Inhalt
- Mit der US-Corporation auf dem amerikanischen Markt aktiv werden
- Die US-Corporation als Abrechnungsgesellschaft mit Kunden außerhalb der USA
- Mit der US-Corporation Kapital einwerben
- Die US-Corporation als Sponsor für eine Greencard bzw. ein US-Visum
- Mit der US-Corporation auf dem amerikanischen Immobilienmarkt investieren
- Die US-Corporation als Holding Gesellschaft
- Geistiges Eigentum (IP) mit der US-Corporation verwerten
- Die C-Corporation als provisorische Gesellschaft
- Die C-Corporation als Impressumsgesellschaft
- Die C-Corporation als Lösung, wenn man sehr schnell eine Gesellschaft (mit oder ohne Firmenkonto) braucht
- Die C-Corporation als von einer Vertrauensperson gehaltene Auffanggesellschaft zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit im Insolvenzfall
- Die C-Corporation zum Vermögensschutz im Trennungs- und Scheidungsfall
- Die C-Corporation als Lösung, wenn das Finanzamt die Konten sperrt oder einfriert
- Mit der C-Corporation ein Konkurrenzverbot umgehen
- Gründung einer C-Corporation, um gegenüber Konkurrenten nicht in Erscheinung treten
- Gründung einer C-Corporation, um gegenüber Kunden nicht in Erscheinung treten
Es gibt eine Reihe von interessanten Einsatzbereichen für die US-Corporation, die wir auf dieser Seite näher beleuchten wollen.
Dabei ist im Grundsatz zu beachten, dass die reguläre Besteuerung der US-Corporation nicht mehr wie früher prohibitiv hoch ist, wodurch sich weitere interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Vor allem aber ist die US-Corporation auch dann interessant, wenn steuerliche Überlegungen nicht an vorderster Front stehen.
Hier finden Sie Die US C-Corporation als Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Überblick.
Mit der US-Corporation auf dem amerikanischen Markt aktiv werden
Der naheliegende Einsatzbereich der C-Corporation ist die Verwendung als lokale Gesellschaft, um am Wirtschaftsleben in den USA teilzunehmen.
Wer am amerikanischen Markt aktiv werden möchte, kann eine Corporation als Tochtergesellschaft seiner europäischen Gesellschaft gründen. Doppelbesteuerungsabkommen der USA mit verschiedenen Ländern, darunter Deutschland, imitieren dabei die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Die übliche Quellensteuer entfällt bei korrekter Gestaltung und eine Nachbesteuerung der Gewinne im Sitzstaat der Muttergesellschaft entfällt.
Die steuerliche Gestaltung ist bei diesem Szenario sorgsam zu bedenken und es ist ratsam, die legalen Möglichkeiten der Steuergesetzgebung auszunutzen, um die Steuerbelastung in den USA zu minimieren.
Konkret sind Verrechnungen zwischen Gruppengesellschaften möglich, so lange diesem einem Drittvergleich standhalten. Dabei kann ein Verkauf der Ware von Seiten der europäischen Gesellschaft an die US-Gesellschaft eruiert werden, bei welchem eine Marge auf Seiten der Verkäuferin bleibt.
Auch die Berechnung von Beratungs- und Management-Dienstleistungen an die US-Gesellschaft von verwandten Gesellschaften ist bei richtiger Gestaltung denkbar.
Die US-Corporation als Abrechnungsgesellschaft mit Kunden außerhalb der USA
Die US-Corporation eignet sich hervorragend dazu, mit Kunden außerhalb der USA abzurechnen. Die schnelle Gründung und Kontoeröffnung, ein hohes Maß an Vertraulichkeit und eine gute Banking-Infrastruktur sind nur einige der Vorteile der US-Corporation.
Hinzu kommt, dass es in den USA keine Mehrwertsteuer gibt, womit lästige Erklärungspflichten entfallen und der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft relativ kompakt gestaltet werden kann.
Steuerlich ist diese Verwendung der US-Gesellschaft in diesem Kontext auch daher interessant, weil Gewinne, die nicht mit US-Kunden erwirtschaftet werden nur mit 13.125% Körperschaftsteuer belastet werden.
Bei Lieferungen in die EU sind eine Reihe von Regeln hinsichtlich der Mehrwertsteuer zu beachten, insbesondere Lieferschwellen im Versandhandel und die geltenden Gesetze beim Verkauf von digitalen Gütern an Endverbraucher. US-Gesellschaften werden von diesen Vorschriften erfasst, auch wenn in der Realität viele US-Unternehmen diese bewusst oder unbewusst umgehen.
Auch ist in diesem Zusammenhang genau zu beachten, von wo die geschäftliche Oberleitung der US-Gesellschaft ausgeführt wird. Leben Sie beispielsweise in einem der üblichen Hochsteuerländer, dürfen Sie selbst nicht die Geschicke der Gesellschaft lenken, da ansonsten die Corporation in Ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig würde.
Wir raten daher, spätestens 18 Monate nach Gründung der US-Gesellschaft dort genügend Substanz aufgebaut haben.
Mit der US-Corporation Kapital einwerben
Hier erfahren Sie mehr zur Corporation für die Kapitaleinwerbung
Als Aktiengesellschaft eignet sich die Corporation besonders dazu, Kapital bei Investoren einzuwerben. Vor allem, weil die reine Einwerbung von Kapital keinen Umsatz und somit auch keinen Gewinn generiert, sind alle steuerlichen Überlegungen zunächst hinfällig.
Grundsätzlich muss bei der Kapitaleinwerbung bedacht werden, dass diese nur dann öffentlich beworben werden kann (z.B. über die Website der Gesellschaft oder Vermittler), wenn bei der US SEC die entsprechende Anmeldung als Private Placement erfolgt ist. Diese kann unsere Kanzlei gerne für Sie vornehmen.
Zusätzlich können auch dort, wo die Kapitaleinwerbung öffentlich beworben wird (z.B. in Europa) weitere Genehmigungen notwendig sein, beispielswiese in Deutschland durch die BAFIN. Bitte sprechen Sie im Zweifelsfall mit einem erfahrenen Anwalt darüber, da wir zu diesem Thema keine verbindlichen Aussagen treffen können.
Es gibt verschiedene Wege, wie Kapital eingeworben kann. Am häufigsten gibt die Gesellschaft Anteile aus. Unter Umständen werden dafür verschiedene Aktienklassen definiert, z.B. Gründeraktien und stimmrechtslose Anteile.
Der Nennwert pro Aktie wird dabei häufig gering angesetzt (z.B. bei $0,10 je Aktie). Der eigentliche vom Investor bezahlte Preis je Aktie liegt dann um ein vielfaches höher, z.B. bei $1.
Die Aktionäre erhalten klassische Aktienzertifikate und werden ins Aktionärsregister mitaufgenommen, um so am späteren Erfolg der Gesellschaft zu partizipieren.
Die US-Corporation als Sponsor für eine Greencard bzw. ein US-Visum
Hier erfahren Sie mehr zur C-Corporation als Visa- und Greencard-Sponsor.
Die C-Corporation eignet sich gut als Sponsor für eine amerikanische Greencard bzw. ein US-Visum (z.B. L1 oder E1/E2). Auch in diesem Kontext stehen in der Regel steuerliche Optimierungsaspekte nicht im Vordergrund der Gesellschaftsgründung.
Die Corporation bietet in diesem Zusammenhang den Vorteil, dass der Begünstigte des Visums üblicherweise President und/oder CEO der US-Corporation wird und seine Pflichten damit klar durch die Gesellschaftsstruktur definiert sind.
Eine solche Rollenverteilung suggeriert auch, dass der Antragsteller plant, ein Management Team in den USA aufzubauen – eine Maßnahme, die von Seiten der Einwanderungsbehörde explizit verlangt wird.
Auch ein Unternehmer und Eigentümer einer LLC kann freilich eine entsprechende Führungsstruktur im Unternehmen implementieren. Allerdings ist dies für Außenstehende bei der C-Corporation offensichtlicher.
Mit der Gründung der C-Corporation gibt der Antragsteller zu verstehen, dass sein Vorhaben in den USA die Schaffung eines tragfähigen Unternehmens ist, das Arbeitsplätze generiert (und nicht bloß eine „Garagenfirma“).
Mit der US-Corporation auf dem amerikanischen Immobilienmarkt investieren
Hier erfahren Sie mehr zur amerikanischen Corporation als Immobiliengesellschaft
Zugegeben: Die meisten US-Steuerberater werden den Kopf schütteln, wenn man davon spricht, die C-Corporation als Immobiliengesellschaft zu verwenden. Die Kollegen würden Ihren amerikanischen Mandanten eine solche Gestaltung nie empfehlen, sondern eher zu einer Personengesellschaft raten, weil diese steuerlich günstiger seien.
Dies mag für den amerikanischen Staatsbürger oder Greencard-Halter auch Sinn machen (und nur mit denen haben es die meisten US-Kollegen laufend zu tun).
Wer allerdings nicht in den USA lebt, sollte sich die C-Corporation näher anschauen, wenn er in US-Immobilien investieren will. Der Grund ist relativ einfach: Die steuerliche Behandlung von Beteiligungen an US-Personengesellschaften an Ihrem Wohnsitzstaat kann schnell ziemlich kompliziert werden, vor allem dann, wenn die Personengesellschaft nicht glasklar gewerblich ist. Somit kommt es dann schnell zur Doppelt- oder Dreifachbesteuerung etwaiger Gewinne.
Vor diesem Hintergrund bietet sich die C-Corporation als angenehm einfache Alternative an, die verlässlich ist und Rechtssicherheit gewährt.
Und es gaht bei der Wahl der Rechtsform ja nicht nur um die geringsten Steuersätze: Auch im Hinblick auf Vertraulichkeit und die Möglichkeit, Gewinne nicht auszuschütten zu müssen, ist die C-Corporation klar die vorteilhaftere Alternative – vor allem für internationale Kunden.
Und mit einem Körperschafsteuersatz von 21% ist die Besteuerung zwar kein Klacks, aber auch nicht so prohibitiv hoch, dass man gleich die Motivation an der Arbeit verliert.
Die US-Corporation als Holding Gesellschaft
Hier erfahren Sie mehr zur US-Corporation als Holding-Gesellschaft
Bis vor kurzem hätte man gesagt, dass eine US-Corporation als Holding-Gesellschaft nur beschränkt geeignet ist. Seit der Trump-Steuerreform hat sich diese Situation jedoch ins Gegenteil umgekehrt: Wir können nun die C-Corporation unbedingt als Holding-Gesellschaft empfehlen.
Denn mittlerweile sind bereits im Ausland versteuerte Gewinne von Tochtergesellschaften im Ausland bei Ausschüttung an die C-Corporation steuerfrei (ähnlich wie bei der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). Auch Gewinne aus der Veräußerungen von Beteiligungen sind in der US-Holding-Gesellschaft steuerfrei.
Tochtergesellschaften in Niedrig- und Nullsteuerländern
Hat eine US-Gesellschaft Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern, die wiederum Gewinne mit nicht in den USA ansässigen Kunden erwirtschaften, so müssen diese bei der US-Muttergesellschaft mit maximal rund 10% versteuert werden, wobei 80% der im Ausland bezahlten Steuer angerechnet werden kann.
Beispiel: Eine US-Corporation hat eine Tochtergesellschaft auf der Isle of Man, deren Gewinne in der Isle of Man komplett steuerfrei sind. In den USA müssen diese Gewinne nun mit rund 10% nachversteuert werden.
Interessant ist, dass der gesamte Auslandsgewinn bei der Berechnung zu Grunde gelegt wird. So können positive Mitnahmeeffekte entstehen, wenn die Corporation Tochtergesellschaften in sowohl in Hoch- als auch in Niedrigsteuerländern besitzt.
Beispiel: Eine US-Corporation hat eine Tochtergesellschaft auf der Isle of Man, deren Gewinne in der Isle of Man komplett steuerfrei sind. Die Gesellschaft generiert €100,000 Gewinn.
Die US-Corporation hat eine andere Tochtergesellschaft in Deutschland, die rund 25% Körperschaft- und Gewerbesteuer auf ihre Gewinne bezahlt. Auch sie generiert €100,000 Gewinn und bezahlt darauf nun €25,000 Steuern in Deutschland. Davon können 80% in der Corporation geltend gemacht werden – also €20,000.
Die US-Gesellschaft hat somit auf ihren Auslandsgewinn von insgesamt €200,000 keine weiteren Steuern in den USA zu entrichten, da der gesamte Auslandsgewinn bereits mit mindestens 10% (€20,000) versteuert wurde.
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Geistiges Eigentum (IP) mit der US-Corporation verwerten
Hier erfahren Sie mehr zur C-Corporation als IP-Holding-Gesellschaft
Etliche Länder haben sich in den letzten Jahren an einer sogenannten IP-Box oder Patent-Box versucht: UK, Irland, Luxemburg sind nur einige Beispiele. Letztlich geht es dabei darum, Erträge aus der Verwertung von geistigem Eigentum zu geringer zu belasten, als die sonst üblichen Unternehmensteuern.
Damit eine IP-Box legal ist, hat die OECD relativ hohe Anforderung an die Ausgestaltung gestellt. So muss das geistige Eigentum vor Ort entwickelt worden sein. Manche Länder definieren außerdem, dass nur patentiertes geistiges Eigentum in die IP-Box einfließen kann.
Die neue US-IP-Box („Innovation Box“), von der US-Corporations ab sofort profitieren können, ist hier wesentlich flexibler: Das Gesetz schreibt einen reduzierten Körperschaftsteuersatz von 13.125% auf ausländische Erträge aus IP vor. Dabei muss das IP weder in den USA entwickelt worden sein, noch muss es sich um patentiertes IP handeln.
Beispiel: Herr Michel lebt in Würzburg und ist Eigentümer einer C-Corporation in Jackson, WY, die $100,000 Gewinn pro Jahr erwirtschaftet. Die Gesellschaft verkauft eine App auf den Apple und Google Plattformen in Europa (aber NICHT in den US-Stores). Auf den Gewinn werden nun 13.125% bzw. $13,125 Körperschaftsteuer in den USA fällig. Der Nettogewinn liegt somit bei $86,875. Wenn Herr Michel den Gewinn ganz oder teilweise an sich ausschüttet, werden in Deutschland nochmals 26.4% Abgeltungsteuer und Soli auf den ausgeschütteten Gewinn fällig.
Tatsächlich ist der Begriff von IP sehr weit gefasst und kann Branding, Software, Goodwill und immaterielle Vermögenswerte im Allgemeinen bedeuten.
Die C-Corporation als provisorische Gesellschaft
Nicht immer kann man sofort die Firmenstruktur etablieren, die man als ideal erachtet. Zeit und Kosten sind Faktoren, die einem gerade in der Anfangsphase oft einen Strich durch die Rechnung machen.
Ich denke bei diesem Szenario konkret an einen Mandanten, der ein sehr talentierter Softwareentwickler war und mit einer Reihe von Freunden und ohne Fremdkapital eine Fintec-App programmiert hatte.
Eigentlich hätte an diese App nun in eine „ausgereifte“ Firmenstruktur einbinden und externe Investoren involvieren müssen. Dies wollte der Mandant aber genau vermeiden, da er damit kalkulierte, dass er den Wert des Unternehmens deutlich steigern könne, wenn er die App in Betrieb nehmen würde. So würde er dann Investoren überzeugen können, dass die App tatsächlich operativ ist und echte Kunden den Service nutzen.
Für diese „Proof of Concept“ entschied sich der Mandant für eine C-Corporation und begann, die App im US-Appstore zu verkaufen, und dies mit akzeptablem Erfolg. Der Mandant wusste schon bei Gründung der Gesellschaft, dass diese nur ein Provisorium sein würde.
Sicherlich – man kann argumentieren, dass es rausgeschmissenes Geld ist, denn schließlich plant man, die C-Corporation in ein paar Monaten oder Jahren wieder zu schließen. Aber wenn interessiert dies schon, wenn man dadurch eine halbe Million mehr Investment einwerben kann?
Für den Mandanten übrigens war die die Maßnahme ein voller Erfolg. Rund 18 Monate nach Gründung stiegen Investoren bei dem jungen Unternehmen ein und waren beeindruckt, wie weit es der Mandant und seine Partner mit relativ geringen Mitteln gebracht hatten.
Wie geplant wurde die C-Corporation geschlossen und die App in eine endgültige Rechtsform überführt.
Die C-Corporation als Impressumsgesellschaft
Die Impressumspflicht ist nur in den wenigsten Ländern gesetzlich verankert und ein typisch deutsches Phänomen. In den meisten europäischen Ländern gibt es keine Impressumspflicht, ebenso wenig in den USA.
Was kann man also tun, wenn man aus guten Gründen nicht selbst im Impressum erscheinen möchte? Vielleicht lebt man gar nicht in Deutschland oder einem anderen Land mit Impressumspflicht, hat aber eine deutsche Website, die sich an deutsche Kunden richtet und möchte daher auf das Impressum freiwillig nicht verzichten?
Oder man ist in einer Branche tätig, die dafür bekannt ist, dass Konkurrenten sich gegenseitig ärgern und sich mit Abmahnungen plagen. Was tun?
Für diese oder andere Anforderungen anonym zu bleiben (immer in Absprache mit Ihrem Anwalt versteht sich), kann es Sinn machen, eine C-Corporation zu etablieren und diese im Impressum aufzuführen. Ihr Name taucht dann nirgendwo auf – weder im Handelsregister, noch im Impressum.
Freilich – das hat vielleicht auch Nachteile. Kaufen Kunden überhaupt noch bei mir, wenn im Impressum eine US-Gesellschaft auftaucht? Diese Frage können nur Sie beantworten. Es ist absolut möglich, dass eine C-Corporation keine gute Lösung ist.
Eine europäische Gesellschaft würde dann auch nicht funktionieren. In Europa lassen sich bekanntlich kaum noch Unternehmen gründen, bei denen die Eigentümer wirkungsvoll verschleiert werden können. Die Details aller beteiligten Personen und Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft werden im Handelsregister veröffentlicht.
Das Transparenzregister ist ebenfalls auf dem Vormarsch und in Ländern wie UK bereits gesetzlich verankert. Dort müssen sogar Treuhandverhältnisse im Handelsregister aufgedeckt werden – in aller Öffentlichkeit.
Hier bieten US-Gesellschaften im allgemeinen und die C-Corporation im speziellen viel mehr Schutz. Gesellschafter werden nicht im Handelsregister veröffentlicht und nur ein Mitglied der Geschäftsleitung muss dort aufgeführt werden (üblicherweise der von uns gestellte US-Geschäftsführer der C-Corporation, wenn diese von uns gegründet wird).
Die C-Corporation als Lösung, wenn man sehr schnell eine Gesellschaft (mit oder ohne Firmenkonto) braucht
Manchmal muss es ganz schnell gehen. Ein bestimmter Deal kommt nur zu Stande, wenn man innerhalb von drei Tagen einen Vertrag unterschreiben kann. Ansonsten kann man seine Felle davonschwimmen sehen. Und eine Woche später soll die erste Zahlung erfolgen.
Was tun? Wo bekommt man innerhalb von drei Tagen eine Kapitalgesellschaft her, die sofort eine Rechnung schreiben kann und in einer Woche Zahlungen annimmt?
Von europäischen Gesellschaften ist man gewöhnt, dass die Gründung in manchen Ländern zwar sehr schnell gehen kann (4 Stunden in UK). Aber dann fängt der Spaß ja erste an. In England geht eine Kontoeröffnung mindestens zwei Wochen. Dann braucht man noch eine Umsatzsteuer-Ident-Nummer.
Die Lösung – Sie ahnen es – kann eine US-C-Corporation sein, die fast genauso schnell gegründet werden kann, wie eine UK Limited. Dafür geht aber die Kontoeröffnung schnell und reibungslos – Ihre Anwesenheit in den USA ist nicht erforderlich. Man verlässt die Bank mit der Kontonummer in der Hand und kann die ersten Zahlungen am gleichen Tag empfangen.
Und eine Mehrwertsteuer gibt es bekanntlich in den USA nicht. Sie schreiben schlicht Nettorechnungen und brauchen sich um eine USt-ID-Nummer nicht zu kümmern.
Die C-Corporation als von einer Vertrauensperson gehaltene Auffanggesellschaft zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit im Insolvenzfall
Nur zur Klarstellung: Wir raten Ihnen auf keinen Fall, bei drohender Insolvenz Vermögen ins Ausland zu verschieben und so Ihre Gläubiger zu schädigen. Damit machen Sie sich strafbar. Wir betreuen seit 2007 Mandanten beim EU-Insolvenzverfahren in England und Irland und möchten Ihnen versichern, dass dies keine gute Idee ist.
Vielmehr bringen wir die C-Corporation als Auffanggesellschaft ins Spiel, über welche Sie ganz neue Umsätze oftmals temporär in Rechnung stellen und so Ihre Handlungsfähigkeit bewahren können.
Da Sie im Rahmen der Insolvenz Ihre Vermögen vollständig aufdecken müssen, können Sie daher nicht Eigentümer oder Begünstigter der C-Corporation sein. Sie benötigen eine Vertrauensperson (Bruder, Freund, Sohn, Onkel), die sich um die Gründung der C-Corporation kümmert und deren Gesellschafter ist. Sie dürfen auf keinen Fall eine Treuhandvereinbarung mit dieser Person haben. Die C-Corporation darf Ihnen nicht gehören. Punkt.
Wenn die C-Corporation gegründet ist, können Ihre Kunden an das Unternehmen bezahlen und Ihre Vertrauensperson kann die Mittel der Gesellschaft verwalten.
Warum ist gerade die C-Corporation als Auffanggesellschaft interessant? Kann man nicht auch eine lokale Gesellschaft gründen (z.B. eine deutsche UG)? Ja, das ist absolut möglich. Und die C-Corporation ist in vielen Fällen auch nicht die naheliegende Lösung.
Wenn Sie aber z.B. keine Vertrauensperson in der Nähe haben oder diese kann nicht Geschäftsführer einer lokalen Gesellschaft sein, dann muss man eben auf eine alternative Lösung zurückgreifen.
Und hier kommt die C-Corporation ins Spiel. Die C-Corporation mit US-Geschäftskonto ist schnell gegründet und zeichnet sich durch hohe Vertraulichkeit aus (kein Informationsaustausch nach OECD CRS, Gesellschafter werden nicht veröffentlicht). Unter den richtigen Gegebenheiten kann die C-Corporation die ideale Sofortmaßnahme in einer sehr schwierigen Zeit sein.
Wie gesagt - dies ist nicht immer möglich und ratsam. Sie sollten das Vorgehen in jedem Fall mit Ihrem Anwalt besprechen. Aber wir haben eine Reihe von Mandanten, die mit einer C-Corporation eine sehr schwierige Zeit über die Gründung einer temporär ausgelegten C-Corporation überbrücken konnten und heil am anderen Ende wieder rausgekommen sind.
Die C-Corporation zum Vermögensschutz im Trennungs- und Scheidungsfall
Keinesfalls wollen wir hier suggerieren, dass Sie im Falle eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens Vermögen vor dem Gericht verbergen sollen, um damit zu verhindern, dass der Ex-Ehepartner ausbezahlt wird.
Sie wissen selbst: Wie gegangen, so gehangen. Sie haben sich auf diese Ehe eingelassen, also müssen Sie nun auch, gemäß Ihrer Vereinbarung, Verantwortung übernehmen und mit dem Ex-Ehepartner Ihr Vermögen teilen. Akzeptanz ist ein wichtiger Schritt im Heilungsprozess, das verstehen wir alle.
Allerdings sprechen wir immer wieder mit Mandanten in Trennungs- und Scheidungssituationen, wo der Ex-Ehepartner so hasserfüllt und aggressiv ist, dass es ihm oder ihr nicht darum geht, den Vermögensanteil zu bekommen, der ihm oder ihr fairerweise zusteht. Nein, es gibt Ex-Ehepartner, die ihren Ex-Gatten zerstören wollen.
Bekommt die wütende Ex mit, dass Sie nach der Scheidung ein neues geschäftliches Vorhaben umsetzen, will diese Ihnen dann das Leben schwermachen und per Anwalt und Gericht erwirken, dass Sie die Bücher offenlegen, da man glaubt, dass der Ex noch etwas zusteht.
In Situationen wie diesen kann es äußerst hilfreich sein, ein neues, im Ausland tätiges Unternehmen zu etablieren. Und hier sprechen wir natürlich von der US C-Corporation. Die C-Corporation überzeugt durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit (Ihr Name taucht z.B. nicht im Handelsregister auf).
Wie gesagt: Auch in emotionalen Extremsituationen ist es wichtig, sich korrekt zu verhalten. Sie können kein Vermögen in die C-Corporation verschieben, um es vor dem Ex-Ehepartner zu schützen. Aber Sie können neues Vermögen aufbauen und verhindern, dass Sie laufend Ärger mit Anwälten und dem Gericht haben.
Die C-Corporation als Lösung, wenn das Finanzamt die Konten sperrt oder einfriert
Gerade das deutsche Finanzamt ist dafür bekannt, dass es gerne die Muskeln spielen lässt und mal eben sämtliche deutschen Konten eines per se unbescholtenen Bürgers einfriert, der aufgrund nebulöser Verdachtsmomente einer möglichen Steuerstraftat verdächtigt wird.
Das Problem an dieser Situation ist nicht, dass einen das Finanzamt beschuldigt, Steuern nicht ordnungsgemäß erklärt zu haben und jetzt hohe Forderungen an einen stellt. Damit kann man als Unternehmer noch irgendwie umgehen und mit seinem Anwalt eine Lösung suchen. Man bleibt aber erst mal handlungsfähig, man kann sich vorbereiten und planen.
Werden aber die Konten eingefroren, verliert man in der Regel die Handlungsfähigkeit und es ist sehr einfach, in Panik zu geraten, denn auf einmal kann man die Miete nicht mehr bezahlen, keine Gehälter, die Leasingrate fürs Auto und sogar die Handyrechnung.
Auch hier ist die C-Corporation bestens geeignet, als temporäre Notmaßnahme dabei zu helfen, handlungsfähig zu bleiben. Denn die C-Corporation überzeugt mit Ihrem hohen Maß an Vertraulichkeit (kein Informationsaustausch nach OECD CRS, Gesellschafter werden nicht veröffentlicht) und der kurzen Gründungsdauer.
Bestimmte Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen. So müssen Sie Kunden haben, die die Rechnungsstellung einer US-C-Corporation akzeptieren. Oder Sie können an die Firma eines befreundeten oder familiär verbundenen Unternehmers eine Rechnung schreiben. Sie müssen also in der Lage sein, Ihre Umsätze in die C-Corporation umzuleiten.
Dies ist nicht immer möglich und ratsam. Sie sollten das Vorgehen in jedem Fall mit Ihrem Anwalt besprechen. Aber wir haben eine Reihe von Mandanten, die mit einer C-Corporation eine sehr schwierige Zeit über die Gründung einer temporär ausgelegten C-Corporation überbrücken konnten und heil am anderen Ende wieder rausgekommen sind.
Mit der C-Corporation ein Konkurrenzverbot umgehen
Wer eine gut dotierte Position in einem Unternehmen verlässt oder sein Unternehmen verkauft, wird oftmals für einen Zeitraum von einigen Jahren mit einem Konkurrenzverbot belegt, das verhindern soll, dass man mit seinen persönlichen Kontakten und seinem geballten Fachwissen dem ehemaligen Arbeitgeber bzw. Käufer des Unternehmens Konkurrenz macht.
Nicht immer sind solche Konkurrenzverbote mit der Lebensrealität des „Frühpensionärs“ vereinbar. Nicht jeder, der einen stressigen Job verlässt oder sein Unternehmen verkauft, will den Rest seines Lebens damit verbringen, mit der Ehefrau auf dem Fahrrad durch die Toskana zu fahren oder die Golfplätze dieser Erde zu bespielen.
Oftmals bekommt man jede Menge Kooperations-Angebote, die man aber aufgrund des allzu strengen Konkurrenzverbots nicht verfolgen kann. In der Realität mag unser Frühpensionär der Überzeugung sein, dass das neue Vorhaben seinem ehemaligen Arbeitgeber oder Unternehmen gar keine Konkurrenz macht, aber die Rechtsabteilung sieht alles schwarz und weiß und hat für Nuancen keine Zeit. Antrag abgelehnt. Klappe zu, Affe tot.
Was tun?
Nun, sie ahnen es, eine US C-Corporation kann Abhilfe schaffen. Ihr Name taucht nirgendwo im Handelsregister auf. Keiner bringt Sie mit dem Unternehmen in Verbindung.
US-Gesellschaften im allgemeinen und die C-Corporation im speziellen bieten ein hohes Maß an Vertraulichkeit. Viel mehr als europäische Gesellschaften. Gesellschafter werden nicht im Handelsregister veröffentlicht und nur ein Mitglied der Geschäftsleitung muss dort aufgeführt werden (üblicherweise der von uns gestellte US-Geschäftsführer der C-Corporation, wenn diese von uns gegründet wird).
Über die C-Corporation können Sie Verträge schließen, Rechnungen schreiben und in aller Ruhe warten, bis Sie von den Fesseln des Konkurrenzverbots befreit sind.
Gründung einer C-Corporation, um gegenüber Konkurrenten nicht in Erscheinung treten
Manchmal möchte man als Unternehmer vermeiden, dass einem die Konkurrenten auf die Finger schauen können. Vielleicht möchte man mit einer neuen Produktlinie experimentieren oder in einen neuen Markt vorstoßen. Vielleicht möchte man sich auch aus dem Kerngeschäft verabschieden und eine neue Existenz aufbauen.
In Europa lassen sich bekanntlich kaum noch Unternehmen gründen, bei denen die Eigentümer wirkungsvoll verschleiert werden können. Die Details aller beteiligten Personen und Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft werden im Handelsregister veröffentlicht.
Das Transparenzregister ist ebenfalls auf dem Vormarsch und in Ländern wie UK bereits gesetzlich verankert. Dort müssen sogar Treuhandverhältnisse im Handelsregister aufgedeckt werden – in aller Öffentlichkeit.
Hier bieten US-Gesellschaften im allgemeinen und die C-Corporation im speziellen viel mehr Schutz. Gesellschafter werden nicht im Handelsregister veröffentlicht und nur ein Mitglied der Geschäftsleitung muss dort aufgeführt werden (üblicherweise der von uns gestellte US-Geschäftsführer der C-Corporation, wenn diese von uns gegründet wird).
So kann mal also Unternehmer in aller Ruhe und in aller Diskretion eine neue Gesellschaft etablieren, ohne dass man sich davor Sorgen machen müsste, dass die Konkurrenz im Handelsregister nachstöbern kann um zu prüfen, wer denn nun hinter dem neuen Unternehmen steht.
Gründung einer C-Corporation, um gegenüber Kunden nicht in Erscheinung treten
Wir hatten einmal einen Mandanten aus UK, der einen erfolgreichen Großhandel für Sanitärbedarf und Installationsmaterial, unter anderem auch in den USA, betrieb. Kunden des Unternehmens waren rund 10,000 Installateure.
Der Mandant plante nun, Endverbraucher und Heimwerker in den USA direkt anzugehen und die Ware auch über Amazon und Ebay zu verkaufen – zum Teil zu günstigeren Preisen als diese von den Installateuren ihren Kunden angeboten wurden.
Um das Bestandskundengeschäft mit den Installateuren nicht zu gefährden, war es wichtig, diese nicht zu verprellen und den Eindruck zu erwecken, dass man nun mit den eigenen Kunden in Konkurrenz treten will. Keinesfalls konnte das Direktgeschäft also unter der gleichen Flagge wie das Hauptgeschäft betrieben werden.
Der Mandant entschied sich also, eine US C-Corporation mit ganz anderem Firmennamen und an ganz anderer Firmenadresse zu gründen und das Endkundengeschäft über diese Gesellschaft zu steuern.
Aufgrund der hohen Vertraulichkeit einer C-Corporation, kann sichergestellt werden, dass die handelnden Personen und Eigentümer der C-Corporation wirksam verschleiert werden können. Selbst wenn also jemand besonders neugierig ist und einen Blick ins Online-Handelsregister wirft, kann er dabei im Falle einer C-Corporation nicht erkennen, wer hinter dem Unternehmen steht.