Inhalt
- Vorteil 1: Senkung der Körperschaftsteuer von 35% auf 21%
- Vorteil 2: Steuerfreibetrag von bis zu 20% auf Gewinne aus Personengesellschaften
- Vorteil 3: Wechsel zu territorialem Steuersystem
- Vorteil 4: IP-Box & Besteuerung ausländischer Erträge aus der Verwertung geistigen Eigentums mit 13,125%
- Vorteil 5: Gewinne aus Exporten von Dienstleistungen und Waren werden mit 13,125% besteuert
- Vorteil 6: 100% Sofortabschreibung für viele Kapitalgüter
- Vorteil 7: Steuerstundung bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen
- Fazit: Unsere Einschätzung und unsere Empfehlung
- Wie Sie die Kanzlei Mount Bonnell bei Ihrem Vorhaben in den USA unterstützen kann
Man mag von Donald Trump halten, was man will: Seine Steuerreform hat es in sich und bringt eine Reihe von handfesten Vorteilen, insbesondere für Selbständige und Unternehmen. In der Tat werden mit dem „Tax Cuts and Jobs Act of 2017“ (so der offizielle Name des Reformpakets) die umfangreichsten Steuersenkungen aller Zeiten realisiert. Damit sinken die Unternehmensteuern in den USA zum Teil unter Schweizer Niveau.
Dabei profitieren vor allem in den USA ansässige Unternehmer und Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften von den großangelegten Steuersenkungen. Aber auch wenn Sie nicht in den USA leben, aber dort ein Unternehmen betreiben (bzw. dies planen), hat die Steuerreform der Republikaner nicht unerhebliche Auswirkungen auf Sie.
Auf dieser Seite gehen wir daher auf die wichtigsten Vorteile der Gesetzesänderung für internationale US-Unternehmer ein, die nicht in den USA ansässig und steuerpflichtig sind. Und wenn Sie noch nicht auf dem US-Markt aktiv sind, kann die Steuerreform vielleicht einen weiteren Anreiz bieten, den Sprung über den großen Teich jetzt zu wagen.
Alle hier genannten Steuervorteile gelten ab 2018, manche auch schon rückwirkend ab 2017.
Hinweis: Alle hier genannten Steuersenkungen beziehen sich lediglich auf die US-Bundessteuern. In den meisten US-Bundesstaaten werden Einkommen- und Körperschaftsteuern auf Bundesstaatebene erhoben. Diese sind von der Steuerreform nicht betroffen. Der Sitz der Gesellschaft bzw. der Wohnsitz des Gesellschafters in den USA ist daher ebenfalls noch zu berücksichtigen.
Vorteil 1: Senkung der Körperschaftsteuer von 35% auf 21%
Bisher galten die USA als Hochsteuerland mit den höchsten Körperschaftsteuersätzen aller Industrienationen. Dies ändert sich nun schlagartig. Von der Absenkung der Körperschaftsteuer profitieren Unternehmer, die eine US-Corporation betreiben und mehr als $75.000 Gewinn im Jahr erwirtschaften.
Lassen Sie Gewinne Ihrer US-Gesellschaft als Dividende an sich ausschütten, fällt üblicherweise zusätzlich Kapitalertragsteuer in Ihrem Wohnsitzstaat an. In Deutschland ist dies die Abgeltungsteuer plus Soli mit insgesamt 26,4%.
Beispiel: Herr Meier lebt in Hamburg und ist Eigentümer einer C-Corporation in Jackson, WY, die $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet. Darauf werden 21% bzw. $21.000 Körperschaftsteuer in den USA fällig. Der Nettogewinn liegt somit bei $79.000. Wenn Herr Meier den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
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Vorteil 2: Steuerfreibetrag von bis zu 20% auf Gewinne aus Personengesellschaften
Wer in den USA eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. eine Limited Partnership; die LLC kann nur beschränkt empfohlen werden) betreibt, muss die erwirtschafteten Gewinne gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in den USA, nicht aber zu Hause versteuern (unter Progressionsvorbehalt).
Im Rahmen der Trump-Steuerreform gilt nun ein Steuerfreibetrag von bis zu 20% auf Gewinne aus Personengesellschaften.
Beispiel: Herr Damm, ein in Berlin lebender Deutscher, ist an einer US-Limited Partnership in Austin, TX beteiligt, die ein B&B in Texas betreibt und die Herrn Damm einen Jahresgewinn von $100.000 ausschüttet. Dank des Steuerfreibetrags von 20% muss er nur $80.000 davon mit US-Einkommensteuer belasten. Herr Damm bezahlt $25.987 an US-Steuern (inklusive Sozialbeiträge), also rund 26% auf den Gesamtgewinn. Wie oben erwähnt: Auch in Deutschland sind KEINE weiteren Steuern auf die Gewinne fällig (unter Progressionsvorbehalt)!
Die oben genannte Formel gilt uneingeschränkt allerdings nur Personen mit einem US-Gesamteinkommen bis $157.000, d.h. wenn der jährliche Gewinnanteil aus der Personengesellschaft höher als $157.000 ist oder Sie anderweitiges US-Einkommen haben und so über $157.000 im Jahr an steuerbarem US-Einkommen liegen, gelten Einschränkungen.
So ist die Höhe des Steuerfreibetrages dann abhängig von der Gesamtlohnsumme, die das Unternehmen bezahlt bzw. von den im Steuerjahr getätigten Investitionen des Unternehmens.
Im Folgenden ein Beispiel mit einem sehr hohen Gewinn:
Frau Müller lebt in Dortmund und ist alleinige Kommanditistin einer US-Limited-Partnership, die ein Autohaus in Sioux Falls, SD betreibt das $1.500.000 pro Jahr an Gewinn erwirtschaftet. Das Unternehmen hat einige Mitarbeiter und bezahlt Löhne in Höhe von $500.000 pro Jahr. Weil Frau Müllers US-Gesamteinkommen somit über $157.000 liegt, kann Frau Müller nun lediglich 50% der Gesamtlohnsumme (= $250.000) als Steuerfreibetrag in Anrechnung bringen, nicht aber 20% des Gesamtgewinns. Frau Müller bezahlt $490.724 an US-Steuern (inklusive Sozialbeiträge), also rund 32% (im Vergleich zu unserem Beispiel Herr Damm liegt der Steuersatz aufgrund der Progression natürlich viel höher). Auch auf diesen Ertrag ist gemäß DBA in Deutschland KEINE weitere Steuer fällig.
Weitere Einschränkungen gelten in Hinblick auf manche Dienstleister wie Berater, Anwälte und Ärzte, welche von den niedrigeren Steuersätzen nur bedingt profitieren können, um Missbrauch zu vermeiden.
Fazit: Steuerlich kann eine Personengesellschaft die interessantere Rechtsform für Ihre US-Expansion sein, als eine C-Corporation (Aktiengesellschaft). Wichtig ist die Anerkennung der Gewerblichkeit an Ihrem Wohnsitzstaat.
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Vorteil 3: Wechsel zu territorialem Steuersystem
Mit dem Wechsel zu einem territorialen Steuersystem gleichen sich die USA an den in allen anderen G7-Staaten üblichen Standard an.
In den USA war es bisher so, dass Gewinne z.B. einer irischen Tochtergesellschaft eines US-Unternehmens zunächst in Irland mit 12,5% besteuert und dann nochmals in den USA bis zu einem Höchstsatz von 35% nachversteuert wurden (unter Anrechnung der bereits in Irland bezahlten Steuer).
Nun gilt auch in den USA, was wir in der EU schon lange praktizieren (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie): Bereits in ausländischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen versteuerte Gewinne werden bei Ausschüttung an die Muttergesellschaft in den USA nicht mehr nachversteuert. Bedingung ist allerdings, dass die Gewinne tatsächlich im Ausland und nicht mit US-Kunden erwirtschaftet wurden.
Auch Veräußerungserlöse, die beim Verkauf einer ausländischen Beteiligung einer US-Gesellschaft entstehen, sind steuerlich freigestellt.
Es gelten dabei die allgemein bekannten CFC-Rules bzw. Substanzvorschriften hinsichtlich der Tochtergesellschaften im Ausland.
GILTI - Günstige Hinzurechungsbesteuerung von 10.5% bei CFCs
Ein Knüller ist aber folgender Zusatz: Gewinne von Tochtergesellschaften in Offshore-Staaten und Niedrigsteuerländern („global intangible low-taxed income“ – GILTI) unterliegen ggf. einer US-Nachbesteuerung bis zu einem Gesamtsteuersatz von lediglich 10,5% und nicht dem Standard-Körperschaftsteuersatz von 21%. Im Ausland bezahlte Steuern können zu 80% angerechnet werden-
Beispiel: Frau Trödel aus Stuttgart besitzt eine eine US-Corporation mit Sitz in Texas. Diese ist zu 100% Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft auf den Bahamas, bei der es sich um eine Briefkastengesellschaft ohne Substanz handelt. Diese Tochtergesellschaft generiert einen Jahresgewinn von $100,000 im Nicht-US-Geschäft. Auf den Bahamas fallen keine Steuern an. Aufgrund der US-CFC Rules müssen die Gewinne aber in der US-Gesellschaft mit 10,5% besteuert werden. Die C-Corporation hat keine anderen Gewinne und bezahlt somit gesamthaft 10,5% Körperschaftsteuer in den USA, also $10.500. Wenn Frau Trödel den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Der Steuersatz von 10,5% gilt allerdings für den gesamten ausländischen Gewinn einer Gruppe. Hat eine US-Gesellschaft also z.B. eine deutsche Tochter und eine andere Tochter auf den Bahamas, die beide gleichviel Gewinn erwirtschaften, gleicht die hohe Besteuerung in Deutschland den steuerfreien Gewinn auf den Bahamas aus und es muss nicht in den USA nachversteuert werden.
Beispiel: Eine US-Corporation in Wyoming ist 100% Gesellschafterin einer deutschen GmbH und einer Gesellschaft auf den Bahamas, die beide je $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaften (gesamt also $200.000). Die Gewinne werden im Nicht-US-Geschäft generiert. In Deutschland werden 28% Körperschaft- und Gewerbesteuer und Soli fällig. Die GmbH bezahlt demnach $28.000 Steuern, wovon 80% ($22.400) in den USA anrechbar sind. Auf den Bahamas werden keine Steuern fällig. Weil somit der gesamte Nicht-US-Gewinn der Gruppe, also $200.000, mit über 10,5% besteuert wurde ($22.400), muss der Gewinn aus der Bahamas-Gesellschaft in den USA nicht mehr nachversteuert werden. In der US-Gesellschaft wird also keine Steuer mehr fällig.
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Vorteil 4: IP-Box & Besteuerung ausländischer Erträge aus der Verwertung geistigen Eigentums mit 13,125%
Etliche Länder haben sich in den letzten Jahren an einer sogenannten IP-Box oder Patent-Box versucht: UK, Irland, Luxemburg sind nur einige Beispiele. Letztlich geht es dabei darum, Erträge aus der Verwertung von geistigem Eigentum geringer zu belasten, als die sonst üblichen Unternehmensteuern.
Damit eine IP-Box legal ist, hat die OECD relativ hohe Anforderung an die Ausgestaltung gestellt. So muss das geistige Eigentum vor Ort entwickelt worden sein. Manche Länder definieren außerdem, dass nur patentiertes geistiges Eigentum in die IP-Box einfließen kann.
Die neue US-IP-Box („Innovation Box“), von der US-Corporations ab sofort profitieren können, ist hier wesentlich flexibler: Das Gesetz schreibt einen reduzierten Körperschaftsteuersatz von 13,125% auf ausländische Erträge aus IP vor. Dabei muss das IP weder in den USA entwickelt worden sein, noch muss es sich um patentiertes IP handeln.
Beispiel: Herr Michel lebt in Würzburg und ist Eigentümer einer C-Corporation in Jackson, WY, die $100.000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet. Die Gesellschaft verkauft eine App auf den Apple und Google Plattformen in Europa (aber NICHT in den US-Stores). Auf den Gewinn werden nun 13,125% bzw. $13.125 Körperschaftsteuer in den USA fällig. Der Nettogewinn liegt somit bei $86.875. Wenn Herr Michel den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26,4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Tatsächlich ist der Begriff von IP sehr weit gefasst und kann Branding, Software, Goodwill und immaterielle Vermögenswerte im Allgemeinen bedeuten.
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Vorteil 5: Gewinne aus Exporten von Dienstleistungen und Waren werden mit 13,125% besteuert
Dieser Punkt schließt direkt an den vorherigen Punkt an: Durch diese sehr flexible Definition von IP bedeutet diese Steuererleichterung im Endeffekt, dass Erträge aus Dienstleistungen und Exporten aller Art an Nicht-US-Kunden mit nur 13,125% besteuert werden.
Das bedeutet, dass eine US-Corporation, die Kunden z.B. in der EU hat, auf Erträge aus Lieferungen und Leistungen an diese Kunden nur 13,125% Körperschaftsteuer bezahlen muss.
Dies ist ein erheblicher Vorteil gerade für internationale Unternehmer in den USA, die mit einer US-Gesellschaft nicht nur den US-Markt angehen wollen, sondern von dort weltweit Kunden bedienen möchten.
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Vorteil 6: 100% Sofortabschreibung für viele Kapitalgüter
Wer betriebliche Investitionen plant wie z.B. die Anschaffung von Ausrüstung und Maschinen, kann diese in den nächsten 5 Jahren sofort abschreiben, also als Betriebsausgaben geltend machen. Die Anschaffung von Immobilien ist explizit von der Regelung ausgeschlossen.
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Vorteil 7: Steuerstundung bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen
Vor allem Tech-Unternehmer werden sich freuen, dass sie nun US-Mitarbeiter mit Mitarbeiteroptionen belohnen können, ohne dass diese dafür zunächst steuerliche Negativwirkungen in Kauf nehmen müssen.
Bisher war nämlich der Rabatt, den US-Mitarbeiter bei der Ausübung einer Option auf den Marktpreis der Aktie ihres US-Unternehmens erhalten, als Einkommen sofort bei Ausübung der Option zu versteuern.
Beispiel: Der Mitarbeiter kann per Ausübung seiner Option die Aktie Ihres Unternehmens für $1 erwerben, obwohl diese gemäß Börsenkurs $5 wert ist. Die $4 Differenz waren bisher sofort zu versteuern.
Nach der Steuerreform fällt bei der Ausübung der Option keine Steuer an. Vielmehr wird die Steuer, die auf den Differenzbetrag zwischen Optionspreis und tatsächlichem Wert der Aktie anfallen würde, gestundet bis der Mitarbeiter die Aktien verkauft.
Die Versteuerung der Veräußerungserlöse bleiben von der Gesetzesänderung unberührt, denn sie müssen ohnehin separat versteuert werden, wenn es zur Veräußerung kommt.
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Fazit: Unsere Einschätzung und unsere Empfehlung
Wer ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat und sich fragt, wie er weiter wachsen kann, der tut gut daran, sich mit einer Expansion in die USA zu beschäftigen. Die USA sind ein riesiger, homogener Markt mit großen Wachstumschancen.
Und mit den hier vorgestellten Steuervorteilen wird Amerika als Zukunftsmarkt für Ihr Unternehmen nochmals attraktiver.
Gerade wer EU-müde ist, kann eventuell mit weniger Aufwand in die USA expandieren, als Märkte wie Frankreich, Spanien und Italien weiter zu erschließen.
Gerade die in der Steuerreform enthaltenen Erleichterungen für Unternehmen, die international sind, also außerhalb der USA Kunden haben, machen die USA als Firmenstandort interessant und werden Ländern wie Irland mittelfristig Konkurrenz machen.
In der folgenden Aufstellung wollen wir dies nochmals verdeutlichen:
Berechnungsbeispiele: Wie viel Steuern fallen auf Unternehmensgewinne in den USA jetzt an?
In diesem Abschnitt berechnen wir die typische Steuerbelastung für eine amerikanische Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft. Wir gehen dabei aus, dass sich beide Gesellschaften in Wyoming befinden (es fällt somit keine Steuer auf Bundesstaatsebene an) und die Gesellschafter in Deutschland leben. Auf Quellensteuern gehen wir hier nicht ein, da diese mit der endgültig zu bezahlenden Steuer verrechnet wird.
Zur Berechnung machen wir folgende Angaben:
- Wir gehen davon aus, dass die Gesellschaft einen Gesellschafter hat, der unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist.
- Wir gehen davon aus, dass alle Gewinne an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.
- Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen gewerblich ausgerichtet sind.
- Die Berechnung enthält alle in den USA und Deutschland anfallenden Steuern.
- Auf die ausgeschütteten Gewinne der Corporation werden in Deutschland Abgeltungsteuer und Soli fällig. Diese sind wie gesagt in der Berechnung enthalten.
- Die Gewinne aus der Personengesellschaft werden nicht weiter in Deutschland versteuert (bei Progressionsvorbehalt), unter der Prämisse, dass die Gewerblichkeit der Personengesellschaft vom Finanzamt anerkannt wird und beim Rechtstypenvergleich die Gesellschaft als Personen- und nicht als Kapitalgesellschaft eingestuft wird.
- Ein ausländische Gesellschafter einer Personengesellschaft muss in den USA ebenfalls Sozialversicherung bezahlen („Self Eployment Tax“ für Medicare und Social Security), wenigstens wenn er, wie in unserem Beispiel, in einem Land lebt, mit dem die USA ein entsprechendes Abkommen eingegangen sind.
Gesamtbesteuerung von Unternehmensgewinnen in den USA und im Wohnsitzland des Gesellschafters bei 100% Ausschüttung der Gewinne / Kapital- und gewerbliche Personengesellschaft im Vergleich | ||||
Einziger Gesellschafter natürliche Person, unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig, kein sonstiges US-Einkommen. | ||||
Gesamtbesteuerung USA & Deutschland bei Gewinn | ||||
Rechtsform & Szenario | $ 100,000 | $ 250,000 | $ 500,000 | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit Standard US-KSt-Satz versteuert (21%) | $41,856 / 42% | $104,640 / 42% | $209,280 / 42% | |
US C-Corporation in Wyoming, Gewinne zu 100% mit reduziertem US-KSt-Satz auf ausländisches IP-Einkommen versteuert (13.125%) | $36,060 / 36% | $90,150 / 36% | $180,300 / 36% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Restaurant. Umsatz: $1,5 Million. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $600,000. | $25,987 / 26% | $65,9850 / 26% | $143,505 / 29% | |
Gewerbliche US LLC oder LP in Wyoming. Branche: Beratung. Umsatz: $600,000. Gesamtlohnsumme des Betriebes: $0. | $25,987 / 26% | $82,140 / 33% | $180,255 / 36% |
Unbedingt beachten: Wir haben uns bemüht, möglichst zeitnah zur US-Steuerreform zu berichten. Beachten Sie aber, dass es noch etliche Unklarheiten zu Details gibt. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass das Gesetzesvorhaben in einer Hauruck-Aktion von den beiden US-Parlamentskammern debattiert und darüber abgestimmt wurde. Daher ist es nötig, sich in den kommenden Wochen und Monaten ein umfängliches Bild von den neuen Bestimmungen zu machen und zu klären, was diese im Einzelnen bedeuten.
Wie Sie die Kanzlei Mount Bonnell bei Ihrem Vorhaben in den USA unterstützen kann
Unsere Kanzlei beschäftigt sich schon seit 2008 mit der Gründung und Verwaltung von Gesellschaften in den USA. Wir sind mit einem eigenen Büro in den USA seit 2008 vertreten.
Im deutschsprachigen Raum werden Sie keine andere Webseite finden, die so detailliert zu steuerlichen Themen rund um die USA Stellung nimmt wie die unsere. Wir beraten Kunden zu allen Fragen hinsichtlich der Firmengründung und der Wohnsitznahme in den USA und haben uns dazu im ganzen deutschsprachigen Raum einen Namen gemacht.
Die Kombination aus Theorie und Praxis ist dabei unerreicht. Wir sind in Austin, TX mit unserem Büro präsent und begleiten Mandanten bei der Expansion ihres Unternehmens in die USA und unterstützen sie tatkräftig bei allen anderen US-Steuerbelangen.