Wenn der reiche Onkel in Texas stirbt – und Sie plötzlich US-Erbe sind
Plötzlich reich: Sie erben Geld, Immobilien oder Aktien aus den USA – und das Finanzamt klopft schon an

Stellen Sie sich vor: Sie sitzen entspannt beim Sonntagsbrunch in München, Wien oder Zürich, als ein eingeschriebener Brief aus den USA eintrifft. Der Inhalt: Ein Notar aus Texas teilt Ihnen mit, dass Ihr (zugegeben leicht exzentrischer) Onkel George, der seit Jahrzehnten irgendwo zwischen Austin und Amarillo auf seiner Ranch lebte, verstorben ist – und Sie sind einer der Erben.
Ihr erster Gedanke? “Yeehaw!”
Ihr zweiter Gedanke: “Oh Gott, was bedeutet das steuerlich?”
Genau darum geht es in diesem Artikel. Willkommen bei der Kanzlei Mount Bonnell – wir bringen Ordnung in Ihr amerikanisches Erbe. Und: Keine Sorge. Es wird unterhaltsamer, als es klingt.
USA: Kein Erbschaftsteuer-Schock – oder doch?
Zuerst die scheinbar gute Nachricht: Wenn Sie kein US-Staatsbürger und auch kein “US resident” sind, fällt für Sie in den USA keine Erbschaftsteuer (Estate Tax) an – zumindest dann, wenn der Verstorbene US-Person war. Die Steuer wird in diesem Fall vom Nachlass selbst gezahlt, bevor das Erbe verteilt wird. Der Freibetrag liegt bei 12,92 Millionen Dollar (Stand 2025). Nur, was darüber hinausgeht, wird mit bis zu 40 % versteuert – das trifft in der Praxis also nur sehr große Nachlässe.
Aber Achtung: Wenn der Verstorbene keine US-Steuerzahler (Resident) war, sondern z. B. ein Deutscher mit Ferienhaus in Florida oder einem Depot bei Merrill Lynch, dann gelten andere Regeln. In diesem Fall greift ein stark reduzierter Freibetrag von nur 60.000 Dollar – und alles darüber kann voll mit Estate Tax belastet werden.
Beispiel: Ein österreichischer Onkel stirbt, besitzt aber ein Apartment in Manhattan im Wert von 1,5 Mio. USD. Obwohl er kein US-Staatsbürger war, fällt auf 1,44 Mio. USD potenziell eine Erbschaftsteuer von bis zu 40 % an. Eine Katastrophe für viele Erben – und oft nicht bekannt.
Deshalb: Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie US-Vermögen vererben oder übernehmen.
Deutsche, Österreicher und Schweizer aufgepasst: Zuhause lauern die Steuerfallen
Nur weil die USA Sie in Ruhe lassen, heißt das nicht, dass das Heimatfinanzamt schläft.
Deutschland
In Deutschland ist der Staat besonders gierig, wenn es um ausländische Erbschaften geht. Wer Onkel George beerbt – sei es Geld, Aktien oder Immobilien – muss dies dem Finanzamt melden. Für Nichten und Neffen gilt: nur 20.000 Euro steuerfrei. Der Rest wird progressiv besteuert – oft mit Sätzen zwischen 15 % und 30 %.
Und noch schlimmer: Deutschland interessiert es nicht, ob Sie das Geld schon erhalten haben. Allein der Rechtsanspruch reicht – auch wenn das US-Nachlassverfahren noch läuft oder blockiert ist.
Österreich
Österreich hat offiziell keine Erbschaftsteuer mehr – was viele dazu verführt, das Thema zu unterschätzen. Wer allerdings Immobilien erbt, sollte genau aufpassen: Es können Grunderwerbs- oder Immobilienertragsteuern fällig werden, sobald verkauft oder übertragen wird.
Außerdem: Auch hier gilt Anzeigepflicht – und im internationalen Kontext wächst der Druck auf mehr Transparenz.
Schweiz
In der Schweiz hängt alles vom Wohnkanton ab. In vielen Kantonen ist das Erbe von Onkeln, Tanten oder entfernten Verwandten steuerpflichtig – mit Sätzen bis zu 20 %. In anderen, z. B. Zug oder Schwyz, sind sogar solche Erben komplett steuerfrei.
Auch hier lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen – vor allem, wenn es um Auslandsvermögen geht.
Und dann das Praktische: Wie komme ich an mein Geld?
Auch wenn der Erblasser großzügig war – das US-Bankkonto gibt nichts frei, nur weil Sie einen Brief vorzeigen. In der Praxis brauchen Sie:
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eine beglaubigte Kopie des Testaments oder ein sogenanntes Probate Order
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oft einen lokalen US-Anwalt, der das Nachlassverfahren betreut
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und fast immer eine ITIN – die Steuernummer für Ausländer
Die Wahrheit über die ITIN
Die Individual Taxpayer Identification Number (ITIN) ist ein Muss, wenn Sie:
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US-Einkünfte erhalten (z. B. Miete, Dividenden, Zinsen)
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Zugriff auf US-Bankkonten oder Wertpapierdepots benötigen
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eine US-Steuererklärung abgeben müssen (auch als Erbe)
Aber: Die ITIN zu beantragen ist nicht schnell. Es dauert in der Regel mehrere Monate, und ohne erfahrenen Beistand kommt es oft zu Ablehnungen.
Unsere Kanzlei kann Sie durch den gesamten ITIN-Prozess führen, inklusive Identitätsprüfung durch IRS-zertifizierte Agenten – ohne dass Sie in die USA reisen müssen.
Wenn Immobilien im Spiel sind…
Sie erben ein Haus in Florida, eine Wohnung in New York oder ein Ranchhaus in Arizona? Dann kommen weitere Punkte auf Sie zu:
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Eigentumsübertragung (Title Transfer)
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Grundsteuer (Property Tax) – die tickt sofort weiter
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ggf. lokale Verwaltung oder Vermietung
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und oft: US-Steuererklärung wegen Mieteinnahmen
Das heißt: Sie sind plötzlich Vermieter in den USA. Herzlichen Glückwunsch – aber Sie brauchen einen Plan. Unsere Kanzlei arbeitet mit erfahrenen US-Verwaltern und Steuerberatern, um Ihre neuen Verpflichtungen zu regeln – ohne dass Sie selbst zum “American Landlord” werden müssen.
Was passiert bei mehreren Erben?
Mehrere Erben – z. B. Sie, Ihre Cousine aus Zürich und ein verschollener Vetter aus Berlin – bedeuten oft langwierige Nachlassverfahren.
Ein vom Gericht eingesetzter Executor (Testamentsvollstrecker) übernimmt die Abwicklung. Wenn es Streit gibt, dauert das Ganze oft Jahre – vor allem bei Immobilien oder Trusts. Auch hier können wir Ihnen US-Anwälte empfehlen, die Ihre Interessen vertreten.
Trusts – Steuerfalle made in America?
Immer häufiger setzen Amerikaner Trusts ein, um ihr Vermögen weiterzugeben. Für US-Bürger oft eine gute Lösung – für ausländische Erben ein Alptraum.
In Deutschland gilt: Wenn Sie Begünstigter eines Trusts sind, aber kein direktes Eigentum haben, kann es trotzdem sein, dass Sie besteuert werden – sogar auf Erträge, die Sie noch gar nicht erhalten haben.
Beispiel: Der Trust erzielt Kapitalgewinne, schüttet diese aber erst in zehn Jahren aus. Das deutsche Finanzamt will trotzdem sofort Einkommensteuer – auf fiktive Beträge, die nur „virtuell“ bestehen. Ein steuerlicher Albtraum.
Doch es gibt Hoffnung:
Am 3. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX R 32/22 entschieden, dass die bisherige Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 und 2 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt – zumindest bei Strukturen aus Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz.
„§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG für Drittstaatenfälle […] verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit“
(BFH, IX R 32/22, Urteil vom 03.12.2024)
Konkret bedeutet das: Die bisher nur auf EU-/EWR-Trusts anwendbare Ausnahmeregelung nach § 15 Abs. 6 AStG muss auch auf Drittstaaten ausgeweitet werden – wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
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Der deutsche Begünstigte hat keine tatsächliche oder rechtliche Kontrolle über das Trustvermögen
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Es besteht ein hinreichender Informationsaustausch zwischen dem Drittstaat und Deutschland
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die sog. „dry income“ Besteuerung – also die sofortige Einkommensteuer auf nicht ausgeschüttete Trustgewinne. Das ist ein echter Durchbruch für viele deutsche Erben von US-Trusts, aber:
Achtung: Die praktische Anwendung bleibt komplex. Ob Ihre Struktur unter das BFH-Urteil fällt, muss im Einzelfall geprüft werden. Und wie immer bei Trusts gilt: Der Teufel steckt im Detail.
Unsere Kanzlei ist mit diesen Konstellationen bestens vertraut – und arbeitet mit US-Kanzleien zusammen, um Trust-Strukturen steuerlich sauber zu dokumentieren, zu bewerten und – wo nötig – anzupassen.
Fazit: Ein Erbe aus den USA ist keine Lottoziehung – sondern eine steuerliche Operation
Wer aus den USA erbt, bekommt nicht nur Dollars – sondern auch Papierkram, Meldepflichten, Steuerformulare und Fallstricke.
Unser Rat:
Nicht abwarten. Frühzeitig professionell beraten lassen.
Denn gerade bei internationalen Erbfällen mit Trusts, Immobilien oder großen Geldsummen gilt: Fehler können schnell teuer werden – oft in sechsstelliger Höhe.
Was Sie jetzt tun können
Sie haben geerbt oder erwarten ein Erbe aus den USA?
Dann buchen Sie eine kostenpflichtige Erstberatung mit unserer Kanzlei. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen – steuerlich, rechtlich und praktisch.
Sie brauchen eine ITIN oder wollen Zugriff auf US-Konten?
Wir unterstützen Sie beim gesamten Prozess – inkl. Kommunikation mit US-Banken, Notaren und dem IRS.
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Auch das übernehmen wir mit unseren Partnern vor Ort in Texas, Florida, New York oder Kalifornien.
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