US E2-Investorenvisum: Zugehörigkeit zu einem Abkommensstaat

Der Investor, egal ob eine Einzelperson oder ein Unternehmen, muss einem der Abkommensstaaten (“Treaty Country”) zugehörig sein, die mit den USA eine entsprechendes Abkommen unterzeichnet haben. Die Nationalität eines Unternehmens wird durch die Nationalität der einzelnen Eigentümer dieses Unternehmens bestimmt, nicht etwa durch den Verwaltungssitz oder Registersitz des Unternehmens.

Handelt es sich bei dem Investor um ein ausländisches Unternehmen, müssen mindestens 50 Prozent der Unternehmenseigentümer Staatsangehörige des Vertragsstaates sein. Gehört die Gesellschaft zu einem anderen Unternehmen, müssen die Eigentumsverhältnisse so weit zurückverfolgt werden, dass die 50-Prozent-Regel in Bezug auf die Muttergesellschaft erreicht wird. 

Das Land, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, ist für das Erfordernis der Staatsangehörigkeit für Zwecke des E2-Visums nicht relevant. In Fällen, in denen ein Unternehmen ausschließlich an einer Börse im Land der Gründung verkauft wird, kann man jedoch davon ausgehen, dass die Nationalität des Unternehmens die des Börsenplatzes ist. Im Falle einer multinationalen Gesellschaft, deren Aktien in mehr als einem Land gehandelt werden, muss der Antragsteller den besten verfügbaren Nachweis dafür erbringen, dass das Unternehmen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit erfüllt. 

Außer in dem Fall, in dem ein Unternehmen zu gleichen Teilen (50/50) im Besitz von Staatsangehörigen zweier Vertragsländer ist und von diesen kontrolliert wird, darf ein Unternehmen, für das ein E2-Visum beantragt wird, nur eine qualifizierte Staatsangehörigkeit haben. Im Falle von Eigentümern mit zwei Staatsangehörigkeiten müssen die Eigentümer entscheiden, welche Staatsangehörigkeit verwendet werden soll. Die Eigentümer und alle E2-Visum-Angestellten des Unternehmens müssen die Staatsangehörigkeit des einzigen für ein E2-Visum qualifizierenden Landes besitzen und sich für alle E2-Visum-Zwecke, die dieses Unternehmen betreffen, als Staatsangehörige dieses Landes betrachten, unabhängig davon, ob sie auch die Staatsangehörigkeit eines anderen E2-Visum-Landes besitzen. Wenn sich ein Unternehmen zu gleichen Teilen im Besitz und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen zweier verschiedener Vertragsländer befindet, können Angestellte beider Nationalitäten E2-Visa erhalten, um für dieses Unternehmen zu arbeiten. 

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