Der Umzug in die USA kann ggf. weitreichende Folgen im Herkunftsland haben. Da es sich bei den USA um einen Drittstaat handelt und nicht um ein EU-Recht, gelten viele abschirmende Wirkungen des EU-Rechts nicht mehr.
Als Beispiel wäre hier die deutsche Wegzugsteuer zu nennen, die bei einem Umzug in die USA fällig wird, wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind und maßgeblich an Kapitalgesellschaften beteiligt sind und die Beteiligung an diesen Gesellschaften seit Erwerb der Anteile zugenommen hat. Ist der Umzug in die USA nur temporär, kann die Wegzugsteuer vermieden werden.
Auch stellt sich die Frage, inwieweit Sie auch in Zukunft in Ihrem Herkunftsland steuerpflichtig sind. Haben Sie z.B. Immobilienbesitz und generieren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden diese zunächst dort besteuert, wo sich die Immobilie befindet.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Ihres Herkunftslandes mit den USA, sofern vorhanden, definiert, wo die verschiedenen Einkommensarten die Sie möglicherweise haben, zu versteuern haben. Dort werden auch Quellensteuern auf Zins- und Kapitalerträge definiert, die Sie zu zahlen haben.
Der Umzug in die USA macht es insofern einfacher als ein Umzug in andere Länder, da es im Falle der USA oftmals umfangreiche Vereinbarungen gibt. So ist das DBA zwischen Deutschland und den USA das umfangreichste, jemals von Deutschland unterzeichnete DBA.
Hinzu kommt, dass die USA kein Niedrigsteuerland sind, wie z.B. die Schweiz. Mögliche Sanktionen, die bei einem Umzug in ein Niedrigsteuerland geltend gemacht werden können, sind daher nicht zu befürchten.
In jedem Fall setzt der Umzug in die USA voraus, dass Sie auch zu Hause kompetent von Ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt beraten werden. Auf Wunsch können wir gerne einen entsprechen erfahrenen steuerlichen Berater empfehlen.
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