Gründung und Betreuung von internationalen Holding Gesellschaften

Die wichtige Funktion von Holding Gesellschaften im Kontext der internationalen Steuerplanung

Holding- bzw. Zwischenholding-Gesellschaften sind als Beteiligungsgesellschaften ein attraktives Vehikel für die internationale Steuerplanung. Sie bieten einen völlig legalen Weg, Dinge wie Vermögensverwaltung zu optimieren. Bekannte Namen wie Google und Co. machen dies im großen Stil vor – aber auch für Sie als Unternehmer können Holding-Strukturen bei richtiger Planung eine interessante Option mit diversen Vorteilen sein.

Es gibt verschiedene Arten von Holding-Gesellschaften, die sich abhängig von Ihrer jeweiligen Situation am besten eignen können. Unsere Kanzlei unterstützt Sie selbstverständlich gerne bei der für Sie richtigen Planung. Hier verschaffen wir Ihnen zunächst einen kompakten Überblick über die Thematik.

Definition und Verwendung der Holding

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Holdings um sogenannte Beteiligungsgesellschaften. Das heißt konkret, dass sie Anteile an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften halten, verwalten und optimieren.

Primär gibt es bei Holding-Gesellschaften zwei Arten von Einnahmequellen, die für ein besseres Verständnis der Optionen zur steuerlichen Optimierung notwendig sind. Hier zwei Beispiele:

  • Gewinne aus Beteiligungen

  • Sie halten mit einer Holding 50% der Anteile an einer Gesellschaft im UK. Die Gesellschaft kann in diesem Fall beispielsweise 100.000 Euro des Vorjahres als Gewinn an die Gesellschafter als Dividende ausschütten. Das bedeutet nach Abzug von 20% Körperschaftsteuer in Sitzstaat (UK) einen Nettodividende von 40.000 Euro, die die Holding vereinnahmt.

  • Gewinne aus Beteiligungsverkäufen
  • Das gleiche Szenario – Sie halten mit einer Holding 50% der Anteile an einer UK-Gesellschaft. Die Holding verkauft in weiterer Folge ihre Gesellschaftsanteile an eine andere Gesellschaft. Aufgrund der Participation Exemption, der sogenannten Beteiligungsertagsbefreiung, fallen im UK keine Steuern auf Veräußerungserlöse an. Der Verkaufspreis von z.B. 100.000 Euro kann steuerfrei, das heißt zur Gänze, vereinnahmt werden.

    Weitere Einnahmemöglichkeiten mit Holding-Gesellschaften sind Darlehen an die Tochtergesellschaft, Posten für Verwaltung, Kosten für Finanzierung oder Lizenzgebühren. Diese kann die Holding gegenüber ihren gehaltenen Beteiligungen geltend machen. Hier sollte stets auf die Angemessenheit der Zahlungen geachtet werden, um den Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

    Wichtig zu beachten ist, dass sämtliche Gewinne vor Ausschüttung an die Holding voll im jeweiligen Sitzstaat der Tochtergesellschaften zu versteuern sind. Das heißt, dass die Holding-Gesellschaft nicht zur Minimierung von Betriebsgewinnen dient.

    Vorteile unterschiedlicher Holdings

    Im folgenden Abschnitt gehen wir mit der auf drei verschiedene Holding-Strukturen, die im Zusammenhang mit den USA interessant sind, genauer ein. Wir erläutern die Besonderheiten der einzelnen Varianten und welche Aspekte Sie vorab beachten sollten.

    US-Holding-Gesellschaft

    In den USA befinden mit die größten Holding-Gesellschaften bzw. Konzerne der Welt. Schon alleine deshalb finden Sie sich hier im wahrsten Sinne des Wortes in bester Gesellschaft wieder.

    Rein aus steuerlicher Hinsicht empfiehlt sich eine US-Holding-Gesellschaft allerdings nicht. Das liegt unter anderem daran, dass es im Vergleich zu anderen Staaten in den USA keine Participation Exemption gibt. Veräußerungserlöse sind demnach nicht steuerfrei

    In Deutschland und den EU-Ländern gilt die Beteiligungsertragsbefreiung. Halten Sie hier mit einer Holding-Gesellschaft Beteiligungen von mindestens 10% an anderen Unternehmen für mindestens 1 (in manchen Ländern auch 2) Jahre und verkaufen sie dann, so müssen diese Gewinne laut der Befreiung nicht versteuert werden. Die Staaten hingegen haben keine solche Regelung.

    Früher wurden in den USA Gewinne von Tochtergesellschaften amerikanischer Firmen nachbesteuert. Mittlerweile werden diese mit dem territorialen Steuersystem zwar meist anerkannt, allerdings mit zahlreichen Einschränkungen. Eine Strukturierung mit US-Holding-Gesellschaften ohne steuerliche Nachteile ist deshalb in den meisten Fällen sehr komplex.

    Es gibt aber eine Reihe an anderen Punkten, warum US-Holding-Gesellschaften für Sie als Unternehmer trotzdem interessant sein könnte:

    • Vertraulichkeit: Im Gegensatz zur EU werden in den USA weit weniger Informationen zu Gesellschaften im Handelsregister veröffentlicht. Es müssen weder die Eigentümer, noch etwaige Jahresbilanzen preisgegeben werden. Des Weiteren ist das US-Register nicht öffentlich einsehbar. Wer also Wert auf Anonymität legt, für den sind die USA klar die bessere Wahl als Europa.
    • Investoren: Ein weiterer häufiger Grund für die Wahl einer US-Holding sind Investoren. Oft gibt es amerikanische Investoren, die ihr Geld lediglich in den USA investieren wollen und damit eine solche Gestaltung unumgänglich machen.
    • Image: Apple, Amazon und Co. – die Liste der in den USA ansässigen Holdings ist lang. Wer in einer bestimmten Branche tätig ist, oder wem das Image aus anderen Gründen wichtig ist, schmückt sich gerne mit einem Unternehmen in den Staaten.

    Auch bei der Evaluierung der richtigen Rechtsform für Ihre US-Holding-Gesellschaft gibt es einiges vorab zu beachten. Die klassische amerikanische Holding, die im Großteil der oben genannten Fälle die gängigste Wahl darstellt, ist die C-Corporation. Wichtig zu beachten ist hier zum Beispiel die Erbschaftsteuer, der die US-C-Corporation im Todesfall unterliegt. Der Steuerfreibetrag für den Nachlass beläuft sich für Ausländer lediglich auf $ 60.000,00. Danach werden ganze 40% fällig.

    Spielen bei der Gründung der Holding jedoch andere Beweggründe eine Rolle, so könnte möglicherweise auch die LCC eine attraktive Alternative sein. Sie bietet sich vor allem für all jene Unternehmer an, die Ihren Wohnsitz in einem Non-Dom-Staat wie Irland, Großbritannien, Malta oder ähnlichen haben und deren Geschäfte über keine Präsenz in den USA verfügt, die eine Steuerpflicht auslöst. Das bedeutet, dass Einkünfte aus US-Quellen nicht versteuert werden müssen, solange Sie vor Ort über keinen Dependent Agent – also einen Auftragnehmer, der in erster Linie für Ihr und nicht sein eigenes Business tätig ist und sich damit nicht von einem Mitarbeiter unterscheidet. In diesem Fall haben Sie die Option, als natürliche Person und Alleineigentümer eine LLC zu gründen, die von der IRS als Disregarded Entity angesehen wird. In diesem konkreten Fall wird die US-Holding-Gesellschaft auch aus steuerlicher Sicht interessantMehr zur steuerfreien LLC erfahren Sie auf dieser Seite

    Internationale Holding-Gesellschaft als Mutter einer US-Gesellschaft

    Dies ist eine Variante, die wir all jenen Mandanten unserer Kanzlei nahelegen, die über die Gründung einer US-Gesellschaft nachdenken, selbst aber nicht in die USA umziehen möchten. 

    Bei dieser Strukturierung wird das US-Vorhaben von einer Holding-Gesellschaft im Ausland gehalten. Ein wesentlicher Vorteil dieser Variante entsteht damit bezüglich der Nachlassbesteuerung. Im Todesfall bleibt der Eigentümer der Anteile der US-Gesellschaft weiterhin die ausländische Holding und man braucht sich keine Gedanken über den niedrigen Steuerfreibetrag von $ 60.000,00 und die danach anfallenden 40% zu machen.

    In den meisten Fällen bietet sich als Sitzstaat für die internationale Holding Europa an. Es können aber natürlich auch Länder wie Bahamas oder andere Offshore-Destinationen in Erwägung gezogen werden. Letztere sind in der Regel aber in ihrer Umsetzung mit einigen Problemen verbunden und bieten sich deshalb nicht primär an. Eine dieser Schwierigkeiten für Offshore-Gesellschaften ist zum Beispiel die Glaubwürdigkeit. Auch Dinge wie Kontoeröffnung oder ähnliche gestalten sich meist schwierig, da die Banken Offshore-Unternehmen flächendeckend ablehnen. Aus diesen Gründen stellt eine Holding im europäischen Raum meist die praktikablere Wahl dar.

    Ein weiterer Punkt, der für die Gründung in Europa spricht, ist die bereits erwähnte Participation Exemption, die Beteiligungsertagsbefreiung. Diese ermöglicht Ihnen mit einer solchen Holding-Gesellschaft die steuerfreie Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Schüttet die US-Gesellschaft also Dividenden aus, so müssen diese im Sitzstaat der ausländischen Holding nicht mehr nachversteuert werden. Auch Konten eröffnen Sie für diese Art von Gesellschaften problemlos.

    Unsere Kanzlei empfiehlt für die Gründung von internationalen Holding-Gesellschaften, die als Mutter einer US-Gesellschaft eingesetzt werden soll, zum Beispiel das UK oder Malta. Gerne finden wir mit Ihnen zusammen die vorteilhafteste Gestaltung für Ihr Holding-Vorhaben.

    IP-Holding-Gesellschaft

    Bei der letzten Holding-Struktur, die wir Ihnen auf dieser Seite vorstellen, handelt es sich um eine IP-Holding-Gesellschaft. Die IP-Holding widmet sich der Intellectual Property, also dem geistigen Eigentum. Dieses stellt oftmals einen wesentlichen Teil der Vermögenswerte eines Unternehmens dar und sollte deshalb auch in der finanziellen Planung berücksichtigt werden.

    Eine IP-Holding-Gesellschaft hält im Namen der Firma geistiges Eigentum wie beispielsweise Patente, Designs, Know-how, Geschäftsgeheimnisse etc. und erhält im Zuge dessen meist auch sämtliche Rechte an diesen. Sie wird für gewöhnlich für alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten steht genutzt. Dazu gehören neben Lizenzrechten auch die Registrierung und Vermarktung der Intellectual Property. Aus diesem Grund sollte sie in der strategischen Planung der Unternehmensgestaltung nicht übersehen werden. Die IP-Holding wir als eigenständige juristische Person registriert und fungiert als Muttergesellschaft des operativen Unternehmens.

    Mit einer IP-Holding profitiert ein Unternehmen von diversen Vorteilen. Durch den Verkauf von Lizenzen können neue Einkommensströme generiert werden. Die zentralisierte Organisation des geistigen Eigentums sorgt für eine effiziente Administration. Im Falle der Schließung der operativen Tochtergesellschaft bleibt die Holding weiterhin im Besitz der Intellectual Property. Lizenzgebühren, die das operative Unternehmen an die IP-Holding-Gesellschaft zahlt, wirken sich außerdem aus steuerlicher Sicht positiv aus

    IP-Holdings erhielten vor einiger Zeit besonders durch ihre fragwürdige Verwendung durch diverse Multikonzerne Aufmerksamkeit. Steuersparmodelle wie jene, die sich einst Google und Co. zu Nutze machten, funktionieren heutzutage allerdings nicht mehr. Mit internationalen Gesetzesänderungen wie BEPS, ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) und anderen, wurde der häufig missbräuchlichen Verwendung von

    IP-Holding-Gesellschaften ein Riegel vorgeschoben. In den USA bietet sich mit einer US C-Corporation in Delaware eine mögliche, völlig legale Lösung. Sie kann als elegante Alternative zu Offshore-Gesellschaft oder ähnlichen als IP-Holding-Gesellschaft verwendet werden. Die Staaten sind natürlich kein Niedrigsteuerland. In diesem Fall stellen sie aber eine interessante Option dar, da ausländische Gewinne derzeit nur mit 13% versteuert werden. Auch in Zukunft soll sich dieser Steuersatz ab 2025 lediglich auf 16% erhöhen. Abhängig vom Wohnsitzstaat muss auf die ausgeschütteten Gewinne der Delaware C-Corporation dann Quellensteuer bezahlt werden. Exempt-Steuerzahler können diese über das Gehalt steuerfrei vereinnahmen.