Löschung Ihrer GmbH & UG in 4-6 Wochen durch grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer US-Corporation
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Löschung Ihrer GmbH & UG in 4-6 Wochen durch grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer US-Corporation

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Wenn Sie eine nicht mehr benötigte deutsche GmbH oder UG ohne langwieriges Liquidations-Verfahren und ohne Sperrjahr aus dem deutschen Handelsregister löschen möchten, können Sie jetzt den Sitz der Gesellschaft in die USA verlegen. Dazu wird die diese von uns mit einer amerikanischen C-Corporation verschmolzen. Nach 4-6 Wochen ist die GmbH aus dem Register gelöscht. Übrig bleibt am Ende die C-Corporation mit Registersitz Delaware, Florida, Texas, Wyoming oder Montana.

Wichtiger Hinweis

Beim hier beschriebenen Verfahren handelt es sich nicht um eine sogenannte "Firmenbestattung". Unser Verfahren ist nicht dazu geeignet, eine GmbH oder UG in finanzieller Schieflage rechtsmißbräuchlich um "fünf vor zwölf" abzustossen. Nicht nur unsere Kanzlei müsste ein solches Mandat ablehnen: Auch Ihr Notar würde die Beurkundung der Sitzverlegung verweigern, wenn beispielsweise aus der Stichtagsbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft hervorginge, dass Gläubiger geschädigt werden könnten. Das Verfahren eignet sich ausschließlich für nicht mehr benötigte, aber gesunde GmbHs und UGs

Sitzverlegung ins Ausland im Überblick

Es gibt viele legitime Gründe, warum man eine inaktive, nicht mehr benötigte GmbH oder UG möglichst schnell und geräuschlos aus dem Handelsregister löschen und ins Ausland verlegen lassen möchte:

  • Sie planen einen Umzug ins Ausland und möchte das Thema Wegzugsbesteuerung von vornherein komplett ausklammern.
  • Sie haben ein Unternehmen geerbt, dies abgewickelt und möchten aus emotionalen Gründen die ganze Angelegenheit so schnell wie möglich vom Tisch haben.
  • Sie haben den Betrieb Ihrer GmbH oder UG eingestellt und möchten den Ruhestand geniessen. Sie suchen nach einem Weg, sich des verbliebenen GmbH-Mantels so schnell wie möglich zu entledigen, damit Sie die Sache “vom Bein” haben.
  • Sie haben für eine neue Geschäftsidee eine GmbH oder UG gegründet. Das Vorhaben wurde aber nie realisiert, da es zu Konflikten mit Ihren Partnern kam. Sie befürchten, dass diese einen Rechtsstreit vom Zaun brechen könnten und möchten sich davor schützen.
  • Sie haben ein Unternehmen in einem Share Deal übernommen und sämtliche Assets aus der Gesellschaft herausgelöst. Sie mussten feststellen, dass es bei der erworbenen GmbH bzw. UG unerwartete Gewährleistungsrisiken gibt und möchten daher den Sitz der Gesellschaft ins Ausland verlegen.

Wie Sie sicher erahnen konnten, handelt es sich bei den hier vorgestellten Beispielen um tatsächliche Fälle aus unserer Beratungspraxis.

Freilich hätten sich diese Mandanten auch für ein (günstigeres) Liquidationsverfahren entscheiden können, wollten aber ganz bewusst den Weg der Sitzverlegung ins Ausland beschreiten. 

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Vorteile der Sitzverlegung ins Ausland im Vergleich zur Liquidation

Welche Gründe sprechen für diesen alternativen Ansatz, bei dem eine Liquidierung der GmbH/UG vermieden wird?

  • Rechtsnachfolgerin im Ausland: Die meisten Mandanten wollen gar nicht, dass die GmbH bzw. UG soll einfach liquidiert wird. Die Liquidation hätte ggf. zur Folge, dass bei zukünftigen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Haftungsrisiken aus der Vergangenheit der ehemalige Geschäftsführer der GmbH (Sie?) persönlich belangt werden könnte. Daher ist es unverzichtbar, eine Rechtsnachfolgerin der GmbH/UG im Ausland zu haben, an die sich mögliche interessierte Parteien dann wenden können. 
  • Weit weg & anderer Rechtsraum: Nochmal - die deutsche Gesellschaft wird nicht beerdigt. Es ist in Ihrem Interesse, eine Rechtsnachfolgerin für Ihre deutsche GmbH oder UG zu etablieren. Besonders eine, die sich weit weg in den USA befindet. Sollte es zu Forderungen gegen die Gesellschaft kommen, können etwaige Kläger diese 10,000 Kilometer entfernt (und nicht bei Ihrem heimischen Amtsgericht) vor einem US-Gericht rechtmäßig geltend machen. Allerdings müssten diese dazu einen teuren US-Anwalt engagieren und sich in einem komplett anderen Rechtssystem erstmal zurechtfinden. Dem könnten Sie also ganz entspannt entgegensehen.
  • Geschwindigkeit: Wenn Sie eine GmbH oder UG in Deutschland liquidieren, müssen Sie das sogenannte “Sperrjahr” beachten. Es dauert also mindestens ein Jahr, bis die Gesellschaft tatsächlich aus dem Handelsregister gelöscht ist.
  • Risiko von Betriebsprüfungen: Mittlerweile sind durch einen Liquidationsantrag ausgelöste Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch das Finanzamt gang und gebe. Diese können zu weiteren Verzögerungen und anderen ungewollten Konsequenzen führen.
  • Geräuschlos: Eine geplante Liquidation muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Dies ist nicht immer wünschenswert, selbst wenn es keine offenen Forderungen gegen die Gesellschaft gibt. Man muss keine schlafenden Hunde wecken. Bei der Verschmelzung mit einer US-Gesellschaft entfällt die Veröffentlichung.

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Für wen eignet sich das Verfahren (nicht)?

Das hier beschriebene Verfahren zur Verschmelzung Ihrer GmbH oder UG mit einer US-Corporation kommt für Sie in Frage, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Deutsche GmbH oder UG (für eine deutsche AG käme das Verfahren auch in Frage). Österreichische oder Schweizer Gesellschaften eignen sich nicht für das Verfahren.
  • Alle Gesellschafter stimmen der Sitzverlegung und Verschmelzung zu und können einen Notartermin wahrnehmen bzw. eine Person bevollmächtigen, dies im Auftrag zu erledigen.
  • Die Gesellschaft ist nicht zahlungsunfähig und nicht von der Zahlungsunfähigkeit bedroht.
  • Die Gesellschaft ist nicht überschuldet. Auch eine de facto Überschuldung darf nicht vorliegen. Beispiel: Eine Gesellschaft hat Verbindlichkeiten in Höhe von €100.000 und eine Kontoguthaben von €250. Es gibt alte Forderungen an Kunden in Höhe €120.000. Die Gesellschaft ist de facto überschuldet, auch wenn rechtlich ggf. keine Überschuldung vorliegt.
  • Durch die Sitzverlegung ergeben sich keinerlei steuerliche Vorteile für Gesellschafter oder Geschäftsführer.
  • Die Gesellschafter und Geschäftsführer haben keine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft hat keine stillen Reserven. Stille Reserven müssen aufgedeckt werden, was zu hohen steuerlichen Negativwirkungen führen kann.
  • Die Gesellschaft ist vermögenslos und hat keinen oder nur einen geringen Wert. Wenn die Gesellschaft werthaltig ist, führt dies zu steuerlichen Negativwirkungen. Etwaiges Vermögen sollte die Gesellschaft vorab veräußern und Gewinne ausschütten.
  • Hat die Gesellschaft langfristige Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen) können Sie einen aussagekräftigen Liquiditätsplan vorlegen. Dieser zeigt, wie die Gesellschaft in Zukunft ihren Verpflichtungen nachkommen wird.

Wichtig: Sie müssen Ihrem Notar (und nicht uns) gegenüber belegen, dass Sie den Sitz GmbH bzw. UG nicht rechtsmissbräuchlich ins Ausland verlagern wollen. Notare sind heutzutage dazu angehalten, solche Sachverhalte zu prüfen und werden die Beurkundung ablehnen, wenn z.B. der Eindruck entsteht, dass Kreditoren geprellt werden sollen. 

Gerade hinsichtlich von Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist es daher am besten, sämtliche Forderungen an die Gesellschaft im Vorfeld auszugleichen.

Besprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Notar das Vorgehen und klären Sie vorab verbindlich, dass dieser die Beurkundung des Mergers mit der US-Corporation vornehmen wird (und welche Voraussetzungen Sie dafür schaffen müssen).

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Kontext: Grenzüberschreitende Verschmelzung bisher (UK, Malta, Irland)

Schon seit 2006 berät unsere Londoner Schwester-Kanzlei Mandanten bei der Sitzverlegung ihre deutschen Gesellschaft nach UK, Irland und Malta.

Ganz klar war dabei UK die favorisierte Jurisdiktion, denn dort gilt das mit Abstand unternehmerfreundlichste Gesellschafts- und Insolvenzrecht in Europa. Leider hat uns hier der Brexit einen Strich durch die Rechnung gemacht und das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einer UK-Gesellschaft ist so nicht mehr möglich, ohne sich erheblichen Haftungsrisiken in Deutschland auszusetzen.

Wer seine GmbH innerhalb der EU nach Irland oder Malta verlegen will, der kann dies natürlich weiterhin tun und unsere Londoner Kollegen helfen gerne. Allerdings sind sowohl das irische, als auch das maltesische Gesellschaftsrecht nicht sehr unternehmerfreundlich. Hier muss man also gut die Vorteile und Nachteile abwägen.

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Warum ein US-Angebot?

Es erscheint zunächst ein Widerspruch zu sein, dass wir im vorherigen Abschnitt darauf hinweisen, dass Brexit die Sitzverlegung nach UK verunmöglicht hat und nun die USA als neues Zielland vorstellen. Denn wenn das Verfahren nur mit EU-Jurisdiktionen funktioniert, wie kann dann dann die Verschmelzung mit einer US-Gesellschaft funktionieren?

Doch hier haben wir die Rechnung ohne den Wirt gemacht:

Tatsächlich haben sich die USA (nicht aber Großbritannien) nach dem Zweiten Weltkrieg im internationalen Handel zahlreiche Privilegien durch die deutsche Regierung zusichern lassen. So sieht der Deutsch-amerikanischer Freundschafts -, Handels - und Schifffahrtsvertrag von 1954 vor, dass im Verhältnis zu den USA die Gründungstheorie Anwendung findet mit der Folge, dass das Gesellschaftsstatut des US-Bundesstaates maßgeblich ist, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.

Damit sind US-Gesellschaften rechtlich EU-Gesellschaften gleichgestellt, bei denen ebenfalls die Gründungstheorie angewendet wird.

Somit sind aus unserer Sicht die USA eine interessante Alternative zum UK, wenn es um die Sitzverlegung geht. Dies vor allem auch das wegen, weil das Gesellschafts- und Insolvenzrecht in etlichen US-Bundesstaaten mindestens genauso attraktiv ist, wie in UK.

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Aktiengesellschaften & Kommandit-Gesellschaften

Wir sprechen auf dieser Seite immer von GmbHs und UGs. Was aber ist mit anderen deutschen Rechtsformen? Lassen sich diese auch mit dem hier beschriebenen Verfahren in die USA verlagern?

Aktiengesellschaft

Das Verfahren zur Sitzverlegung in die USA per Verschmelzung mit einer US-Corporation ist auch mit deutschen Aktiengesellschaften durchführbar.

Kommandit-Gesellschaften (GmbH & Co KG, UG & Co KG)

Deutsche Kommanditgesellschaften können recht einfach beendet werden. Eine einfache Austrittserklärung der Komplementärin oder des einzigen Kommanditisten ist ausreichend und die Gesellschaft ist erloschen. Hier ist also das beschriebene Verfahren gänzlich unnötig. Nach Erlöschen der KG wächst der Komplementärs-GmbH (oder UG) das Geschäft der gelöschten KG an. Sie ist also deren Rechtsnachfolgerin. Nicht selten kommt es daher vor, dass nach Erlöschen der KG der Sitz der Komplementärs-GmbH/UG ins Ausland verlegt wird. Dies können wir wie hier beschrieben durchführen.

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Verschmelzungsstichtag & Bilanz der GmbH / UG

Der Verschmelzungsstichtag ist immer in der Vergangenheit und die Verschmelzung mit der US-Corporation kann bis zur 8 Monaten nach dem Verschmelzungsstichtag erfolgen.

Beispiel: Sie wollen Ihre GmbH zum 01.01. mit der C-Corporation verschmelzen. Dann haben Sie bis zum 01.09. des gleichen Jahres Zeit, um dies vom Notar beurkunden zu lassen.

Zum Notartermin müssen Sie eine Stichtagsbilanz für die zu verschmelzende GmbH oder UG mitbringen. Diese Bilanz muss vom Geschäftsführer unterschrieben werden. Die Bilanz muss zum Vortag der Verschmelzung datiert sein. 

Beispiel: Sie wollen Ihre GmbH zum 01.01. mit der C-Corporation verschmelzen. Es ist dem Notar eine Bilanz zum 31.12. vorzulegen.

Die meisten Notare werden die Bilanz schon im Vorfeld prüfen wollen. Wie bereits oben angesprochen, wird ein Notar die Beurkundung der Verschmelzung ablehnen, wenn eine finanzielle Schieflage der Gesellschaft aus der Bilanz abzulesen ist. Rückstellungen, Verbindlichkeiten in Kombination mit geringen Barbeständen sind typische Alarmsignale. 

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Die aufnehmende US-Gesellschaft

Bei der sog. “aufnehmenden” Gesellschaft, also der Gesellschaft, in welche Ihre GmbH oder UG hineinverschmolzen wird, handelt es sich um eine US-Corporation, also um eine amerikanische Aktiengesellschaft

Als Teil unseres Standard-Leistungspakets gründen wir eine neue C-Corporation für Sie. Wenn Sie besonders eilig haben können wir Ihnen auch vorgegründete US-Gesellschaften verschiedenen Alters anbieten.

Warum C-Corporation und nicht LLC?

Die LLC ist eine in Deutschland nicht anerkannte Rechtsform. Um Probleme bei der Beurkundung und Eintragung der Verschmelzung zu vermeiden, verwenden wir lieber die überall akzeptierte Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Warum Delaware, Florida, Wyoming, Texas & Montana?

Obwohl die Verschmelzung in praktisch jede C-Corporation möglich ist, fokussieren wir uns auf die Staaten Delaware, Florida, Wyoming, Texas und Montana

Verschiedene Staaten zeichnen sich durch unterschiedliche Vorteile aus und es hängt vom konkreten Mandat ab, welchen Sitzstaat wir konkret empfehlen. 

So ist z.B. Delaware für ein hohes Maß an Vertraulichkeit und eine sehr unternehmerfreundliche Rechtsprechung bekannt. Wyoming stellt den Vermögensschutz und steuerliche Vorteile in den Vordergrund. Texas wiederum ist ein guter “Allrounder”, der vor allem dann interessant ist, wenn die verschmolzene Gesellschaft nach Abschluss des Verfahrens den US-Markt erschließen soll.

Name

Der Name der Gesellschaft ist nicht wichtig und kann frei von Ihnen gewählt werden. Übernehmen Sie eine Vorratsgesellschaft, dann benennen wir diese gerne für Sie um.

Firmensitz & Registered Agent

Die Stellung eines Firmensitzes mit Postweiterleitung und eines Registered Agent ist für ein Jahr im Honorar enthalten. Danach fallen dafür überschaubare jährliche Kosten an.

Alter

Das Alter der Gesellschaft spielt für das Verfahren praktisch keine Rolle. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Sie aus “optischen” oder strategischen Gründen eine Bestandsgesellschaft, anstatt einer neuen Gesellschaft verwenden, wollen.

  • Vielleicht soll der Eindruck vermieden werden, dass Sie die Gesellschaft speziell für die Übernahme der deutschen Gesellschaft gegründet haben?
  • Vielleicht gibt es noch einen Vertrag aus dem letzten Jahr aufzusetzen, in welchen die US-Gesellschaft eingetragen werden sein woll?
  • Oder Sie wollen mit der US-Gesellschaft auf dem US-Markt aktiv werden und eine gewisse Erfahrung suggerieren?

Wir haben Zugang zu Bestands-Gesellschaften, die 1-10 Jahre alt sind. Als Faustregel gilt: Je älter die Gesellschaft, desto teurer ist sie.

Gesellschafter & Geschäftsführer

In der US-Gesellschaft wird die Geschäftsführungs- und Gesellschafterstruktur des deutschen Unternehmens abgebildet.

Wenn Sie also heute einziger Gesellschafter und Geschäftsführer in der GmbH sind, werden Sie dies auch in US-Corporation sein. Es ist wichtig, dass diese bei beiden Gesellschaften identisch sind. Sonst könnte der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine Firmenbestattung handelt. Hierzu liegen bereits einschlägige Urteile deutscher Gerichte vor.

Wenn wir eine neue C-Corporation für Sie gründen, wird dies bereits von Anfang an berücksichtigt. Übernehmen Sie eine Vorratsgesellschaft, dann wird diese an Sie entsprechend übertragen.

Dokumente

Für die Verschmelzung benötigt Ihr Notar einen apostillierten Handelsregisterauszug der US-Corporation mit Übersetzung, sowie sog. Vertretungsnachweise, die belegen, dass Sie bzw. die Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten dürfen. Diese lassen wir Ihrem Notar zusammen mit den Schriftsätzen für die Verschmelzung zukommen.

Steuernummer & Konto

Wenn Sie sich dazu entscheiden, die US-Gesellschaft gewerblich zu aktivieren, können wir für diese gerne eine US-Steuernummer und ein US-Konto besorgen. Für das Verfahren ist dies nicht notwendig.

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Rechtsfolgen der GmbH/UG-Sitzverlegung ins Ausland

Mit der Verschmelzung wird die GmbH/UG-Sitzverlegung ins Ausland vollzogen. Die GmbH/UG geht mit ihrem gesamten Vermögen und all ihren Verbindlichkeiten in der neuen Gesellschaft auf. Ab diesem Zeitpunkt gilt nur noch das Gesellschaftsrecht am Sitzstaat der C-Corporation (und auch das dortige Insolvenzrecht) für die Gesellschaft.

Dies bedeutet konkret:

  • Vermögen der GmbH/UG: Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung in Besitz der GmbH/UG befindet, geht auf die Corporation über. Hat die Gesellschaft nach wie vor Vermögen in Deutschland, so kann gegen dieses Vermögen auch nach der Verschmelzung noch in Deutschland vollstreckt werden.
  • Verbindlichkeiten der GmbH/UG: Sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH/UG gehen auf die Rechtsnachfolgerin der GmbH (also die Corporation) über. Mögliche Gläubiger verlieren keinesfalls ihren Anspruch, müssen diesen aber nun bei der Rechtsnachfolgerin geltend machen.
  • Steuerpflicht: Die GmbH/UG ist bis zum Verschmelzungsstichtag in Deutschland steuerpflichtig und ist auch verpflichtet, bis dann in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen.
  • Ort der Postzustellung ist Sitz der Corporation. Richten Sie auf Wunsch einen Nachsendeantrag für die GmbH ein.
  • Gerichtsstand ist Sitz der Corporation. Etwaige Gläubiger haben sich an ein Gericht im Sitzstaat der Corporation zu wenden.
  • Keine Belegaufbewahrung in Deutschland erforderlich. Sämtliche Unterlagen der Gesellschaft können auf Wunsch am Sitz der Corporation aufbewahrt werden.

    Es gibt zusätzlich folgendes Schlupfloch: Das amerikanische Gesellschaftsrecht sieht keine Belegaufbewahrungspflicht vor. Die Belegaufbewahrungspflicht ist in den USA im Steuerrecht definiert. Wird die US-Gesellschaft nach der Verschmelzung allerdings nie geschäftlich aktiv und ist somit nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, entfällt die Belegaufbewahrungspflicht in den USA.
  • Schnelle Löschung der Corporation möglich: Wird die Corporation nicht mehr benötigt, so kann sie in den USA im Rahmen eines administrativen Verfahrens einfach gelöscht werden (so lange sie in den USA nie aktiv war). Dies bedingt eine Wartezeit von drei Monaten. Die Löschung wird im lokalen Amtsblatt veröffentlicht, nicht aber in Deutschland.

Die Gesellschaft sollte keine Betriebsstätte in Deutschland mehr unterhalten. Ist dies nach wie vor gewünscht, muss eine Niederlassung in Deutschland angemeldet werden. Für diese gilt dann allerdings deutsches Gesellschaftsrecht und es kann gegen die Niederlassung vollstreckt werden. Davon ist abzuraten. Die Gründung einer Auffanggesellschaft ist eindeutig der bessere Weg.

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Ablauf, Dauer & Kosten

Kommen wir nun zum konkreten Ablauf des Verfahrens. Gehen Sie davon aus, dass dieser und vor allem auch die Dauer des ganz entscheidend von Ihnen und auch Ihrem Notar abhängt. Wir hatten schon Mandanten, die es ganz eilig hatten, aber dann sechs Monate gebraucht haben, um den Betrieb des Unternehmens einzustellen und eine Bilanz zu beschaffen.

In anderen Fällen ließ der Notar des Mandanten die Unterlagen viel länger als nötig auf seinem Tisch liegen, anstatt diese sofort an das Registergericht weiterzuleiten.

Sie können sich darauf verlassen, dass wir im Eiltempo arbeiten, aber der Erfolg auch von Ihrer Zuarbeit und der Ihres Notars abhängt.

Ablauf des Verfahrens

Der Ablauf lässt sich grob wie folgt gliedern:

  • Sie mandatieren uns über unsere Website, bezahlen unser Honorar und senden uns Ihre Ausweisdokumente zu.
  • Wir einigen uns auf einen Verschmelzungsstichtag.
  • Wir gründen eine neue US-Corporation oder schreiben eine Bestandsgesellschaft auf Sie um und beschaffen allen notwendigen Firmen-Dokumente. Diese senden wir per Fedex zu Ihnen bzw. zum Notar.
  • Parallel lassen Sie eine Bilanz für die GmbH bzw. UG anfertigen und “räumen auf”, d.h. Sie stellen den Betrieb ein, gleichen offene Forderungen aus, schütten allfällige Gewinne aus.
  • Wir arbeiten die Schriftsätze für die Verschmelzung und Sitzverlegung aus und stellen diese beurkundungsreif Ihrem Notar per Email zur Verfügung. Wo nötig unterstützen wir Ihren Notar in der Vorbereitung der Beurkundung.
  • Sie nehmen den Notartermin war und beurkunden alles.
  • Der Notar reicht die Unterlagen beim zuständigen Gericht ein.
  • Das Gericht löscht die GmbH.

Dauer

Im besten Fall dauert das ganze Verfahren 4-6 Wochen. Wie gesagt - die Dauer hängt entscheidend von Ihnen ab.

Kosten

Es gelten die von uns auf dieser Seite angegebenen Honorare. Darin sind alle Leistungen enthalten. Es kommen ledigliche Ihre deutschen Notargebühren hinzu.

Anwesenheit in den USA

Eine Anwesenheit Ihrerseits in den USA ist nicht erforderlich.

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Was passiert nach der Löschung der GmbH?

Beachten Sie eine Stillhaltephase von mindestens drei Monaten. In denen sollten Sie die Firmenstruktur nicht verändern. Weder dürfen Gesellschafter oder Geschäftsführer ausgetauscht werden, noch dürfen Sie die US-Gesellschaft löschen. Sonst wird direkt von einer Firmenbestattung ausgegangen.

Unser Leistungspaket zur grenzüberschreitenden Verschmelzung Ihrer GmbH oder UG mit einer US-Corporation im Detail

Unser umfangreiches Leistungspaket umfasst folgende Leistungen:

  • US-Firmenstruktur: Wir stellen eine US-C-Corporation Struktur zur Verfügung. Entweder machen wir eine Neugründung oder es kommt zur Übertragung einer bestehenden Gesellschaft an Sie.
  • Firmen-Dokumente: Wir organisieren die vom Notar in Deutschland benötigten Dokumente mit Beglaubigung, Apostille und Übersetzung.
  • Firmensitz & Registered Agent: Ein Firmensitz und Registered Agent inklusive Postweiterleitung ist im Honorar enthalten (12 Monate).
  • Ausarbeitung Schriftsätze: Wir arbeiten sechs beurkundungsreife Schriftsätze aus, mit welchen die Sitzverlegung und Verschmelzung durchgeführt wird. Diese lassen wir einem Notar Ihrer Wahl per Email zukommen.
  • Unterstützung des Notars: Wir unterstützen den Notar, falls dieser Hilfestellung in Bezug auf die Schriftsätze benötigt.
  • Beratung & Betreuung während des Verfahrens: Wir unterstützen Sie pragmatisch und zielführend bei allen Fragen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben.

Wenn Sie es wünschen, können wir Ihre US-Gesellschaft auch nach der Sitzverlegung administrativ und steuerlich betreuen. Diese Leistungen werden separat zur Sitzverlegung und nach Aufwand abgerechnet.

Nächste Schritte & Mandatierung

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, unsere Kanzlei zu mandatieren, können Sie dies hier direkt online tun und die Löschung Ihrer GmbH oder UG in Auftrag geben.

Wenn Sie zunächst weiteren Beratungsbedarf haben

Die hier angesprochenen Sachverhalte sind komplex und sind viele Details zu beachten. Sollten sich auf Ihrer Seite weitere Fragen rund um die Sitzverlegung einer Gmbh / UG in die USA ergeben haben, so lassen sich diese am besten im Kontext eines telefonischen Beratungsgesprächs klären. Dieses können Sie online hier buchen.

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