Wie das neue „E-Commerce VAT Package“ Dropshipping in der EU verändert hat

Wenn Sie als Dropshipper in der EU tätig sind oder darüber nachdenken, sollten Sie sich hier über die Veränderungen im Umsatzsteuerrecht der EU informieren.

Das Dropshipping in der EU

Der Verkauf von digitalen Gütern und physikalischen Gütern auf digitalem Wege, das sogenannte E-Commerce wird immer beliebter.

Insbesondere die Covid-19 Krise hat noch einmal zu einem Anstieg der Verkäufe im E-Commerce-Bereich gesorgt. Viele Unternehmen berichten von immens hohen Verkaufszahlen und einer Überlastung, welche sich auch auf die Lieferanten auswirkt.

Der E-Commerce ist also ein Geschäftsbereich, der immer interessanter wird und dank Methoden wie des Dropshippings auch für jedermann leicht zugänglich ist. Ohne großes Kapital, Lagerräume oder Produkte kann jeder in den digitalen Verkauf einsteigen, der das nötige Know-how hat.

Da die EU den zweitgrößten Wirtschaftsraum der Welt darstellt, ist sie natürlich auch für den E-Commerce von großer Relevanz. Dabei gibt es allerdings ein Problem: unterschiedliche Steuersätze und Regelungen in den einzelnen Mitgliedsländern. Kein Wunder, dass viele Online-Händler diesen Markt einfach ignorieren und sich auf andere Räume wie die USA oder Australien konzentrieren. Was genau das Umsatzsteuersystem in der EU bisher so kompliziert machte, was das neue „E-Commerce VAT Package” daran geändert hat und warum die Vereinfachung des Systems immer noch viele Nachteile für Online-Händler bedeutet, legt dieser Artikel offen.

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Die frühere Situation der Umsatzsteuer in der EU

Die Regulierungen zur Umsatzsteuer in der EU wirkten früher zunächst einmal komplex, ließen sich jedoch relativ einfach aufschlüsseln. Da das System jedoch mit einem großen Mehraufwand für Verkäufer verbunden war, sollte es dann geändert werden.

Die Situation vor den Änderungen im Juli 2021 war folgende: Zunächst einmal musste in der EU auf alle Leistungen eine Umsatzsteuer bezahlt werden. Der Einkauf von Produkten oder auch die Bezahlung einer Produktion wurde also zur Gänze mit der Umsatzsteuer belegt. Unternehmer konnten diese jedoch als Vorsteuer geltend machen und wieder zurückerstattet bekommen.

Das bedeutete, dass schlussendlich lediglich der Endkunde die Mehrwertsteuer ohne Rückerstattung bezahlte. Der anzurechnende Steuersatz war dabei in jedem Mitgliedsland unterschiedlich. Innerhalb der EU gab es keinen einheitlich vorgeschriebenen Steuersatz. Die einzige Vorgabe hinsichtlich der Steuer war, dass sie nicht niedriger als 15 % sein durfte.

Dabei entstanden relativ große Spannbreiten. Während Luxemburg beispielsweise nur 17 % Umsatzsteuer verlangte, waren es in Ungarn ganze 27 %. Hier ein Überblick über die unterschiedlichen Steuersätze vor der Einführung des neuen E-Commerce VAT Package im Juli 2021:

Mitgliedsland ermäßigter Satz Regelsteuersatz
Deutschland 7 % 19 %
Österreich 10 %, 13 % 20 %
Belgien 6 %, 12 % 21 %
Bulgarien 9 % 20 %
Zypern 5 %, 9 % 19 %
Kroatien 5 %, 13 % 25 %
Dänemark 25 %
Spanien 10 % 21 %
Estland 9 % 20 %
Finnland 10 %, 14 % 24 %
Frankreich 5,5 %, 10 % 20 %
Griechenland 6,5 %, 13 % 24 %
Ungarn 5 %, 18 % 27 %
Irland 9 %, 13,5 % 23 %
Italien 5 %, 10 % 22 %
Lettland 12 % 21 %
Litauen 5 %, 9% 21 %
Luxemburg 8 % 17 %
Malta 5 %, 7 % 18 %
Niederland 6 % 21 %
Polen 5 %, 8 % 23 %
Portugal 6 %, 13 % 23 %
Tschechische Republik 10 %, 15 % 21 %
Rumänien 5 %, 9 % 19 %
Großbritannien 5 % 20 %
Slowakei 10 % 20 %
Slowenien 9,5 % 22 %
Schweden 6 %, 12 % 25 %

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Zollbestimmungen und Freigrenzen

Als E-Commerce Unternehmer bzw. Dropshipper kann es auch vorkommen, dass Sie Produkte von außerhalb der EU einführen. Beispielsweise beim Dropshipping kommen die Produkte häufig aus China. Dabei spielen natürlich die Zollbestimmungen eine Rolle.

Bis zu den Änderungen gab es in der EU eine Grenze von 22 €. Überschritten die Produkte von außerhalb diesen Wert nicht, musste weder eine Umsatzeinfuhrsteuer noch Zoll bezahlt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung war dabei der Einkaufspreis inklusive aller anderen anfallenden Kosten wie zum Beispiel eine etwaige Lieferpauschale. Blieb man unter der Freigrenze, fielen keine Umsatzsteuer oder Zollgebühren an.

Erst ab Waren im Wert von 150 € musste man zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer noch eine Zollgebühr bezahlen. Diese wurde auf Basis der Kategorie des Produktes berechnet und dann der entsprechende Zollsatz eingehoben.

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Distance Selling in der EU

E-Commerce-Unternehmer in der EU beliefern meist nicht nur das eigene Heimatland, sondern Kunden verschiedener Mitgliedsländer. Dabei musste entsprechend der früheren Gesetze zunächst einmal keine Umsatzsteuer an das andere Land entrichtet werden, sondern nur an das Heimatland. Dies änderte sich jedoch, sobald die Umsätze eine bestimmte – länderspezifisch festgelegte – Grenze überschritten. Die wichtigsten Schwellenwerte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
100.000€ Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande
35.000€ Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, Österreich, Zypern, Malta
Schwellenwerte in landeseigener Währung Kroatien, Dänemark, Polen, Bulgarien

Lieferte also beispielsweise ein Händler in Deutschland Waren im Wert von über 35.000 € pro Jahr nach Frankreich, musste er dort eine Steuernummer beantragen und die Umsatzsteuer von da an direkt nach Frankreich und nicht mehr in Deutschland bezahlen. Belieferte man also mehrere verschiedene Länder und erreichte dabei größere Summen, entstand bereits damals ein immenser Verwaltungsaufwand.

Zudem hatte die EU zum Käuferschutz auch Regeln geschaffen, die das Verkaufen von Gütern auf digitalem Wege in verschiedene Mitgliedsländer sicherer machen sollten. Diese sogenannten Distance Selling Regulations verlangten unter anderem bei der Beschreibung des Produktes folgende Punkte:

  • Beschreibung zum Produkt + Inhalt beim Versand
  • Genaue Lieferinformationen
  • Unternehmensadresse + Umsatzsteuer Identifikationsnummer
  • Genaue Preisangaben + Lieferpreise
  • Angabe der verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten
  • Etwaige andere Informationen, die ausschlaggebend für einen Kauf sind

Im Falle von fehlenden oder fehlerhaften Informationen, konnte der Käufer dies bereits damals gegen den Verkäufer verwenden und das Produkt noch bis zu 3 Monate danach zurückgeben und eine Rückzahlung anfordern.

Zusätzlich gab es noch einige weitere Unterpunkte der Distance Selling Regulations, die berücksichtigt werden mussten. Zum Beispiel war man bereits damals dazu verpflichtet, den Kaufvertrag sachgemäß und richtig aufzusetzen und diesen ohne unfaire Punkte – durch die für eine Seite (in den meisten Fällen die Käuferseite) ein Nachteil entstehen könnte – in klar verständlicher Sprache zu schreiben. Dazu gehörte beispielsweise, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer das Recht hatten, den Kauf abzubrechen, falls es Komplikationen geben sollte.

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Die Einführung des E-Commerce VAT Package

An den Regelungen hinsichtlich des Konsumentenschutzes hat sich im Zuge dessen wenig geändert – an der Besteuerung in den einzelnen EU-Ländern dafür umso mehr. Um den digitalen Verkauf von Gütern also in der EU für Verkäufer zu vereinfachen und gleichzeitig die Länder vor Umsatzsteuerbetrug zu schützen, wurde mit Juli 2021 die E-Commerce Umsatzsteuer Direktive in Kraft gesetzt. Deren Hauptpunkte nehmen wir hier genauer unter die Lupe:

  1. Die Einführung des One-Stop-Shops (OSS)
  2. Das Ende der Freigrenze beim Import von Produkten
  3. Große Online-Marktplätze sind für die Sammlung der Umsatzsteuer verantwortlich

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    1. One-Stop-Shop: Das “vereinfachte” Umsatzsteuersystem

    Das OSS, also der sogenannte “One-Stop-Shop”, basiert auf dem bereits erfolgreich eingeführten MOSS, dem “Mini-One-Stop-Shop”. Ziel des MOSS war es, ein vereinfachtes System für die Umsatzsteuererklärung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen zu schaffen. Unternehmen, die an Nichtunternehmer diese Dienstleistungen stellten – sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten – konnten auf dieses System zurückgreifen.

    MOSS beruhte auf zwei verschiedenen Prinzipien: Dem EU-Schema und dem Nicht-EU-Schema. Das EU-Schema fand Anwendung, wenn der Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union lag. Deshalb galt es den Mitgliedstaat dementsprechend zu wählen, zum Beispiel Österreich oder Deutschland.

    Das Nicht-EU-Schema kam zur Anwendung, wenn weder Sitz noch Betriebsstätte des Unternehmens innerhalb der EU ansässig waren. In dem Fall konnte der Mitgliedsstaat der Identifizierung bei der Registrierung für das MOSS-System frei gewählt werden.

    Bis zur Einführung der Änderungen konnten nur die oben genannten Bereiche aus dem digitalen Sektor auf dieses System zurückgreifen. Ihnen wurde mit MOSS ein einheitliches System bereitgestellt, in dem alle anfallenden Leistungen dokumentiert wurden. Die jeweils zu entrichtende Umsatzsteuer ermittelte das System dann automatisch und bot somit eine geordnete Übersicht für die Steuererklärungen. Zudem entfiel für diese Betriebe die Verpflichtung zur Steuerregistrierung in allen EU-Mitgliedsstaaten, in denen Leistungen erbracht wurden.

    Mit der neuen Reform im Juli 2021 wurde dieses einfache System nun flächendeckend auf E-Commerce Unternehmen ausgeweitet. Aus MOSS wurde OSS. OSS bietet nun mehr Bereichen die Chance, dieses System zu nutzen.

    Was auf den ersten Blick vorteilhaft aussieht, geht aber mit einer ganzen Reihe an unangenehmen Änderung einher: Mit der Einführung von OSS fallen beispielsweise sämtliche Umsatzschwellen weg. Während diese bis zur Reform noch ausschlaggebend dafür waren, ob eine steuerliche Registrierung in einem anderen EU-Staat zu erfolgen hatte, gibt es diese Freigrenzen nun überhaupt nicht mehr. Das bedeutet, dass ab dem ersten Verkauf in einem anderen Mitgliedsstaat die dort gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zu entrichten ist.

    Wichtig zu beachten: Händler können das OSS-Portal für die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer in den einzelnen EU-Ländern nur unter der Voraussetzung nutzen, dass es sich dabei nicht um ihren Sitzstaat oder eine Lieferung im Inland handelt, wo vor Ort eine physische Präsenz besteht. Haben Sie als Verkäufer mit einer deutschen Firma also ein Lager oder einen anderen Standort in Frankreich und verkaufen von dort aus an französische Kunden, müssen Sie weiterhin eine lokale Steuererklärung einreichen.

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    2. Das Ende der Einfuhrumsatzsteuergrenze

    Bis zu den Änderungen galt in der EU – wie bereits erwähnt – folgende Regelung: Wenn Unternehmer ein Produkt aus Übersee in die EU liefern ließen, musste bis zu einem Einkaufswert von 22 € keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Zur Berechnung wurde dabei stets der gesamte Einkaufspreis herangezogen, inklusive Lieferkosten. Der Preis, zu dem der Kunde das Produkt letztendlich erwarb, spielte keine Rolle.

    Verkaufte also beispielsweise ein Verkäufer in Deutschland in seinem Online-Shop ein T-Shirt mit einem Spruch aus der Serie Game of Thrones für 29,99 €, importierte dieses selbst aber für 6 € plus 3 € Versand aus China, musste er keine Einfuhrumsatzsteuer dafür bezahlen.

    Viele Verkäufer nutzten diese Freigrenze aus und blieben bei den Einkaufspreisen gezielt unter dieser Grenze. Teilweise wurden sogar falsche Einkaufspreise angegeben, um der Einfuhrumsatzsteuer zu entgehen. Solange der Zoll den Wert der Ware nicht kontrollierte, geschah weiter nichts. Zudem hatten Nicht-EU-Verkäufer einen Vorteil gegenüber jenen in der EU, da sie diese Grenze nutzen konnten, um die Umsatzsteuer gänzlich zu umgehen.

    Mitte des Jahres 2021 änderte sich dies nun: Die Freigrenze der Einfuhrumsatzsteuer wurde abgeschafft und das „Import-One-Stop-Shop“-System sorgt von nun an dafür, dass an alle Länder die entsprechende Umsatzsteuer entrichtet wird. Mit der neuen E-Commerce-Regulierung registrieren sich sämtliche Verkäufer in diesem System und alle Importe in die EU werden lückenlos aufgezeichnet. Die jeweils zu entrichtende Umsatzsteuer wird automatisch ermittelt und erleichtert die Steuererklärungen. Dies gilt für alle Importgüter, die einen Warenwert unter 150 € haben. Für alle Werte darüber muss zusätzlich eine Zollgebühr entrichtet werden.

    Auch für Nicht-EU-Verkäufer bedeutet dies nun, dass sie sich beim IOSS anmelden können. Bei ihnen gilt das Nicht-EU-Schema, sie registrieren sich also in einem beliebigen Mitgliedsstaat der EU und beantragen eine Steueridentifikationsnummer. Alternativ können Verkäufer aus dem EU-Ausland auf die Registrierung im IOSS verzichten. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer jedoch nachträglich dem Kunden in Rechnung gestellt. Das wirkt sich selbstverständlich negativ auf die Kundenerfahrung und damit die Bewertungen des Verkäufers aus.

    Versendet also beispielsweise ein amerikanischer Dropshipping-Verkäufer seine Waren in die EU, wirkt sich das folgendermaßen aus: Um in die EU einliefern zu können, muss er als Nicht-EU-Verkäufer die Umsatzsteuer bereits begleichen, bevor das Produkt aus China losgeschickt wird – vorausgesetzt der Warenwert liegt unter 150 Euro.

    Entscheidet sich ein Händler gegen die Registrierung beim IOSS, muss er die Steuern weiterhin in jedem EU-Land einzeln an die jeweiligen Steuerbehörden abführen – nun allerdings bereits ab dem ersten Umsatz und ohne Freibeträge. Außerdem kann es dazu kommen, dass seine Waren beim Zoll benachteiligt behandelt werden und es dadurch zu Lieferverzögerungen kommt. 

    Eine der größten Veränderungen, die das IOSS mit sich bringt, ist die erweiterte staatliche Kontrolle. Verkäufe werden ab dem ersten Euro lückenlos aufgezeichnet und sämtliche Umsatzgrenzen für die zu entrichtenden Steuern fallen gänzlich weg.

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    3. Online-Marktplätze als Umsatzsteuersammler

    Auch große Online-Marktplätze, die eine Schnittstelle zwischen Käufern und Verkäufern bilden, ließ die E-Commerce-Reform der EU nicht unberührt. Dabei geht es im Grunde darum, dass nun der Marktplatz für die Einhebung und Entrichtung der Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zuständig ist.

    Online-Marktplätze, die den Verkauf erleichtern, sind davon besonders betroffen. In diese Kategorie fallen Marktplätze, wenn sie:

    • die AGBs der Verkäufe bestimmen
    • die Güter einkaufen bzw. liefern
    • die Bezahlung kontrollieren

    Listet oder bewirbt ein Marktplatz die Produkte lediglich bzw. leitet die Kunden an andere Marktplätze weiter, fällt er nicht in das Schema und ist nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer zu sammeln.

    Für alle anderen Marktplätze gelten folgende Regelungen:

    1. Der Verkäufer verkauft die Produkte dem Marktplatz: Der Verkauf wird auf einer B2B (also Unternehmen an Unternehmen)-Basis abgewickelt und der Verkäufer ist somit auch berechtigt zum Abzug der Vorsteuer für den Marktplatz. Der Transport der Güter wird auch an diese erste Transaktion gebunden.
    2. Der Marktplatz verkauft die Produkte den Kunden: Dies bedeutet in Schlussfolge auch, dass der Marktplatz die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes zu sammeln und in der Steuerklärung zu entrichten hat.

    All jene Marktplätze, die an der Transaktion nicht direkt beteiligt sind, sondern nur die Verkäufe erleichtern – also die Verbindungen herstellen – müssen sich nicht beim IOSS registrieren.

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    Fazit zu den Neuerungen in der EU im Zuge der E-Commerce-Direktive 2021

    Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen über digitale Wege in der EU verkaufen, müssen seit Juli 2021 bei der Entrichtung der Umsatzsteuer offiziell einen nicht mehr so großen Aufwand betreiben wie vorher. Mit dem Import-One-Stop-Shop-Systems werden die Umsatzsteuerbeträge für die jeweiligen Mitgliedsländer nun automatisch berechnet und der Verkäufer kann sie bei seinem heimischen Finanzamt begleichen. Mit dem zentralen System nimmt aber natürlich auch die staatliche Kontrolle zu. Dazu kommen der Wegfall der Freigrenzen der Umsatzsteuerbeträge beim Verkauf in andere EU-Länder sowie bei der Einfuhrumsatzsteuer.

    Vor allem für Verkäufer aus dem EU-Ausland ergeben sich jetzt hingegen höhere Kosten. Mit dem Wegfall der Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer wird die Steuer nun automatisch auf jeden Verkauf fällig. Will man die Kunden nicht verärgern, weil die Preise im Nachhinein erhöht werden, müssen Verkäufer diese Kosten von ihrem Gewinn begleichen. Nähere Informationen zum Dropshipping in der EU und der Umsatzsteuer finden Sie hier.

    Aufgrund der komplizierten Gesetzgebung empfehlen wir Dropshipping- und E-Commerce-Unternehmen einmal mehr die USA. Im Vergleich zu Europa sind in den Staaten nicht nur die Schwellenwerte für die Sales Tax bedeutend höher angesetzt, sondern auch etwaige Zölle sind mit 2-3 % verschwindend gering. Wenn Sie sich näher mit dem Thema Dropshipping in den USA beschäftigen wollen, können Sie hier nachlesen, warum die USA ideal für Dropshipper sind.

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