„Ich hab da was in Florida…“ - Steuern für US-Immobilienbesitzer einfach erklärt
Mieteinnahmen aus den USA? Dann zahlen Sie auch dort Steuern – aber oft viel weniger, als Sie denken!
Sie besitzen eine Immobilie in den USA oder planen, eine zu kaufen und zu vermieten? Dann sollten Sie sich nicht nur um Mieter, Makler und Meerblick kümmern – sondern vor allem um das amerikanische Steuersystem. Denn ob Florida, Texas oder Kalifornien: Wer als Deutscher, Österreicher oder Schweizer in den USA Miete kassiert, muss auch dort eine Steuererklärung abgeben – manchmal sogar gleich zwei. Die gute Nachricht: Mit Abschreibungen, Abzügen und etwas Know-how lässt sich die Steuerlast oft deutlich senken. In diesem Artikel erklären wir Ihnen unterhaltsam, praxisnah und mit einem Augenzwinkern, worauf Sie achten müssen – und wie wir helfen können.
Kapitel 1: „Ich hab da was in Florida...“ – Die Ausgangslage
Stellen Sie sich vor: Herr Meier aus München, Mitte 50, Steuerklasse III, kauft sich 2023 eine kleine Wohnung in Fort Lauderdale. 2 Schlafzimmer, 2 Bäder, Meerblick. Ein Schnäppchen – nur 290.000 Dollar! Er lässt sie über einen lokalen Makler an Touristen und Rentner vermieten.
Er denkt: „Die Mieteinnahmen überweise ich mir einfach nach Deutschland – das wird schon passen.“
Falsch gedacht.
Denn: US-Immobilieneinkünfte sind in den USA steuerpflichtig. Und das auch dann, wenn Sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wohnen. Warum? Weil das Haus in den USA steht. Punkt. Immobilien = Quelle = dort wo das Grundstück ist.
Kapitel 2: US-Steuern? Muss das sein?
Ja. Aber: Die USA wollen nur Steuern auf das, was in den USA passiert. Und das ist auch gut so – denn dadurch vermeiden Sie Doppelbesteuerung. Meistens. (Dazu später mehr.)
Zwei Optionen haben Sie als ausländischer Eigentümer:
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Bruttopflichtige Mieteinnahmen mit 30 % Quellensteuer (default).
→ Schlecht. Kein Abzug von Kosten, keine Gnade. -
Nettoversteuerung durch Wahlrechtsausübung (§871(d) IRC).
→ Gut. Einnahmen minus Ausgaben. Sie reichen eine Steuererklärung ein, setzen alles ab – und zahlen nur auf den Gewinn. Genau das wollen Sie. Und genau dabei helfen wir.
Kapitel 3: Die Steuererklärung – Schedule E, Baby!
Wenn Sie sich für die „echte“ Versteuerung entscheiden, müssen Sie eine US-Einkommensteuererklärung (Form 1040-NR) einreichen – und dort im Schedule E Ihre Immobilieneinkünfte und Ausgaben angeben.
Was darf man absetzen? Viel!
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Grundsteuer (property tax)
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Versicherungskosten
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Reparaturen und Instandhaltung
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Verwaltungskosten (property manager, Airbnb, etc.)
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Zinsen auf Hypothek (falls finanziert)
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Reisekosten zur Besichtigung der Immobilie
Kapitel 4: Property Tax – die amerikanische „Zweitsteuerfalle“
Achtung, jetzt wird’s wichtig:
Grundsteuer in den USA (property tax) ist nicht Teil der Einkommensteuer. Sie wird separat auf Landes- oder Kommunalebene erhoben – und zwar jährlich.
Und die kann ganz schön happig sein:
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In Texas oft über 2 % des Immobilienwerts pro Jahr
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In Florida rund 1–1,5 %
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In Kalifornien etwa 1 %, aber mit tückischen Nebenkosten
Herr Meier zahlt also z. B. 3.000 USD im Jahr an Grundsteuer. Diese ist voll abziehbar in der Schedule E – mindert also seinen zu versteuernden Gewinn. Aber sie muss separat bezahlt werden. Sonst kommt nicht der IRS, sondern der County Sheriff.
Merksatz:
In den USA zahlen Sie nicht nur Steuern auf den Gewinn, sondern jährlich auch dafür, dass Ihnen das Haus gehört.
Kapitel 5: Die sagenumwobene Abschreibung (Depreciation)
Amerikaner lieben es, Dinge abzuschreiben. Und Immobilien erst recht.
Das Gebäude – nicht das Grundstück – kann über 27,5 Jahre linear abgeschrieben werden.
Das bedeutet: Auch wenn Ihre Wohnung am Strand in Florida jedes Jahr mehr wert wird (zumindest laut Makler), tun wir in der Steuererklärung so, als würde sie langsam zerbröseln – und ziehen jedes Jahr rund 3,6 % des Gebäudewerts vom steuerpflichtigen Gewinn ab.
Beispiel:
Herr Meier kauft das Apartment für 290.000 USD. Davon sind 240.000 USD Gebäude, 50.000 USD Grundstück.
→ 240.000 / 27,5 = 8.727 USD Abschreibung pro Jahr.
Kapitel 6: Bundessteuer + Bundesstaatensteuer = doppelt genervt?
Jetzt wird’s spannend:
In vielen US-Bundesstaaten müssen Sie zusätzlich zur Bundessteuer auch eine Einkommensteuer auf Staatsebene zahlen.
Ob Sie also nur ein Form 1040-NR beim IRS (Bundesebene) einreichen müssen, oder auch noch eine separate State Tax Return, hängt vom Standort Ihrer Immobilie ab:
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Florida, Texas, Nevada: 🎉 Kein Bundesstaat erhebt Einkommenssteuer.
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Kalifornien, New York, Oregon: 😫 Sehr hohe State Income Taxes, teilweise über 10 %!
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Arizona, Georgia, North Carolina: 🧐 Mittlere bis niedrige Steuersätze, aber Meldepflicht.
Wichtig: Auch wenn Sie kein US-Bürger sind und „nur“ ein Apartment besitzen – wenn es Einkommen generiert, müssen Sie auch im Bundesstaat eine Steuererklärung abgeben. Das gilt in 41 Staaten.
Herr Meier hat Glück: Florida verlangt keine Einkommensteuer.
Aber wer in Kalifornien vermietet, muss eine separate CA-Return einreichen. Und dort gibt es eigene Regeln – z. B. kein automatischer Abzug für Reisekosten oder bestimmte Abschreibungen.
Kapitel 7: Was kommt am Ende raus?
Dank all der Abschreibungen, Kosten und cleveren Ansätze sieht die Rechnung in der Praxis oft so aus:
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Mieteinnahmen: 24.000 USD
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Kosten inkl. Verwaltung, Versicherung, Instandhaltung: –10.000 USD
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Gebäudewert-Abschreibung (Depreciation): –8.727 USD
→ Zu versteuern: nur 5.273 USD
Da es sich um Herrn Meiers einziges US-Einkommen handelt, wird dieser Betrag nach dem regulären progressiven Einkommensteuertarif für Nichtresidenten besteuert – und zwar:
→ 10 % auf die ersten 5.273 USD
→ Ergebnis: nur rund 527 USD Bundessteuer
→ Plus ggf. State Income Tax, z. B. 300–600 USD, je nach Bundesstaat – außer natürlich in Florida, Texas oder Nevada, wo es gar keine gibt.
Unterm Strich: Deutlich weniger, als die meisten erwarten. Und alles ganz legal – wenn man weiß, wie.
Kapitel 8: Doppelbesteuerung? Ja, aber... mit System!
Deutschland, Österreich und die Schweiz haben jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA.
Und das sagt: Mieteinkünfte aus Immobilien werden dort besteuert, wo die Immobilie liegt – also in den USA.
Aber: Sie müssen die Einkünfte auch im Heimatland angeben.
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In Deutschland meist mit Progressionsvorbehalt
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In Österreich Anrechnung der US-Steuer
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In der Schweiz Freistellung mit Progressionsvorbehalt
→ In der Praxis: Meist keine Doppelbesteuerung, aber Meldepflicht.
Und wehe, Sie vergessen das. Die Daten kommen. Irgendwann. Immer.
Kapitel 9: Kapitalgesellschaft oder Privat?
Siehe dazu auch Kapitel 13 dieses Artikels! Erbschaftsteuer!
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Für ein bis zwei Immobilien: Private Eigentümerschaft + richtige US-Steuererklärung = ausreichend.
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LLC als „Disregarded Entity“: Nur sinnvoll bei strukturellem Schutzbedürfnis (Haftung, Erbschaft, Weitergabe).
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C-Corp: Nur für Spezialfälle – sonst Doppelbesteuerung.
Moral der Geschichte: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie „mal eben“ eine US-Company gründen.
Kapitel 10: Verkauf der Immobilie – hier wird’s spannend!
Wenn Sie die Immobilie verkaufen, wird in den USA eine sogenannte Capital Gains Tax fällig – und FIRPTA greift:
15 % Quellensteuer auf den gesamten Verkaufserlös!
Nicht auf den Gewinn – auf alles.
Aber: Mit einer regulären Steuererklärung können Sie zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Vorausgesetzt, alles wurde korrekt deklariert.
Kapitel 12: Wie ist das eigentlich zu Hause? – Der große Vergleich mit D–A–CH
Wer zum ersten Mal eine US-Immobilie vermietet, ist oft überrascht: „Wie jetzt – ich darf das Gebäude einfach jedes Jahr abschreiben, auch wenn ich nichts investiere?“
Ja. Willkommen in Amerika. Und jetzt schauen wir mal, wie’s in der Heimat aussieht.
🇩🇪 Deutschland – Abschreiben wie im Maschinenraum
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Abschreibung: Gebäude werden linear mit 2 % (Altbau) bzw. 3 % (Neubau) über viele Jahrzehnte abgeschrieben. Langsam. Sehr langsam.
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Zinsen & Kosten: Voll absetzbar – wie in den USA.
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Verlustverrechnung: Möglich, aber manchmal durch „Liebhaberei“-Regelung ausgebremst.
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Grundsteuer: Auch in Deutschland separat zu zahlen – aber meist deutlich niedriger als in den USA.
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Verkauf: Spekulationsfrist: 10 Jahre halten = steuerfrei verkaufen. Jackpot!
Fazit: Deutschland erlaubt viele Abzüge, aber eher gemächlich. Die 27,5-jährige US-Abschreibung ist oft lukrativer – vor allem bei älteren Gebäuden.
🇦🇹 Österreich – Streng katholisch, auch beim Steuerrecht
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Abschreibung: Lineare Abschreibung mit 1,5–2,5 %, abhängig vom Gebäudetyp. Zäh.
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Kosten: Abzugsfähig, aber teils streng begrenzt (z. B. AfA-Basis nur auf Anschaffungskosten ohne Grundanteil).
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Verlustverrechnung: Theoretisch möglich, praktisch oft stark eingeschränkt.
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Grundsteuer: Minimal im Vergleich zu den USA.
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Verkauf: Besteuerung immer – keine Spekulationsfrist mehr, sondern pauschale Immobilienertragsteuer (ImmoESt) mit 30 %.
Fazit: Österreich ist eher streng – weniger Spielraum, weniger Fantasie. Die USA sind hier der deutlich steuerlich attraktivere Spielplatz.
🇨🇭 Schweiz – Kantönligeist deluxe
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Abschreibung: Nur bei der Vermietung im Geschäftsvermögen – nicht automatisch bei Privathaltung.
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Eigenmietwert: Aua. Wer selbst drin wohnt, muss fiktive Mieteinnahmen versteuern. (USA: „Whaaaat?“)
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Grundsteuern: Je nach Kanton – mal lächerlich gering, mal überraschend happig.
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Verkauf: Grundstückgewinnsteuer – kantonal unterschiedlich, oft degressiv. Bei langem Besitz meist ok.
Fazit: Die Schweiz ist komplex und kantonal sehr unterschiedlich. US-Vermietung mit klarem Cashflow ist oft einfacher und planbarer.
Zwischenfazit:
USA = schneller abschreiben, mehr absetzen, aber doppelt erklären.
DACH = konservativer, langsamer, dafür vertrauter – und weniger Formulare in Englisch.
Aber Achtung: Nur weil die USA steuerlich sexy erscheinen, heißt das nicht, dass Sie auf heimischer Seite alles vergessen dürfen. Das böse Erwachen kommt sonst mit Verspätung – in Form eines Briefs vom Finanzamt. In Fraktur. Mit Anhang.
Kapitel 13: Der stille Killer – US-Erbschaftsteuer für ausländische Eigentümer
Jetzt wird’s ernst. Richtig ernst.
Denn was viele DACH-Investoren nicht wissen (oder verdrängen):
Wer als Nicht-US-Person direkt oder indirekt über eine US-Gesellschaft Immobilien in den USA hält, riskiert eine massive Erbschaftsteuerbelastung – schon ab 60.000 USD.
Die Fakten:
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Freibetrag für US-Personen (2025): 13,6 Mio. USD
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Freibetrag für Ausländer: nur 60.000 USD
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US-situs property: Alles, was physisch in den USA liegt und
auch Anteile an US-Kapitalgesellschaften (US-C-Corp-Aktien!)
→ Sie halten eine C-Corp? Schön.
→ Sie sterben? Schlecht.
→ Ihre Aktien gelten als US-Vermögen.
→ Estate Tax bis 40 % – auch ohne Testament.
Warum hilft die C-Corp dann nicht?
Viele glauben:
„Ich halte ja nur Aktien – das ist doch kein Haus!“
Falsch.
Das US-Steuerrecht zählt Aktien einer US-Corporation zum US-Nachlass, selbst wenn der Erblasser nie einen Fuß auf US-Boden gesetzt hat.
→ Die C-Corp schützt also nicht vor der Estate Tax.
Was schützt wirklich? – Die sogenannte „Blocker Structure“
Nur eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nicht US-situs ist, schützt wirksam.
So geht’s:
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Sie gründen z. B. eine irische Limited oder eine maltesische Holding
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Diese Holding hält 100 % einer US-C-Corp
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Die US-C-Corp hält die Immobilie
Ergebnis:
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Sie persönlich halten keine US-situs property, sondern Anteile an einer Nicht-US-Gesellschaft
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Selbst wenn Sie versterben, fällt keine US-Estate Tax an
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Und Ihre Erben erhalten die Immobilie – indirekt – steuerfrei (zumindest in den USA)
Der Haken? Natürlich gibt’s einen.
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Die Struktur ist komplex und muss sorgfältig dokumentiert werden
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Es entstehen laufende Kosten (z. B. für zwei Firmen, Buchhaltung, Jahresabschlüsse etc.)
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Mieteinnahmen werden in der US-C-Corp regulär besteuert (21 %), und Dividenden sind evtl. nochmals steuerpflichtig
→ Deshalb lohnt sich das Ganze nur bei Immobilienwerten über ca. 1 Mio. USD oder bei mehreren Objekten mit langfristigem Haltehorizont.
Fazit: Todesfalle vermeiden – mit Struktur und Strategie
Wenn Sie heute privat eine Wohnung in Miami halten, müssen Ihre Erben im schlimmsten Fall 40 % Steuer auf den gesamten Verkehrswert zahlen.
Und das, bevor die Immobilie verkauft oder belehnt werden kann.
Deshalb:
Frühzeitig strukturieren. Und niemals blind eine US-C-Corp gründen, ohne den Nachlass mit zu bedenken.
US-Immobilieneinkünfte zu versteuern ist machbar – sogar vorteilhaft.
Aber nur, wenn Sie wissen, was Sie tun. Oder jemanden haben, der’s weiß. 😏
Wir helfen Ihnen gerne bei:
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Aber Achtung: Keine kostenlosen Erstberatungen – unsere Zeit ist genauso wertvoll wie Ihre Rendite.