US EB1-Greencard Klassifizierungen in der Übersicht

Herausragende Experten in den Bereichen Wirtschaft, Kunst, Wissenschaft, Technologie, Bildung oder Sport können die US-Greencard im Rahmen der sog. “First Preference Immigration” (EB-1) beantragen. 

Obwohl die EB-1 Petition technisch ein Arbeitsvisum ist, ist lediglich für die Klassen EB-1B und EB-1C ein vorheriges Stellenangebot in den USA Bedingung, um den Antrag zu stellen. Dort tritt der Arbeitgeber als Antragsteller bzw. Sponsor auf. Die EB-1A Greencard kann auch ohne Arbeitgeber beantragt werden.

Im Folgenden erklären wir die verschiedenen Arten von EB-1 Petitionen, die angeboten werden:

EB-1A - Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

Die USA sind bekannt für ihre Spitzenförderungen für Menschen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten im Bereich des Sports, der Kunst, der Wissenschaft, der Bildung oder der Wirtschaft. 

Diese Petition ist für Experten, die nationale oder internationale Anerkennung genießen. Diese Anerkennung kann durch Dokumente wie Auszeichnungen oder andere Zertifikate nachgewiesen werden. 

Von diesen Personen wird erwartet, dass sie auch nach der Einreise als Daueraufenthaltsberechtigte in ihrem Fachbereich bleiben und ihren Beitrag für die Vereinigten Staaten leisten. Es ist aber kein Arbeitgeber oder Jobangebot notwendig, um den Antrag zu stellen.

Der Antragsteller kann sich selbständig um das Visum bewerben. Ein Sponsor ist nicht vorgesehen.

Mandanten, die Geschäftsleute sind und sich für EB-1 Greencard qualifizieren, beantragen daher üblicherweise die EB-1A Greencard.

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EB-1B - Herausragender Forscher/Professor

Für Akademiker mit einem Minimum von 3 Jahren akademischer Forschungs- oder Lehrerfahrung. Experten, die in ihren akademischen Bestrebungen international anerkannt sind, können EB-1B für herausragende Forscher oder Professoren beantragen. Es ist wichtig, dass sie mindestens drei Jahre Forschungserfahrung vorweisen können und ihre besonderen Beiträge in Institutionen oder Unternehmen dokumentiert haben. 

Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass sie eine unbefristete oder voraussichtlich unbefristete Stelle an einer Universität oder einem Hochschulinstitut innehaben. 

Alternativ können sie auch vergleichbare Forschungspositionen in privaten Unternehmen innehaben, die mindestens drei Forscher in Vollzeit beschäftigen. 

EB-1C - Multinationale Manager und Führungskräfte

Für Personen, die in den drei Jahren vor Beantragung der Einreise wenigstens ein Jahr als multinationale Führungskräfte oder Manager im Ausland beschäftigt waren. Eine weitere Bedingung ist, dass die Einreisenden nach ihrer Ankunft weiterhin als leitende Angestellte oder Manager für dasselbe Unternehmen tätig bleiben, das sie im Ausland beschäftigt hat. 

Ein Vorteil der EB-1 Petition ist das Wegfallen der Arbeitsbescheinigung, welche einen erheblichen Aufwand mit sich bringt. Selbst danach könnte dem Antragsteller die Einreise verweigert werden, wenn ein US-Arbeitnehmer mit den technischen Qualifikationen für die Stelle gefunden wird, selbst wenn er für die Besetzung beruflich eigentlich ungeeignet ist.

Des Weiteren ist für eine EB-1A Petition ein unbefristetes Stellenangebot nicht zwingend erforderlich, man könnte die Einwanderung ganz allein ohne die Unterstützung eines US-Arbeitgebers beantragen. Bei EB-1B und EB-1C Petitionen ist ein unbefristetes Stellenangebot eines US-Arbeitgebers unerlässlich, da dort der Arbeitgeber den Antrag stellt. 

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EB-1A Antrag für Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten: Formular I-140

Der Antragsteller muss ein national und international anerkannter Experte auf seinem Gebiet sein, um einen Antrag auf Formular I-140 für einen Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten zu stellen. Dem Antrag auf Formular I-140 müssen Nachweise beigefügt werden, die dies belegen. 

Es ist allgemein bekannt, dass das EB-1A Einwanderungsvisum hohe Anforderungen stellt und es schwierig ist, eine Genehmigung dafür zu erhalten. Daher vermeiden die meisten Einwanderer die Beantragung eines PR-Status in dieser Kategorie. 

Bei Anträgen in den Kategorien EB-2 und EB-3 dauert es bei bestimmten Nationalitäten Jahre, bis sie genehmigt werden, selbst für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten. Daher entscheiden sie sich zunehmend für die Kategorie EB1 Extraordinary Ability (EB-1A oder EB1-EA), welche über die erste Präferenzkategorie direkt verfügbar ist. 

Das Formular I-140 für Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten muss mit Dokumenten untermauert werden, um die Expertise und Auszeichnung des Antragstellers zu belegen. Es muss ersichtlich sein, dass er "anhaltende nationale oder internationale Anerkennung” für seine Bestrebungen genießt. 

Die USCIS-Bestimmungen schreiben nicht zwingend vor, dass der EB-1A-Antragsteller einen Doktortitel haben muss, was üblicherweise als Beleg für außergewöhnliche Fähigkeiten gilt. 

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Was sind die Kriterien für die Beantragung eines EB-1 Extraordinary Ability Immigrant Visa?

Die Qualifikation für ein EB-1 Extraordinary Ability Einwanderungsvisum ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Eine außergewöhnliche Fähigkeit in Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst, Bildung oder Sport. 
  • Nationale oder internationale Anerkennung auf dem entsprechenden Gebiet. 
  • Der Antragsteller wird in den Vereinigten Staaten in seinem Fachbereich arbeiten. 

Wenn ein Antragsteller allen oben genannten Anforderungen gerecht wird, muss er nicht unbedingt ein Stellenangebot bereit haben, solange er nach seiner Einreise in die Vereinigten Staaten weiterhin in seinem Fachbereich arbeiten wird. Wenn er jedoch ein Stellenangebot hat, kann der US-Arbeitgeber den EB-1 Erstantrag mit dem Formular I-140 für ihn bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) einreichen. 

EB-1A Ausländer mit außergewöhnlichen Fähigkeiten und EB-1B Herausragender Forscher/Professor - Die wichtigsten Unterschiede

  1. Der Antragsteller von Petition EB-1A muss kein Stellenangebot vorweisen können, im Gegensatz zu EB-1B. Für Letzteres muss zwingend das Stellenangebot eines US-Arbeitgeber vorhanden sein, da Petition EB-1B ohne eine solche Unterstützung nicht selbst eingereicht werden kann. 
  2. Für Petition EB-1A müssen genug Beweise vorgelegt werden, die bezeugen, dass der Antragsteller wirklich "außergewöhnliche Fähigkeiten" in seinem Fachgebiet besitzt. Diese Forderung ist in der Regel deutlich strenger als die "herausragenden Fähigkeiten", die für Petition EB-1B erwartet werden. 
  3. Der EB-1A Antragsteller muss den Erhalt einer international anerkannten Auszeichnung nachweisen oder mindestens drei von zehn Kriterien erfüllen und dies mit entsprechenden Unterlagen belegen können. Die EB-1B Antragsteller müssen hingegen nur nachweisen, dass sie internationale Anerkennung als herausragende Forscher bzw. Professoren erlangt haben, oder mindestens zwei von sechs der USCIS festgelegten Kriterien erfüllen. 

Die USCIS hat diese Anforderungen für EB1 Anträge festgelegt:

“Die Klassifizierung EB1 gilt für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft oder Sport. Die Person muss nachweisen, dass sie auf nationaler oder internationaler Ebene Anerkennung genießt und dass ihre Leistungen in ihrem Fachgebiet anerkannt wurden. Sie muss zu den Experten an der Spitze ihres Fachbereichs gehören. Die Person muss vorhaben, weiterhin im Bereich ihrer Expertise zu arbeiten und muss einen erheblichen Nutzen für die Vereinigten Staaten darstellen.“

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Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Kategorien EB-1A und EB-1B

Gemeinsamkeiten

  • Für beide Kategorien ist keine Arbeitsbescheinigung erforderlich
  • In beiden Kategorien muss der Nachweis von außergewöhnlichen oder herausragenden Fähigkeiten erbracht werden
  • Die Dokumentation zur Unterstützung von beiden Petitionen ist ähnlich

Unterschiede

  • In der Kategorie EB-1A "Außergewöhnliche Fähigkeiten" müssen im Allgemeinen höhere Leistungen und Fähigkeiten nachgewiesen werden
  • Die Kategorie EB-1A "Außergewöhnliche Fähigkeiten" gilt für verschiedene Bereiche wie Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft und Sport, während die Kategorie "Herausragender Forscher/Professor” auf wissenschaftliche oder akademische Bereiche beschränkt ist
    • Für Kategorie EB-1A ist kein Stellenangebot erforderlich, während für Kategorie EB-1B ein Stellenangebot von einem US-Arbeitgeber vorhanden sein muss
    • Der EB-1A-Antragsteller kann seinen Antrag in Eigeninitiative und ohne die Unterstützung eines US-Arbeitgebers stellen, während für EB-1B der US-Arbeitgeber aktiv werden muss
      • Die Kategorie EB-1B "Herausragender Forscher/Professor" erfordert mindestens drei Jahre Erfahrung in einem Fachbereich, während für die Kategorie EB-1A "Außergewöhnliche Fähigkeiten" keine Mindesterfahrung in einem bestimmten Bereich erforderlich ist

      O-1 Visum und EB-1A Antrag

      Die Genehmigung eines O-1 Visums qualifiziert nicht automatisch für die Genehmigung der EB-1A Klassifizierung. Die USCIS berücksichtigt nicht, dass sie dem Antragsteller zuvor ein O-1 Visum erteilt hat, wenn die eingereichten Dokumente die Zulassung des EB-1A Antrags nicht ausreichend unterstützen. 

      Die USCIS behandelt jede Petition als eigenständig und unabhängig und entscheidet immer gemäß den aktuell geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen. Für Antragsteller auf ein O-1 Nichteinwanderungsvisum in der Kunst-, Sport- und Unterhaltungsindustrie wurden unterschiedliche Standards und Kriterien festgelegt. So kann eine Person die notwendigen Qualitäten für das O-1 Nichteinwanderungsvisum besitzen, muss aber dennoch "nationale oder internationale Anerkennung" haben, um die EB-1A Einwanderungskriterien zu erfüllen. 

      Dies bedeutet, dass der EB-1 Antragsteller immer noch alle vom USCIS festgelegten Anforderungen erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten. 

      EB-1A Antrag für J-1 Visuminhaber

      Der Inhaber eines J-1 Visums muss nicht über eine J-1 Ausnahmegenehmigung (zweijährige Aufenthaltsbestimmung im Heimatland) verfügen, um eine Petition auf Formular I-140 in der Kategorie EB-1 einzureichen. Er kann die EB-1A Petition einreichen und wird später von J-1 befreit. Er unterliegt jedoch auch nach der Genehmigung von EB-1 der Wohnsitzauflage im Heimatland, bis er die J-1 Ausnahmegenehmigung erhält, und erst dann kann er seinen Status von J-1 auf Daueraufenthalt in den USA ändern. 

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