strafzahlungen oder andere negative Konsequenzen entstehen. Mandatieren Sie uns jetzt direkt online und wir beginnen sofort mit der Bearbeitung Ihres FBAR.

Sie haben sonst noch weitere Rückfragen zum FBAR oder zu anderen Steuerangelegenheiten Ihres Unternehmens in den USA? Dann kontaktieren Sie uns doch einfach für ein individuelles Beratungsgespräch. Dort können Sie uns Ihre genauen Anforderungen schildern und wir stehen Ihnen mit Expertenberatung auf Spitzenniveau zur Verfügung.