Achtung bei US-Umzug oder US-Investitionen: Die „Personal Holding Company Tax“ und ihre Folgen für vermögensverwaltende GmbHs

Viele Unternehmer nutzen Holding-GmbHs. In den USA kann das teuer werden – durch die kaum bekannte „Personal Holding Company Tax“.

Viele erfolgreiche Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die in die USA übersiedeln oder dort investieren, treffen auf eine steuerliche Stolperfalle, die in Europa kaum bekannt ist: die sogenannte „Personal Holding Company Tax“ (PHC Tax). Diese Regelung betrifft bestimmte Kapitalgesellschaften, die vor allem passive Einkünfte erzielen, wie etwa Dividenden oder Zinsen – also Unternehmen, wie sie im deutschsprachigen Raum als vermögensverwaltende GmbHs sehr verbreitet sind.

Was ist der Zweck dieser Sondersteuer?

Die PHC-Steuer wurde eingeführt, um Steuervermeidung durch die Nicht-Ausschüttung passiver Einkünfte in Kapitalgesellschaften zu verhindern. Der Hintergrund: Natürliche Personen unterliegen in den USA höheren Einkommensteuersätzen als Kapitalgesellschaften. Wenn vermögende Privatpersonen über eine Corporation z. B. Dividenden einnehmen und thesaurieren, könnten sie theoretisch dauerhaft niedrig besteuerte Erträge auf Unternehmensebene horten – und so die Besteuerung auf individueller Ebene umgehen bzw. verschieben. Die PHC-Regelung soll genau das verhindern: Sie sorgt für eine Nachbesteuerung auf Unternehmensebene, wenn passive Einkünfte nicht ausgeschüttet werden.

1. Was ist eine „Personal Holding Company“?

Im US-Steuerrecht wird eine Kapitalgesellschaft als Personal Holding Company (PHC) klassifiziert, wenn sie zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt:

a) Einkünfte-Test (Income Test):
Mindestens 60 % der gesamten Einnahmen stammen aus passiven Quellen, z. B.:

  • Dividenden

  • Zinsen

  • Lizenzgebühren

  • Mieten

  • Einkommen aus Trusts oder Anleihen

  • Kapitalgewinne unter bestimmten Bedingungen

b) Eigentümer-Test (Stock Ownership Test):
Mehr als 50 % der Anteile befinden sich am letzten Tag des Steuerjahres im Besitz von fünf oder weniger natürlichen Personen (direkt oder indirekt, z. B. über Stiftungen oder Trusts).

Wird beides erfüllt, fällt auf die nicht ausgeschütteten passiven Einkünfte eine zusätzliche US-Körperschaftsteuer von 20 % an.

2. Die 80 %-Ausnahme: „Holding Company Exception“

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die viele Unternehmer nicht kennen:
Wenn eine Gesellschaft mindestens 80 % der stimmberechtigten Anteile an einer oder mehreren operativen Tochtergesellschaften hält, dann gelten bestimmte Dividenden aus diesen Tochtergesellschaften nicht als PHC-Einkünfte – auch wenn sie eigentlich passiv wären.

Beispiel:
Eine US-Holdinggesellschaft hält 100 % einer operativen Tochtergesellschaft, die aktiv Umsätze erwirtschaftet. Die Tochter schüttet Dividenden aus.
→ Diese Dividenden gelten nicht als PHC-Einkünfte, wenn die Beteiligung mindestens 80 % beträgt.
→ Es wird angenommen, dass die Holding eine aktive wirtschaftliche Funktion erfüllt und nicht bloß der Steuervermeidung dient.

Aber Achtung: Die Ausnahme greift nicht, wenn die Holding Anteile von unter 80 % hält oder wenn die Tochtergesellschaft selbst keine aktive Tätigkeit entfaltet.

3. Beispielrechnung: PHC-Steuer in der Praxis

Ein Unternehmer aus Deutschland lebt inzwischen in Austin, Texas, und gründet dort eine Kapitalgesellschaft (C-Corporation), die Beteiligungen an anderen US-Unternehmen hält. Diese texanische Corporation erhält im Steuerjahr folgende passive Einkünfte:

  • Dividenden aus mehreren börsennotierten US-Aktiengesellschaften: 100.000 USD

  • Keine Ausschüttung an den Eigentümer

Die Corporation erfüllt damit:

  • Einkünfte-Test: 100 % passive Einkünfte → erfüllt

  • Eigentümer-Test: Alle Anteile gehören dem Unternehmer → erfüllt

Ergebnis: Die Gesellschaft gilt als Personal Holding Company.
Konsequenz: Es fällt eine zusätzliche Körperschaftsteuer von 20 % auf die nicht ausgeschütteten 100.000 USD an, also:

PHC-Steuer: 20.000 USD

Diese 20.000 USD werden zusätzlich zur regulären Bundes-Körperschaftsteuer von 21 % fällig, sofern diese nicht durch andere Aufwendungen kompensiert wird.

Effektive Steuerlast:

  • 21.000 USD Körperschaftsteuer (21 %)

  • 20.000 USD PHC-Steuer (20 %)
    Gesamte Steuerlast: 41.000 USD (41 %) auf passive, thesaurierte Einkünfte

4. Warum betrifft das besonders deutschsprachige Unternehmer?

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es gängige Praxis, Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen in vermögensverwaltenden GmbHs oder Holding-GmbHs zu bündeln. Diese Strukturen:

  • Erzielen fast ausschließlich passive Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne)

  • Werden von wenigen natürlichen Personen kontrolliert

  • Ausschüttungen erfolgen selten oder gezielt erst später

In Europa sind diese Strukturen steuerlich effizient.

Doch aus US-Sicht droht bei US-Ansässigkeit oder US-Investitionen die PHC-Falle.

Insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel in die USA gilt Folgendes:

Solche GmbHs werden aus Sicht der US-Steuerbehörden in vielen Fällen als sogenannte „Foreign Holding Companies“ eingestuft. Damit entsteht eine umfangreiche Meldepflicht gegenüber dem IRS. US-Steuerpflichtige (also jeder mit Wohnsitz oder Greencard in den USA) müssen dann jährlich unter anderem:

  • Form 5471 (Information Return of U.S. Persons With Respect to Certain Foreign Corporations)

  • Schedule G, H und M (abhängig von der Struktur und den Transaktionen)

  • ggf. Form 8938 (FATCA)

  • FBAR/FinCEN 114 (bei Bankguthaben >10.000 USD)

einreichen – selbst wenn keinerlei Ausschüttungen erfolgen.

Besonders betroffen ist dabei eine Gruppe, die sich dieser Problematik oft nicht bewusst ist:

Startup-Gründer, die ihre Beteiligung an einer operativen GmbH über eine persönliche Holding-UG oder GmbH halten – ein in Deutschland sehr verbreitetes Modell zur Steuerstundung und Asset Protection.

Solche Holdings:

  • Erfüllen aus US-Sicht häufig die Kriterien einer „Personal Holding Company“,

  • gelten bei Zuzug in die USA als „Foreign Holding Companies“ mit umfassender Deklarationspflicht,

  • können durch Rückbehalt thesaurierter Gewinne die PHC-Körperschaftsteuer von 20 % auslösen.

Wichtig: Auch wenn die operative GmbH selbst aktiv tätig ist, genügt es, dass die Holding-UG keine operativen Funktionen ausübt – also nur Dividenden empfängt oder Beteiligungen hält.

Was ist mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Viele Unternehmer gehen irrtümlich davon aus, dass das DBA Deutschland–USA oder Österreich–USA sie vor solchen steuerlichen Folgen schützt. Das ist jedoch nur teilweise korrekt:

  • Das Abkommen verhindert Doppelbesteuerung durch Anrechnung, schützt aber nicht vor Spezialregimen wie der PHC-Steuer, Subpart F Income oder GILTI.

  • Auch die Meldepflichten bleiben in vollem Umfang bestehen – das DBA hat darauf keinen Einfluss.

  • Bei passiven Einkünften kann es trotzdem zu einer zusätzlichen US-Körperschaftsteuer kommen, wenn diese z. B. in der GmbH thesauriert werden.

5. Auch ohne Umzug gefährlich: PHC-Risiko bei US-Holdingstrukturen

Die PHC-Regelung betrifft nicht nur Personen mit Wohnsitz in den USA. Auch wer eine US-Holdinggesellschaft (z. B. Delaware Corporation) gründet – etwa zur Beteiligung an internationalen Unternehmen –, kann betroffen sein:

  • Wenn die Holding überwiegend passive Einkünfte erzielt

  • Und sich die Anteile im Besitz einer kleinen Gruppe natürlicher Personen befinden (z. B. durch eine GmbH)

Wichtig: Auch wenn der Eigentümer außerhalb der USA lebt, fällt die PHC-Steuer auf Ebene der US-Gesellschaft an – unabhängig von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen.

6. Wann greift die PHC-Steuer nicht?

Die PHC-Steuer entfällt, wenn:

  • Weniger als 60 % der Einnahmen passiv sind
    → z. B. operative Tätigkeit, aktiver Handel, Beratungsleistung etc.

  • Die Anteile sich nicht überwiegend im Besitz von fünf oder weniger natürlichen Personen befinden
    → z. B. bei breiter Streuung über mehrere Investoren oder Familienmitglieder

  • Es greift die 80 %-Ausnahme, weil die Gesellschaft hohe Beteiligungen (mind. 80 %) an operativen Töchtern hält

  • Es handelt sich um eine steuerlich transparente Struktur, wie eine US-LLC mit „Disregarded Entity“-Status

7. Typische Fallstricke

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass eine ausländische GmbH für das US-Steuersystem „unsichtbar“ sei oder sie ihre deutsche Holdingstruktur problemlos weiterverwenden können. Ein gefährlicher Irrtum:

  • Die US-Steuerbehörden klassifizieren eine GmbH standardmäßig als „Corporation“

  • Die GmbH unterliegt Berichtspflichten (z. B. Form 5471)

  • Sie kann zusätzlich von Subpart F, GILTI oder eben der PHC-Steuer betroffen sein

Selbst ausschüttungsloses Halten von Beteiligungserträgen kann zu hoher Steuerbelastung führen.

8. Was sind die Alternativen?

Wer in die USA umsiedelt oder dort investiert, sollte seine Holdingstruktur frühzeitig analysieren. Es gibt US-kompatible Alternativen, die keine PHC-Falle auslösen:

a) US-Limited Partnership (LP):

  • Keine Körperschaftsteuer auf LP-Ebene

  • Flexibel bei Beteiligungsgestaltung

  • Keine PHC-Eigenschaft

b) US-LLC mit „Disregarded Entity“-Status:

  • Einkünfte werden direkt dem Gesellschafter zugerechnet

  • Keine separate Körperschaftsbesteuerung

  • Keine PHC-Steuer

c) „Check-the-Box“-Wahl für ausländische GmbHs (Form 8832):

  • GmbH wird steuerlich als „Partnership“ oder „Disregarded Entity“ behandelt

  • PHC-Regelung entfällt

  • Aber: steuerliche Konsequenzen in Deutschland (z. B. Verlust § 8b KStG, Exit-Tax etc.) müssen sorgfältig geprüft werden

9. Wie werden Holding-Einkünfte in den USA grundsätzlich besteuert?

Die USA verfügen über ein komplexes, aber auch vorteilhaftes Regelwerk zur Besteuerung von Holdinggesellschaften. Wer Beteiligungseinkünfte korrekt strukturiert, kann erhebliche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen – insbesondere über den sogenannten Dividends Received Deduction (DRD) und spezielle Gestaltungsmodelle beim Verkauf von Tochtergesellschaften.

a) Dividenden: Die Dividends Received Deduction (DRD) gem. §243 IRC

Wenn eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft (z. B. eine C-Corporation in Delaware oder Texas) Dividenden von anderen US-amerikanischen Kapitalgesellschaften erhält, kann sie diese Erträge teilweise oder vollständig von der Körperschaftsteuer befreien – je nach Beteiligungshöhe.

Übersicht der DRD-Sätze:

Beteiligungshöhe an der ausschüttenden US-Gesellschaft DRD-Abzug erlaubt Steuerpflichtiger Anteil
< 20 % 50 % 50 %
20 % – < 80 % 65 % 35 %
≥ 80 % 100 % ✅ 0 % steuerpflichtig

Beispiel:
Eine texanische C-Corporation hält 85 % der Anteile an einer anderen US-Corporation und erhält eine Dividende in Höhe von 1 Mio. USD.
→ Die gesamte Dividende ist steuerfrei (100 % DRD).

Wichtig: Die 100 %-DRD setzt voraus, dass die Beteiligung sowohl mindestens 80 % der Stimmrechte als auch 80 % des Kapitals umfasst („by vote and value“). Zudem muss die Beteiligung mindestens 46 Tage innerhalb eines 91-Tage-Fensters rund um den Ex-Dividenden-Tag gehalten worden sein.

Achtung: Die DRD gilt nicht für ausländische Kapitalgesellschaften! Dividenden aus deutschen, österreichischen oder Schweizer GmbHs an eine US-Holding unterliegen grundsätzlich der US-Körperschaftsteuer ohne DRD-Abzug.

b) Kapitalgewinne: Verkauf von Tochtergesellschaften

Wird eine Tochtergesellschaft verkauft, entsteht in der Holdinggesellschaft ein Kapitalgewinn, der grundsätzlich zum regulären Körperschaftsteuersatz von 21 % besteuert wird.

Beispiel:
Eine US-Holding verkauft 100 % einer Beteiligung mit einem Buchwert von 2 Mio. USD für 5 Mio. USD.
→ Kapitalgewinn: 3 Mio. USD
→ Steuerbelastung: 630.000 USD (21 %)

Vermeidung durch „Warren Buffett“-Strategie: Share-for-Share Swap

Der legendäre Investor Warren Buffett und seine Firma Berkshire Hathaway vermeiden solche steuerpflichtigen Veräußerungen regelmäßig, indem sie sogenannte „tax-free mergers“ oder „share swaps“ durchführen.

Dabei wird die Tochtergesellschaft nicht verkauft, sondern gegen Aktien eines anderen Unternehmens getauscht – steuerneutral, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um einen „reorganisational exchange“ nach §368 IRC

  • Die empfangende Gesellschaft übernimmt wesentliche Teile der Vermögenswerte

  • Der Tausch erfolgt ausschließlich gegen Aktien, nicht gegen Bargeld

  • Die Holdinggesellschaft bleibt beteiligt

Beispiel:
Anstatt die Tochtergesellschaft für 5 Mio. USD zu verkaufen, wird sie gegen Anteile an einem börsennotierten US-Unternehmen eingetauscht.
→ Kein steuerpflichtiger Kapitalgewinn
→ Die Buchwerte der alten Beteiligung werden auf die neue übertragen
→ Steueraufschub bis zum Verkauf der neuen Aktien

Vorteil:
Das Vermögen wird steuerfrei „umgeschichtet“, ohne die 21 % Körperschaftsteuer auf Kapitalgewinne auszulösen – ein Instrument, das besonders für langfristig denkende Unternehmer von großer Bedeutung ist.

Holding oder nicht - das ist hier die Frage!

Wer die Regeln zur PHC-Besteuerung kennt, kann nicht nur unangenehme Überraschungen vermeiden, sondern mit kluger Strukturierung auch legale Steueroptimierung betreiben. Die Kombination aus Dividendenabzug (DRD), Share-for-Share-Strategien und einer durchdachten Holdingarchitektur ermöglicht es, Erträge aus Beteiligungen weitgehend steuerfrei oder -arm innerhalb des US-Systems zu managen – solange man die Fallstricke kennt.

Doch genau hier liegt das Risiko für viele Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum: Wer mit den Regeln des US-Steuerrechts nicht vertraut ist oder einfach europäische Modelle „importiert“, kann nicht nur unter die PHC-Steuer fallen, sondern verzichtet auch auf legale Steuervergünstigungen, die das US-System ausdrücklich vorsieht.

Die Kanzlei Mount Bonnell steht Ihnen dabei zur Seite – mit einer fundierten, beidseitigen Expertise im deutschen und US-amerikanischen Steuerrecht. Ob bei der Strukturierung Ihrer Holding, der Anwendung der DRD oder beim geplanten Verkauf eines Unternehmens – wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die international funktioniert und steuerlich optimiert ist.

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