3 internationale steuerliche Gestaltungen mit Auslandgesellschaften, die immer noch funktionieren
Wir stellen Ihnen drei Konstellationen in Europa und den USA vor, mit denen Sie große steuerliche Vorteile generieren können. Die erste Möglichkeit wäre ein Umzug nach Malta mit Malta-Gesellschaft, die zweite kein Auslandsumzug, aber einer Gesellschaft in Malta oder Irland mit Substanz oder drittens, kein Umzug und eine US Inc. mit Gewinnabführungsvertrag an eine schottische LP und Malta Holding mit Substanz.
Es gibt eine Reihe von Konstellationen in Europa und den USA, mit denen sich große steuerliche Vorteile realisieren lassen, ohne dass man dabei die Illegalität riskiert oder sich vor den Finanzbehörden verstecken muss.
Wir wollen hier drei Gestaltungen kurz ansprechen, die auf unserer Hauptseite zur internationalen Steuergestaltung im Detail beschrieben werden:
- Gestaltung 1: Umzug nach Malta mit Malta-Gesellschaft: Sie ziehen nach Malta um und gründen eine Malta-Gesellschaft mit ausländischer Holding. Malta ist der kleinste EU-Staat und lockt mit zahlreichen steuerlichen Vorteilen. Eine maltesische Limited bezahlt effektiv 5% Körperschaftsteuer. Als in Malta lebender Ausländer sind alle ausländischen Einkünfte steuerfrei. Hier erfahren Sie mehr zu Gestaltung 1
- Gestaltung 2: Kein Umzug ins Ausland. Gesellschaft in Malta oder Irland mit Substanz: Wenn Sie den Wohnsitz nicht verlegen können oder wollen, können Sie immer noch eine Gesellschaft in Malta oder Irland gründen und von den niedrigen Körperschaftsteuersätzen (Malta: 5%, Irland: 12.5%) profitieren. Allerdings müssen Sie dann am Sitzstaat der Gesellschaft nach Gründung Substanz aufbauen: Personal, Geschäftsführung und Geschäftsräume. Die Substanz ist sehr wichtig, da Sie ansonsten das gleiche Problem wie die oben genannten YouPorn-Gründer bekommen. Hier erfahren Sie mehr zu Gestaltung 2
- Gestaltung 3: Kein Umzug ins Ausland. US Inc. mit Gewinnabführungsvertrag and eine schottische LP & Malta Holding mit Substanz: Hierbei handelt es sich um eine Weiterführung der oben genannten Gestaltung 2. Allerdings wird zunächst eine US-Gesellschaft (Inc.) mit US-Konto gegründet (die USA nehmen nicht am automatischen Informationsaustausch nach OECD CRS teil). Diese schließt einen Gewinnabführungsvertrag mit einer schottischen Limited Partnership (LP). Bei korrekter Gestaltung müssen so nur 10% der Gewinne in der US-Gesellschaft versteuert werden (bei $500.000 Gewinn wären $7.500 Steuern in den USA fällig). Der Rest fließt steuerfrei an die LP. Sowohl die LP als auch die Inc. werden von einer Gesellschaft in Malta mit Substanz verwaltet. Hier erfahren Sie mehr zu Gestaltung 3
Bei allen Gestaltungen sind neben den unmittelbaren Überlegungen hinsichtlich Substanz auch die Implikationen des OECD BEPS Projektes zu bedenken. Dies ist vor allem von Bedeutung, wenn es z.B. in Deutschland, Frankreich oder Österreich weiterhin Infrastruktur, inklusive Lager geben soll.
Es ist aus steuerlicher Sicht mittlerweile problematisch, wenn der Gewinn im steuergünstigen Ausland (z.B. in Malta) generiert wird, sämtliche Logistikleistungen aber z.B. in Deutschland oder Österreich erbracht werden. Hier können die Finanzbehörden eine Betriebstätte in Deutschland bzw. Österreich konstruieren, womit der Gewinn nicht in Malta, sondern wenigstens teilweise auch in Deutschland/Österreich steuerpflichtig wäre.
Welche der genannten Konstellationen sich am ehesten für Sie eignet, ist eine Frage, die im Rahmen einer ausführlichen Beratung geklärt werden muss. Freilich gibt es auch eine Reihe von anderen Gestaltungen, die in Frage kommen, jedoch haben sich die hier genannten besonders bewährt.
Gehen Sie im Grundsatz immer davon aus, dass ein Umzug ins steuergünstige Ausland für Sie die größte Hebelwirkung hat und mit den wenigsten Risiken verbunden ist. Alle anderen Gestaltungen setzen die Schaffung von Substanz am Sitzstaat der Auslandgesellschaft voraus, die auf Dauer umfangreich sein kann.
Jeder Unternehmer, der über eine Auslandsgesellschaft substanzielle Einkünfte erzielen kann, sollte ernsthaft prüfen, ob ein Umzug ins Ausland in Frage kommt.
Für EU-Bürger ist es oftmals vorteilhafter, bestehende EU-Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, als eine Gesellschaft in einem der typischen Offshorestaaten zu nutzen. Zum einen ist man „näher dran“ und zum anderen ergeben sich aufgrund EU-weiter Regelungen (z.B. der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) Vorteile gegenüber Drittstaaten.